Karriere & Weiterbildung
Facharztweiterbildung: Wer regelt sie, wovon sie abhängt und worauf es im Alltag ankommt
Die Facharztweiterbildung entscheidet darüber, welche Medizin Sie später ausüben. Formal geregelt ist sie in der Weiterbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer. Praktisch hängt sie an einer einzigen Frage: Wofür ist Ihr Weiterbilder tatsächlich befugt?
Die kurze Antwort
Die Facharztweiterbildung ist eine strukturierte, mehrjährige Tätigkeit unter Anleitung eines weiterbildungsbefugten Arztes an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte. Sie endet mit einer mündlichen Prüfung vor der Ärztekammer und der Anerkennung der Facharztbezeichnung.
Rechtsverbindlich ist immer die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer, deren Mitglied Sie sind. Die (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer gibt den bundesweiten Rahmen vor, hat für die Kammern aber nur empfehlenden Charakter.
Zuständigkeit
Warum es keine bundesweit einheitliche Weiterbildungsordnung gibt
Dieser Punkt wird häufig missverstanden – und er hat konkrete Folgen, sobald Sie das Bundesland wechseln.
Was die Bundesärztekammer macht
Die Bundesärztekammer erarbeitet die (Muster-)Weiterbildungsordnung, kurz MWBO. Sie beschreibt für jedes Gebiet die Weiterbildungsinhalte, Richtzahlen und Mindestzeiten. Die aktuelle Fassung ist die MWBO 2018 in der Fassung vom 3. Juli 2026.
Die MWBO ist jedoch kein geltendes Recht. Sie hat, so die Bundesärztekammer wörtlich, „nur empfehlenden Charakter“.
Was Ihre Landesärztekammer macht
Die 17 Landesärztekammern erlassen ihre Weiterbildungsordnung jeweils als Satzung auf Grundlage des Heilberufe- beziehungsweise Kammergesetzes ihres Bundeslandes. Sie erteilen die Weiterbildungsbefugnisse, lassen Weiterbildungsstätten zu, entscheiden über Anrechnungen, führen die Prüfung durch und stellen die Anerkennungsurkunde aus.
Die Kammern folgen der MWBO weitgehend – identisch sind sie weder inhaltlich noch im Datum des Inkrafttretens.
Praktische Folge: Angaben aus Foren, Fachartikeln oder von Kolleginnen und Kollegen aus anderen Bundesländern können für Sie schlicht nicht gelten. Verbindlich ist ausschließlich die Weiterbildungsordnung Ihrer Kammer.
Der entscheidende Punkt
Die Weiterbildungsbefugnis bestimmt, was Ihre Stelle wert ist
Zwei Stellen mit identischer Stellenbezeichnung können unterschiedlich viel Weiterbildungszeit einbringen. Der Unterschied liegt in der Befugnis, geregelt in § 5 der Musterordnung.
An die Person gebunden
Befugt wird nicht die Klinik, sondern eine namentlich benannte Ärztin oder ein namentlich benannter Arzt. Voraussetzung ist, dass diese Person die Bezeichnung selbst führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach eigenem Weiterbildungsabschluss nachweist.
An den Standort gebunden
Zusätzlich muss die Weiterbildungsstätte zugelassen sein. Der Umfang der Befugnis richtet sich nach Versorgungsauftrag, Leistungsstatistik sowie personeller und materieller Ausstattung.
Sie erlischt beim Weggang
Verlässt der befugte Arzt die Weiterbildungsstätte, erlischt die Befugnis. Sie wandert nicht mit an die neue Klinik, sondern muss dort neu beantragt werden. Das betrifft auch Sie als Weiterzubildende oder Weiterzubildender.
Fragen Sie im Vorstellungsgespräch nicht, ob die Abteilung weiterbildet, sondern: Für wie viele Monate ist wer konkret befugt, und was davon deckt mein Zielgebiet ab?
Die Ärztekammern führen ein öffentliches Verzeichnis der Befugten. Der Umfang lässt sich vor der Unterschrift prüfen.
Dauer und Struktur
Wie lange die Weiterbildung dauert
- Die Mindestzeit beträgt je nach Gebiet typischerweise 60 Monate. Es gibt kürzere und längere Fächer – die Anatomie sieht 48 Monate vor, die Herzchirurgie 72 Monate.
- Die angegebenen Zeiten und Inhalte sind ausdrücklich Mindestanforderungen. Werden Inhalte in der Mindestzeit nicht erlernt, verlängert sich die Weiterbildung individuell.
- Weiterbildung ist abschnittsweise möglich; berücksichtigt werden Abschnitte von mindestens drei Monaten.
- Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- oder Ersatzdienst und Krankheit zählen nicht als Weiterbildungszeit – ausgenommen bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr. Tariflicher Erholungsurlaub ist keine Unterbrechung.
Teilzeit ist geregelt, aber nicht der Regelfall
Die Weiterbildung ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Teilzeit ist zulässig, wenn Gesamtdauer, Niveau und Qualität einer ganztägigen Weiterbildung entsprechen. Das ist in der Regel gewährleistet, wenn die Tätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit umfasst.
Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Eine Befugnis kann auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbilder aufgeteilt werden, wenn komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung sichern.
Dokumentation
eLogbuch und das jährliche Weiterbildungsgespräch
Das Logbuch ist kein Formalismus, sondern Ihr Nachweis. Ohne lückenlose Dokumentation wird die Zulassung zur Prüfung schwierig.
Was das eLogbuch ist
Eine Webanwendung der Bundesärztekammer zur kontinuierlichen Dokumentation der absolvierten Weiterbildungsinhalte. Gestartet am 1. Juli 2020. Inzwischen haben alle Kammern das System eingeführt – je nach Kammer verpflichtend oder freiwillig. Die Anmeldung läuft über das Mitgliederportal Ihrer Landesärztekammer.
Wer was einträgt
Sie dokumentieren fortlaufend selbst. Der befugte Arzt bestätigt den erreichten Weiterbildungsstand – erforderlich ist das mindestens einmal jährlich.
Das Gespräch
Nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, führen Sie mit Ihrem Weiterbilder ein Gespräch. Beide beurteilen den Stand, das Ergebnis wird im Logbuch dokumentiert, bestehende Defizite werden aufgezeigt.
Abschluss
Die Facharztprüfung
Wenn die Prüfung nicht bestanden wird
Der Prüfungsausschuss beschließt, ob die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche Inhalte oder Auflagen bis zur Wiederholung nachzuweisen sind. Eine Verlängerung beträgt mindestens drei Monate und bei Facharztweiterbildungen höchstens zwei Jahre.
Die Wiederholungsprüfung ist frühestens drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung möglich. Sie erhalten einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid; Widerspruch ist möglich, über ihn entscheidet die Kammer nach Anhörung eines eigenen Widerspruchsausschusses.
Wechsel und Anrechnung
Was passiert, wenn Sie den Arbeitgeber oder das Fach wechseln
Arbeitgeberwechsel im selben Fach
Bereits abgeleistete Zeiten zählen weiter, sofern sie unter einem befugten Arzt an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte erbracht wurden und der Abschnitt mindestens drei Monate umfasst. Die Weiterbildungsordnung ist auf abschnittsweise Weiterbildung ausgelegt.
Wichtig ist das Zeugnis: Es muss die erworbenen Kenntnisse im Einzelnen darlegen und Angaben zu Teilzeit und Unterbrechungen enthalten. Bei Ausscheiden ist es unverzüglich auszustellen – diese Pflicht gilt auch nach Ende der Befugnis fort.
Zweite Facharztbezeichnung
Wird eine weitere Facharztbezeichnung erworben, kann sich die Weiterbildungszeit im Einzelfall verkürzen, wenn Zeiten bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurden. Die Reduktion ist auf höchstens die Hälfte der Mindestdauer begrenzt.
Eine abweichende oder im Ausland absolvierte Weiterbildung kann anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Über die Anrechnung entscheidet in allen Fällen die zuständige Ärztekammer.
Beim Wechsel in ein anderes Bundesland wird die Kammer des neuen Landes zuständig, deren Weiterbildungsordnung dann für Sie gilt. Wie laufende Weiterbildungszeiten dabei im Einzelnen behandelt werden, regelt die jeweilige Kammer – klären Sie das vor dem Wechsel direkt dort.
Häufige Fragen zur Facharztweiterbildung
Nein. Rechtsverbindlich ist die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer, deren Mitglied Sie sind. Die (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer gibt den Rahmen vor, hat für die Kammern aber nur empfehlenden Charakter. Es gibt 17 Kammern mit eigenen Ordnungen und unterschiedlichen Inkrafttretensdaten.
Die Kammer erteilt einer namentlich benannten Ärztin oder einem namentlich benannten Arzt die Befugnis, für ein bestimmtes Gebiet und einen bestimmten Zeitraum weiterzubilden. Die Befugnis setzt zusätzlich eine zugelassene Weiterbildungsstätte voraus und ist in ihrem Umfang begrenzt. Verlässt der befugte Arzt die Stätte, erlischt sie.
Typischerweise 60 Monate. Je nach Gebiet gibt es Abweichungen nach unten und oben – die Anatomie sieht 48 Monate vor, die Herzchirurgie 72 Monate. Die genannten Zeiten sind Mindestanforderungen und verlängern sich, wenn Inhalte nicht in dieser Zeit erlernt werden.
Das hängt von Ihrer Kammer ab. Alle Kammern haben das System eingeführt, je nach Kammer als verpflichtende oder als freiwillige Anwendung. Die Musterordnung weist darauf hin, dass die Verpflichtung zur elektronischen Dokumentation gegebenenfalls eine Rechtsgrundlage im Heilberufe- und Kammergesetz des Bundeslandes voraussetzt.
Die Musterordnung nennt keine Obergrenze. Sie regelt lediglich, dass eine Wiederholungsprüfung frühestens drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung möglich ist. Ob Ihre Landesärztekammer eine Begrenzung vorsieht, klären Sie bitte dort.
Ja. Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität einer ganztägigen Weiterbildung entsprechen. In der Regel ist das gewährleistet, wenn die Tätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit umfasst. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.
Grundsätzlich nicht, wenn die Zeiten unter einem befugten Arzt an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte erbracht wurden und der Abschnitt mindestens drei Monate umfasst. Entscheidend ist ein vollständiges Zeugnis. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.
Die Facharztweiterbildung führt zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet und ist grundsätzlich ganztägig zu absolvieren. Zusatz-Weiterbildungen bauen darauf auf; sie können berufsbegleitend absolviert werden, soweit der entsprechende Abschnitt der Weiterbildungsordnung das vorsieht.
Quellen und Stand
- (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 der Bundesärztekammer, Fassung vom 3. Juli 2026 – insbesondere § 2a (Logbuch), § 4 (Art, Inhalt, Dauer, Teilzeit), § 5 (Befugnis), § 6 (Weiterbildungsstätte), § 7 (Erlöschen), § 8 (Dokumentation), § 9 (Zeugnis), § 10 (Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung), §§ 11 bis 16 (Anerkennung, Prüfung, Wiederholung).
- Bundesärztekammer, Informationen zum eLogbuch und zur Zuständigkeit der Landesärztekammern.
- Heilberufsgesetz des Landes Brandenburg, §§ 36, 38, 41, 43 – exemplarisch für die landesgesetzliche Grundlage der Kammersatzungen.
- Ärztekammer Nordrhein, Weiterbildungsordnung 2020, Kapitel Anatomie und Herzchirurgie – exemplarische Mindestzeiten.
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Auskunft Ihrer Landesärztekammer und keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Befugnissen, Anrechnungen und Prüfungsmodalitäten erteilt ausschließlich die für Sie zuständige Kammer.
Weiterbildung, die zu Ihrem Ziel passt
Wir klären vor jedem Vorschlag, welche Befugnis tatsächlich vorliegt, wie rotiert wird und wie die Weiterbildung im Haus organisiert ist. Erst danach sprechen wir über eine konkrete Stelle.