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Chefarztvertrag

Hier gibt es kein Tarifwerk, das Sie auffängt.

Der TV-Ärzte/VKA gilt ausdrücklich nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart werden. Alles, was in einem Assistenz- oder Oberarztvertrag der Tarifvertrag regelt, müssen Sie hier selbst aushandeln – und alles, was Sie nicht regeln, ist ungeregelt.

Chefärztin im Gespräch über Vertragsbedingungen

Kurz gesagt.

Der Chefarztvertrag ist kein aufgewerteter Oberarztvertrag. Er ist ein außertariflicher Dienstvertrag mit eigener Logik: Grundvergütung, Beteiligung an wahlärztlichen Leistungen, variable Bestandteile und Nebentätigkeit greifen ineinander – und jeder Bestandteil hat andere Risiken.

Zwei Dinge stehen im Gesetz und werden trotzdem oft übersehen. Erstens: Zielvereinbarungen, die finanzielle Anreize an einzelne Leistungen oder Leistungsmengen knüpfen, sollen nach § 135c SGB V ausgeschlossen sein. Zweitens: Jedes Krankenhaus muss im Qualitätsbericht erklären, ob es sich daran hält. Sie können das nachlesen, bevor Sie verhandeln.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem Chefarztvertrag gehört ein Fachanwalt für Medizin- oder Arbeitsrecht dazu – das ist keine Floskel, sondern bei sechsstelligen Vergütungsstrukturen mit Beteiligungsmodellen schlicht angemessen.

Ausgangslage

Warum dieser Vertrag anders funktioniert.

Was wegfällt

  • Die Entgelttabelle. Es gibt keine Gruppe, keine Stufe, keinen automatischen Aufstieg.
  • Die tariflichen Regeln zu Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.
  • Die tarifliche Kündigungsfristenstaffel und der tarifliche Sonderkündigungsschutz.
  • Die tarifliche Ausschlussfrist – und damit auch ihr Schutz vor überraschend kurzen vertraglichen Fristen.

Was hinzukommt

  • Verantwortung für Budget, Personal und Struktur einer Abteilung, meist mit Zielgrößen hinterlegt.
  • Die Beteiligung an wahlärztlichen Leistungen – ein Vergütungsbestandteil, dessen Höhe niemand garantieren kann.
  • Nebentätigkeiten: Gutachten, Lehre, ambulante Ermächtigung, Privatambulanz. Jede braucht eine eigene Grundlage im Vertrag.
  • Regelungen zu Abteilungszuschnitt, Kooperationen und Fusionen, die Ihre Position nachträglich verändern können.

Grundlage: § 1 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA – der Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden.

Vergütung

Vier Bestandteile, vier unterschiedliche Risiken.

Bestandteil 1

Feste Grundvergütung

Der einzige Teil, auf den Sie sich verlassen können. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Höhe, sondern ob und wie sie angepasst wird: Gibt es eine Dynamisierungsklausel, und woran ist sie gekoppelt?

Bestandteil 2

Beteiligung an Wahlleistungen

Entweder eigenes Liquidationsrecht oder eine Beteiligung an den vom Krankenhaus abgerechneten wahlärztlichen Leistungen. Die Höhe hängt vom Privatpatientenanteil ab – und der ist Haus für Haus und Fachgebiet für Fachgebiet verschieden.

Bestandteil 3

Variable Vergütung

An Zielvereinbarungen gekoppelt. Hier greift § 135c SGB V: Finanzielle Anreize für einzelne Leistungen oder Leistungsmengen sollen ausgeschlossen sein. Was bleibt, sind Struktur- und Qualitätsziele – die müssen messbar und beeinflussbar sein.

Bestandteil 4: Nebentätigkeit. Gutachtertätigkeit, Lehrauftrag, ambulante Ermächtigung nach § 116 SGB V, Vorträge. Wirtschaftlich oft erheblich, rechtlich aber nur so belastbar wie die Genehmigung im Vertrag. Wird sie erst später beantragt, entscheidet der Arbeitgeber – und kann Nein sagen.

Zielvereinbarungen

Was das Gesetz ausdrücklich ausschließt.

§ 135c Abs. 1 SGB V verpflichtet die Deutsche Krankenhausgesellschaft, im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen ausgeschlossen sind, die auf finanzielle Anreize insbesondere für einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen hierfür abstellen. Die Empfehlungen sollen insbesondere die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern.

01

Prüfen Sie den Qualitätsbericht, bevor Sie verhandeln.

§ 135c Abs. 2 SGB V verlangt, dass der Qualitätsbericht des Krankenhauses eine Erklärung enthält, ob sich das Haus bei Verträgen mit leitenden Ärzten an diese Empfehlungen hält. Diese Erklärung ist öffentlich. Wer sie vor dem Gespräch gelesen hat, verhandelt aus einer anderen Position.

02

Fragen Sie nach der Bezugsgröße, nicht nach dem Prozentsatz.

Ein Bonus auf „Deckungsbeitrag der Abteilung" ist etwas anderes als ein Bonus auf „Anzahl implantierter Prothesen". Der erste ist ein Strukturziel, der zweite eine Leistungsmenge – und genau darauf zielt § 135c.

03

Klären Sie, wer misst und wann abgerechnet wird.

Wer erhebt die Kennzahl, wer darf sie korrigieren, was passiert im Rumpfjahr, was bei unterjährigem Ausscheiden? Ohne diese vier Antworten ist eine variable Vergütung keine Zusage, sondern eine Absichtserklärung.

04

Prüfen Sie, ob das Ziel überhaupt in Ihrer Hand liegt.

Belegungszahlen hängen von der Zuweiserstruktur ab, Verweildauer vom Sozialdienst, Erlöse von der Kodierqualität. Ein Ziel, das Sie nicht steuern können, ist kein Anreiz, sondern ein Abschlag.

Wahlleistungen

Wie das Geld bei den Wahlleistungen tatsächlich fließt.

Grundlage: §§ 17 und 19 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG).
PunktWas gilt
WahlarztketteEine Wahlleistungsvereinbarung erstreckt sich auf alle an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses, soweit sie zur gesonderten Berechnung berechtigt sind – einschließlich der von ihnen veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Darauf ist im Vertrag hinzuweisen (§ 17 Abs. 3 KHEntgG).
BerechnungsgrundlageFür die Berechnung wahlärztlicher Leistungen gilt die Gebührenordnung für Ärzte entsprechend (§ 17 Abs. 3 KHEntgG).
Abrechnung durch das HausRechnet das Krankenhaus ab, leitet es das Honorar nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 KHEntgG zu erstattenden Kosten an die berechtigte Ärztin oder den berechtigten Arzt weiter.
Was Sie klären müssenWie hoch der Verwaltungskostenabzug ist, welche Nutzungsentgelte anfallen, ob eine Poolbeteiligung für nachgeordnete Ärztinnen und Ärzte vorgesehen ist und wie sie berechnet wird.
Was niemand garantieren kannDie Höhe. Sie hängt vom Privatpatientenanteil des Hauses und Ihrer Abteilung ab. Lassen Sie sich die Zahlen der letzten drei Jahre zeigen – und fragen Sie, wie sie sich entwickelt haben.

Checkliste

Vierzehn Punkte, die geregelt sein müssen.

Nicht weil sie kompliziert sind, sondern weil es für keinen davon eine gesetzliche Auffangregel gibt.

  • Aufgabenzuschnitt der Abteilung. Welche Bereiche, welche Betten, welche Ambulanzen – benannt, nicht umschrieben.
  • Weisungsfreiheit im medizinischen Bereich. Ausdrücklich, nicht als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt.
  • Direktionsrecht über Personal. Wer entscheidet über Einstellungen, Dienstpläne und Weiterbildungsstellen Ihrer Abteilung?
  • Weiterbildungsbefugnis. Zusage der Unterstützung beim Antrag, mit Fristen. Ohne Befugnis verlieren Sie Bewerber.
  • Grundvergütung und ihre Anpassung. Höhe, Fälligkeit, Dynamisierung – und woran die Dynamisierung gekoppelt ist.
  • Beteiligung an Wahlleistungen. Prozentsatz, Verwaltungskostenabzug, Nutzungsentgelte, Poolregelung, Abrechnungsrhythmus.
  • Zielvereinbarung. Bezugsgröße, Messung, Zeitpunkt, Verhalten im Rumpfjahr – und Vereinbarkeit mit § 135c SGB V.
  • Nebentätigkeiten. Welche sind genehmigt, welche anzeigepflichtig, welche ausgeschlossen? Gutachten, Lehre, Ermächtigung, Vorträge.
  • Haftpflichtversicherung. Wer versichert was, in welcher Höhe, und was gilt für Nebentätigkeiten und für die Zeit nach dem Ausscheiden?
  • Vertretung und Urlaub. Wer vertritt Sie, wie viele Tage, welche Regelung bei längerer Abwesenheit?
  • Fortbildung. Tage und Budget – hier gilt keine tarifliche Mindestregelung mehr.
  • Änderungsvorbehalte. Was darf das Haus einseitig ändern: Abteilungszuschnitt, Standort, Berichtsweg? Jeder Vorbehalt ist eine Bedingung.
  • Kündigungsfristen und Beendigung. Beidseitig, mit Regelung für Freistellung, Resturlaub und variable Vergütung.
  • Ausschlussfristen und Schriftformklausel. Prüfen Sie, wie kurz die vertragliche Ausschlussfrist ist – der tarifliche Sechs-Monats-Maßstab gilt hier nicht automatisch.

Warnsignale

Fünf Formulierungen, bei denen ein Fachanwalt mitlesen sollte.

KlauselWas sie bewirken kann
„Der Aufgabenbereich kann bei betrieblichen Erfordernissen angepasst werden."Der Abteilungszuschnitt, für den Sie unterschrieben haben, ist nicht der, den Sie behalten. Kooperationen und Fusionen fallen darunter.
„Die Beteiligung an Wahlleistungen richtet sich nach der jeweils geltenden Dienstanweisung."Ein wesentlicher Vergütungsbestandteil wird einseitig änderbar. Er gehört in den Vertrag, nicht in eine Anweisung.
„Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden."Deutlich kürzer als die tariflichen sechs Monate. Bei jährlich abgerechneten Boni kann das den Anspruch praktisch entwerten.
„Nebentätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers."Ohne Liste der bereits genehmigten Tätigkeiten hängt Ihre bisherige Gutachter- oder Lehrtätigkeit an einer späteren Einzelentscheidung.
„Die Zielvereinbarung wird jährlich neu abgeschlossen."Ohne Verfahren für den Nichteinigungsfall: Kommt keine Vereinbarung zustande, ist offen, ob der variable Teil entfällt oder fortgilt.

Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Bei Chefarztverträgen mit Beteiligungs- und Bonusmodellen ist die Prüfung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Medizin- oder Arbeitsrecht der Normalfall, nicht die Ausnahme.

Unsere Rolle

Was wir vor der Vertragsphase klären.

Wir fragen die Rahmenbedingungen ab, bevor Sie im Gespräch sitzen: Wie ist die Abteilung zugeschnitten, wie hoch ist der Privatpatientenanteil, welches Beteiligungsmodell gilt im Haus, wie wird mit Zielvereinbarungen umgegangen. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen Sie anfordern sollten, und behandeln Ihre Anfrage vertraulich. Was wir nicht tun: den Vertrag rechtlich prüfen. Dafür arbeiten Sie mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt – wir sorgen dafür, dass Sie dafür rechtzeitig Zeit haben.

Häufige Fragen

Was uns zum Chefarztvertrag am häufigsten gefragt wird.

Gilt der TV-Ärzte/VKA für Chefärztinnen und Chefärzte?

Nein, sofern die Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. § 1 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA nimmt diesen Personenkreis ausdrücklich vom Geltungsbereich aus. Damit entfallen Entgelttabelle, tarifliche Arbeitszeitregeln, Kündigungsfristenstaffel und Ausschlussfrist – alles wird Verhandlungssache.

Sind Bonuszahlungen für bestimmte Operationszahlen zulässig?

§ 135c Abs. 1 SGB V verpflichtet die Deutsche Krankenhausgesellschaft, im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen ausgeschlossen sind, die auf finanzielle Anreize insbesondere für einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen hierfür abstellen. Die Empfehlungen sollen die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern.

Kann ich prüfen, ob ein Haus sich daran hält?

Ja. Nach § 135c Abs. 2 SGB V muss der Qualitätsbericht des Krankenhauses eine Erklärung enthalten, ob sich das Haus bei Verträgen mit leitenden Ärzten an diese Empfehlungen hält. Der Qualitätsbericht ist öffentlich zugänglich.

Was ist die Wahlarztkette?

Nach § 17 Abs. 3 KHEntgG erstreckt sich eine Wahlleistungsvereinbarung auf alle an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung berechtigt sind, einschließlich der von ihnen veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Darauf ist im Vertrag hinzuweisen.

Wie viel bleibt von der Beteiligung an Wahlleistungen übrig?

Rechnet das Krankenhaus ab, leitet es das Honorar nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 KHEntgG zu erstattenden Kosten weiter. Wie hoch diese Abzüge ausfallen und ob eine Poolbeteiligung für nachgeordnete Ärztinnen und Ärzte vorgesehen ist, steht im Vertrag und in den Dienstanweisungen des Hauses – nicht im Gesetz.

Was ist ein Änderungsvorbehalt zum Aufgabenbereich?

Eine Klausel, nach der das Krankenhaus den Zuschnitt Ihrer Abteilung bei betrieblichen Erfordernissen anpassen darf. Sie ist bei Fusionen und Kooperationen praktisch relevant und sollte begrenzt werden – etwa auf einen definierten Kernbereich, der unverändert bleibt.

Brauche ich für einen Chefarztvertrag anwaltliche Beratung?

Bei einem außertariflichen Vertrag mit Beteiligungs- und Bonusmodellen ist die Prüfung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Medizin- oder Arbeitsrecht der Normalfall. Wir sind keine Rechtsberatung und ersetzen sie nicht.

Verhandeln Sie nicht ohne die Zahlen des Hauses.

Privatpatientenanteil, Beteiligungsmodell, Umgang mit Zielvereinbarungen, Abteilungszuschnitt: Wir klären das ab, bevor Sie ins Gespräch gehen. Vertraulich und ohne Verpflichtung.