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Gehaltsverhandlung für Ärztinnen und Ärzte
Am Tabellenentgelt lässt sich nichts drehen. An allem darüber schon.
In der tarifgebundenen Klinik ist Ihr Grundgehalt festgeschrieben. Verhandelbar sind die Stufenzuordnung, die Vorweggewährung, Zulagen und alles, was nicht in der Entgelttabelle steht. Wer das nicht weiß, verhandelt am falschen Punkt.

Kurz gesagt.
In einem tarifgebundenen Haus ist das Tabellenentgelt nicht verhandelbar. Der Tarifvertrag selbst öffnet aber drei Türen: die Anrechnung Ihrer Vorbeschäftigung bei der Stufenzuordnung, die Vorweggewährung von bis zu zwei Stufen und, in der Endstufe, eine Zulage von bis zu 20 Prozent der Stufe 2.
In MVZ, Praxis und außertariflichen Verträgen gibt es keine Tabelle. Dort wird die Höhe frei vereinbart, und die Vergleichsgrundlage müssen Sie selbst mitbringen.
Der größte Fehler ist nicht, zu wenig zu fordern. Der größte Fehler ist, im tarifgebundenen Haus über eine Zahl zu verhandeln, die niemand ändern darf, und dabei die Punkte zu übersehen, die tatsächlich zur Disposition stehen.
Ausgangslage
Drei Vergütungswelten, drei Verhandlungsspielräume.
Bevor Sie eine Zahl nennen, muss klar sein, nach welchen Regeln Ihr künftiger Arbeitgeber überhaupt zahlen darf. Das entscheidet darüber, worüber Sie sprechen.
Tarifgebundene Klinik
Kommunale Häuser nach TV-Ärzte/VKA, Universitätskliniken der Länder nach TV-Ärzte/TdL. Das Tabellenentgelt ergibt sich aus Entgeltgruppe und Stufe. Beides ist normiert. Verhandelt wird über die Stufenzuordnung und über tariflich vorgesehene Abweichungen.
Kirchliches Haus oder Haustarif
AVR-Regelwerke und Haustarifverträge folgen derselben Logik aus Tabelle, Gruppe und Stufe, weichen im Detail aber ab. Welche Öffnungsklauseln es gibt, steht im jeweiligen Regelwerk und nicht im TV-Ärzte.
MVZ, Praxis, außertariflich
Keine Tabelle, keine Stufen. Die Vergütung wird frei vereinbart, oft mit variablen Bestandteilen. Hier verhandeln Sie über die Höhe selbst und brauchen belastbare Vergleichswerte, weil es keine öffentliche Referenz gibt.
Erste Frage im Gespräch, nicht die letzte: „Nach welchem Regelwerk vergüten Sie, TV-Ärzte/VKA, TdL, AVR, Haustarif oder außertariflich?" Die Antwort bestimmt, ob die nächsten zwanzig Minuten über Stufen oder über Beträge gehen.
Tarifgebundene Häuser
Was der Tarifvertrag ausdrücklich erlaubt.
Die folgenden Spielräume stehen im TV-Ärzte/VKA selbst. Sie sind keine Kulanz, sondern geregelte Möglichkeiten. Der Arbeitgeber muss sie nicht nutzen, aber er darf.
| Hebel | Was möglich ist | Grundlage |
|---|---|---|
| Anrechnung der Vorbeschäftigung | In der Entgeltgruppe I werden Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet, in der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet. Die Tätigkeit als Ärztin oder Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit. | § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 |
| Förderliche Vortätigkeit | Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. Das ist eine Ermessensentscheidung, also verhandelbar. | § 19 Abs. 2 Satz 4 |
| Auslandszeiten | Im Ausland abgeleistete Zeiten zählen nur, wenn eine Ärztekammer in Deutschland sie als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt hat. Diese Anerkennung sollte vor dem Gespräch vorliegen. | Protokollerklärung zu § 19 Abs. 2 |
| Vorweggewährung von Stufen | Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung qualifizierter Fachkräfte kann im Einzelfall ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. | § 20 Abs. 5 Satz 1 |
| Zulage in der Endstufe | Wer die Endstufe seiner Entgeltgruppe bereits erreicht hat, kann unter denselben Voraussetzungen ein um bis zu 20 Prozent der Stufe 2 höheres Entgelt erhalten. | § 20 Abs. 5 Satz 2 |
| Verkürzte Stufenlaufzeit | Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die für das Erreichen der Stufen 2 bis 5 erforderliche Zeit verkürzt werden. Ein Thema für das Jahresgespräch, nicht für die Einstellung. | § 20 Abs. 2 Satz 1 |
| Teilzeit zählt voll | Zeiten mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden bei der Stufenlaufzeit voll angerechnet. Eine Teilzeitphase verzögert den Stufenaufstieg nicht. | § 20 Abs. 3 Satz 2 |
| Fortbildungstage | Für Kongresse und ärztliche Fortbildungsveranstaltungen sind bis zu drei Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, bei Kostenerstattung durch Dritte bis zu fünf Tage. | § 6 Abs. 9 |
| Fortbildungskosten | Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme einschließlich Reisekosten trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Ein Eigenbeitrag ist möglich und wird durch Qualifizierungsvereinbarung geregelt. | § 6 Abs. 5 |
| Zeiten ohne Arbeitsleistung | Mutterschutzfristen, Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen, bezahlter Urlaub und anerkannter Sonderurlaub stehen Zeiten ärztlicher Tätigkeit gleich. | § 20 Abs. 3 Satz 1 |
Quelle: Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA), §§ 6, 19 und 20. Maßgeblich ist stets die für Ihr Haus geltende Fassung.
Grenzen
Was sich im Tarifhaus nicht verhandeln lässt.
Nicht verhandelbar
- Der Betrag in der Entgelttabelle. Er wird zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelt, nicht im Bewerbungsgespräch.
- Die Entgeltgruppe. Sie folgt der übertragenen Tätigkeit, also Assistenzarzt, Facharzt oder Oberarzt, nicht der Verhandlungsstärke.
- Die Vergütung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Auch sie ist tariflich geregelt.
- Die Stufenlaufzeiten als solche. Eine Verkürzung ist nur leistungsbezogen möglich, nicht durch Vereinbarung bei Einstellung.
Verhandelbar
- Wie viele Ihrer Vorjahre als anrechenbar gewertet werden und ob eine förderliche Vortätigkeit dazuzählt.
- Ob eine Vorweggewährung nach § 20 Abs. 5 gewährt wird, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum.
- Fortbildungsbudget und Freistellungstage über das tarifliche Minimum hinaus.
- Alles, was nicht Entgelt ist: Rotationszusage, Dienstbelastung, Beginndatum, Nebentätigkeitsgenehmigung, Umzugsbeteiligung.
Nebenabreden sind nach § 2 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden, und sie können gesondert gekündigt werden, soweit das einzelvertraglich vereinbart ist. Eine mündliche Zusage über eine Zulage ist im Zweifel nichts wert.
Der wichtigste Hebel
Die Stufenzuordnung entscheidet über mehr Geld als jede Zulage.
Sie wird einmal festgelegt, meist in der Personalabteilung, oft anhand einer knappen Zeitenaufstellung. Und sie wirkt über die gesamte Beschäftigungsdauer, weil jeder weitere Stufenaufstieg auf ihr aufbaut.
Stellen Sie Ihre Zeiten selbst zusammen, bevor jemand anderes es tut.
Monatsgenau, lückenlos, mit Beginn und Ende, Fachgebiet und Umfang. Wer die Aufstellung mitbringt, bestimmt die Grundlage der Prüfung. Wer wartet, bekommt das Ergebnis einer Schätzung.
Belegen Sie jede Zeile.
Arbeitszeugnisse, Weiterbildungszeugnisse nach Muster der Landesärztekammer, Anerkennungsbescheide. Zeiten ohne Nachweis werden nicht anerkannt, auch wenn sie unstrittig sind.
Führen Sie Teilzeitphasen ausdrücklich mit auf.
Sie werden bei der Stufenlaufzeit voll angerechnet (§ 20 Abs. 3 Satz 2). Wer sie aus Sorge vor Nachteilen verschweigt, verschenkt anrechenbare Zeit.
Prüfen Sie, was als förderliche Vortätigkeit gelten könnte.
§ 19 Abs. 2 Satz 4 lässt die Anrechnung vorhergehender beruflicher Tätigkeit zu, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Das ist der einzige Punkt der Stufenzuordnung, der wirklich im Ermessen steht, und deshalb der einzige, an dem Argumentieren etwas bewirkt.
Lassen Sie sich die Zuordnung schriftlich bestätigen.
Am besten vor der Vertragsunterzeichnung, mindestens mit dem Vertrag. Eine spätere Korrektur ist möglich, aber deutlich mühsamer als eine saubere Eingangsprüfung.
Neben dem Grundgehalt
Acht Positionen, über die zu sprechen sich lohnt.
Sie stehen in keiner Entgelttabelle und kosten das Haus oft weniger als eine Gehaltserhöhung. Deshalb ist die Zustimmung hier häufig leichter zu bekommen.
- Weiterbildungszeit und Rotationsplan. Welche Abschnitte sind zugesagt, in welcher Reihenfolge, mit welcher Vertretungsregelung? Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung wertvoller als jeder Zuschlag.
- Fortbildungsbudget und Freistellung. Über die tariflichen drei Tage hinaus: Kongressteilnahme, Kurse für Zusatz-Weiterbildungen, Prüfungsvorbereitung.
- Dienstbelastung. Anzahl der Bereitschaftsdienste pro Monat, Wochenendrhythmus, Regelungen zum Freizeitausgleich. Wirkt sich stärker auf die Lebensqualität aus als drei Prozent mehr.
- Beginndatum. Ein Stufenaufstieg wird nach § 20 Abs. 1 vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die nächste Stufe erreicht wird. Der Eintrittsmonat kann deshalb relevant sein.
- Nebentätigkeitsgenehmigung. Gutachtertätigkeit, Lehre, Notarztdienste, im Vorfeld geklärt statt später beantragt.
- Umzugskostenbeteiligung und Übergangsunterkunft. Einmalige Kosten, über die sich leichter reden lässt als über dauerhafte.
- Titelführung und Aufgabenzuschnitt. Was genau steht in der Stellenbeschreibung, welche Funktion ist zugesagt, ab wann?
- Betriebliche Altersversorgung und Zusatzleistungen. Zusatzversorgung, Jobticket, Kinderbetreuung, Dienstradleasing. Haus für Haus verschieden.
Zeitpunkt
Wann verhandelt wird und wann es zu spät ist.
Zeitenaufstellung und Nachweise zusammenstellen. Vergleichswerte für die Zielregion und die Zielposition sichten. Klären, nach welchem Regelwerk das Haus vergütet.
Nach dem Regelwerk fragen, nicht nach einer Zahl. Wer im tarifgebundenen Haus zu früh einen Wunschbetrag nennt, wirkt uninformiert, denn die Zahl steht ja fest.
Der eigentliche Zeitpunkt. Das Haus hat sich entschieden, die Personalabteilung rechnet, die Stufenzuordnung wird ermittelt. Jetzt gehören Aufstellung, förderliche Vortätigkeit und die Frage nach der Vorweggewährung auf den Tisch.
Alles Zugesagte schriftlich prüfen: Entgeltgruppe, Stufe, Befristung, Nebenabreden. Was hier fehlt, fehlt dauerhaft.
Korrekturen sind möglich, aber der Hebel ist weg. Die nächste Gelegenheit ist das Jahresgespräch. Dort geht es um leistungsbezogene Stufenverkürzung, nicht mehr um die Ausgangszuordnung.
Formulierung
Fünf Sätze, die nicht weiterhelfen, und was stattdessen wirkt.
| Statt | Besser | Warum |
|---|---|---|
| „Ich stelle mir X Euro vor." | „Nach meiner Zeitenaufstellung komme ich auf Stufe 4. Sehen Sie das auch so?" | Im Tarifhaus ist die Stufe die Währung, nicht der Betrag. |
| „Woanders bekomme ich mehr." | „Für vergleichbare Positionen in der Region liegt das Niveau bei Stufe X. Was ist bei Ihnen möglich?" | Ein nachprüfbarer Vergleich wirkt, eine Drohung nicht. |
| „Geht da noch was?" | „§ 20 Abs. 5 lässt eine Vorweggewährung von bis zu zwei Stufen zu. Kommt das für diese Position in Betracht?" | Wer die Norm benennt, verlangt keine Ausnahme, sondern eine geregelte Möglichkeit. |
| „Meine zwei Jahre im Ausland zählen doch sicher." | „Die Anerkennung der Landesärztekammer liegt vor, hier ist der Bescheid." | Ohne Gleichwertigkeitsanerkennung zählen Auslandszeiten nicht. |
| „Das besprechen wir später." | „Können wir die Stufenzuordnung vor der Vertragsausfertigung schriftlich festhalten?" | Später heißt in der Praxis: nach der Unterschrift. |
Unsere Rolle
Was wir vor dem Gehaltsgespräch klären.
Wir kennen das Vergütungsregelwerk der Häuser, mit denen wir arbeiten, und fragen die Rahmenbedingungen ab, bevor Sie im Gespräch sitzen: nach welchem Tarifwerk vergütet wird, wie das Haus mit der Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten umgeht und ob für die Position eine Vorweggewährung in Betracht kommt. Wir prüfen Ihre Zeitenaufstellung auf Lücken und sagen Ihnen, welche Nachweise fehlen. Was wir nicht tun: eine Zahl versprechen, die wir nicht kennen.
Wo Sie weiterlesen können.
Wenn es nicht die Klinik sein soll.
Häufige Fragen
Was uns zur Gehaltsverhandlung am häufigsten gefragt wird.
Kann ich im tarifgebundenen Krankenhaus überhaupt verhandeln?
Über den Betrag in der Entgelttabelle nicht, der ist zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelt. Über die Stufenzuordnung, die Anrechnung förderlicher Vortätigkeit und eine mögliche Vorweggewährung nach § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA sehr wohl. Diese Spielräume stehen im Tarifvertrag selbst; ob das Haus sie nutzt, ist eine Einzelfallentscheidung.
Was ist eine Stufenvorweggewährung genau?
§ 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA erlaubt es, im Einzelfall ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg zu gewähren, zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung qualifizierter Fachkräfte. Wer bereits in der Endstufe ist, kann unter denselben Voraussetzungen bis zu 20 Prozent der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Es ist eine Kann-Regelung, kein Anspruch.
Werden meine Jahre bei einem anderen Krankenhaus angerechnet?
In der Entgeltgruppe I werden Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet, in der Entgeltgruppe II Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel (§ 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA). Entscheidend ist, dass Sie die Zeiten lückenlos belegen können. Zeiten aus dem Ausland zählen nur, wenn eine deutsche Ärztekammer sie als gleichwertig anerkannt hat.
Schadet mir eine Teilzeitphase bei der Stufe?
Nein. § 20 Abs. 3 Satz 2 TV-Ärzte/VKA bestimmt ausdrücklich, dass Zeiten mit kürzerer als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit voll angerechnet werden. Auch Mutterschutzfristen, bezahlter Urlaub und Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen stehen Zeiten ärztlicher Tätigkeit gleich.
Wie verhandle ich im MVZ oder in der Praxis, wo es keine Tabelle gibt?
Dort wird die Höhe frei vereinbart. Umso wichtiger sind eine belastbare Vergleichsgrundlage und Klarheit über die variablen Bestandteile: Woran bemisst sich ein Bonus, wer erhebt die Bezugsgröße, wann wird abgerechnet und was passiert im ersten Jahr? Eine variable Komponente ohne nachvollziehbare Berechnungsgrundlage ist keine Vergütungszusage.
Wann ist der richtige Zeitpunkt für das Thema Geld?
Nach dem Zweitgespräch, wenn das Haus sich entschieden hat und die Personalabteilung rechnet. Im Erstgespräch gehört die Frage nach dem Vergütungsregelwerk dazu, nicht die nach einer Zahl. Nach der Unterschrift ist der Hebel weg.
Muss eine zugesagte Zulage im Vertrag stehen?
Ja. § 2 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA bestimmt, dass Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Achten Sie außerdem darauf, ob eine gesonderte Kündbarkeit der Nebenabrede vereinbart ist, dann kann die Zulage isoliert entfallen.
Sie müssen nicht raten, was möglich ist.
Wir fragen die Rahmenbedingungen im Haus ab, bevor Sie ins Gespräch gehen: Vergütungsregelwerk, Umgang mit Vorbeschäftigungszeiten, Spielraum für eine Vorweggewährung. Ein Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.