Für Ärztinnen und ÄrzteKarriere und Weiterbildung › Kündigen und wechseln

Kündigen und den Arbeitgeber wechseln

Ein Wechsel endet nicht mit der Zusage. Er endet mit dem Zeugnis.

Die Kündigungsfrist steht im Tarifvertrag, das Weiterbildungszeugnis in der Weiterbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer. Beides zusammen bestimmt, wann Sie tatsächlich anfangen können – und ob Ihre bisherige Weiterbildungszeit später anerkannt wird.

Ärztin im Gespräch über den Wechsel des Arbeitgebers

Kurz gesagt.

Ihre Kündigungsfrist hängt nicht von Ihrer Berufserfahrung ab, sondern von der Beschäftigungszeit bei diesem einen Arbeitgeber. Nach zwölf Jahren sind es sechs Monate zum Quartalsende. Wer das erst beim Vertragsangebot nachliest, verliert ein Quartal.

Sie brauchen zwei Zeugnisse, nicht eines. Das Arbeitszeugnis stellt der Arbeitgeber aus, das Weiterbildungszeugnis die weiterbildungsbefugte Ärztin oder der weiterbildungsbefugte Arzt. Nur das zweite zählt später vor der Ärztekammer.

Und: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nach sechs Monaten, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht werden. Nicht abgegoltene Überstunden nach dem letzten Arbeitstag noch zwei Jahre zu reklamieren, funktioniert nicht.

Frist

Wie lange Sie noch bleiben müssen.

Im tarifgebundenen Krankenhaus staffelt sich die Kündigungsfrist nach der Beschäftigungszeit. Bis zu einem Jahr endet sie zum Monatsschluss, darüber hinaus zum Ende eines Kalendervierteljahres.

Kündigungsfristen nach § 34 TV-Ärzte (Universitätskliniken) und der gleichlautenden Regelung im TV-Ärzte/VKA. In AVR-Häusern, Haustarifen und außertariflichen Verträgen gelten eigene Fristen.
BeschäftigungszeitFristZum
Bis Ende des 6. Monats2 WochenMonatsschluss
Bis zu 1 Jahr1 MonatMonatsschluss
Mehr als 1 Jahr6 WochenSchluss eines Kalendervierteljahres
Mindestens 5 Jahre3 MonateSchluss eines Kalendervierteljahres
Mindestens 8 Jahre4 MonateSchluss eines Kalendervierteljahres
Mindestens 10 Jahre5 MonateSchluss eines Kalendervierteljahres
Mindestens 12 Jahre6 MonateSchluss eines Kalendervierteljahres

Rechnen Sie rückwärts, nicht vorwärts. Bei sechs Wochen zum Quartalsende bedeutet ein Kündigungseingang am 21. Mai nicht das Ende im Juli, sondern erst am 30. September. Zwischen zwei zulässigen Terminen können drei Monate liegen.

Beschäftigungszeit

Beschäftigungszeit ist nicht dasselbe wie Berufserfahrung.

Was zählt

  • Die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde – auch wenn sie unterbrochen war.
  • Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich desselben Tarifvertrags erfasst wird. Sie werden als Beschäftigungszeit anerkannt.
  • Entsprechendes gilt beim Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Was nicht zählt

  • Zeiten eines Sonderurlaubs – es sei denn, der Arbeitgeber hat vor dessen Antritt schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
  • Ärztliche Tätigkeit außerhalb des Tarifgeltungsbereichs. Für die Kündigungsfrist beim neuen Haus zählt sie nicht mit, für die Stufenzuordnung dagegen sehr wohl.

Grundlage: § 34 Abs. 3 TV-Ärzte. Die Stufenzuordnung folgt anderen Regeln – dazu steht mehr auf der Seite zur Gehaltsverhandlung.

Zeugnisse

Zwei Zeugnisse, zwei Zwecke, zwei Aussteller.

Der häufigste Fehler beim Wechsel ist, nur an das Arbeitszeugnis zu denken. Für die Facharztprüfung ist es wertlos.

ArbeitszeugnisWeiterbildungszeugnis
Wer stellt es ausDer Arbeitgeber, also Geschäftsführung des Krankenhauses oder Praxisinhaber.Die zur Weiterbildung befugte Ärztin oder der befugte Arzt persönlich, auf eigenem Geschäftsbogen.
WofürFür künftige Bewerbungen.Als Nachweis der Weiterbildungszeiten gegenüber der Ärztekammer, Grundlage der Prüfungszulassung.
TonfallGrundsätzlich wohlwollend, im Sinne des beruflichen Fortkommens.Wahrheitsgemäß und vollständig, einschließlich noch bestehender Defizite.
WannBei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unverzüglich. Zwischenzeugnis aus triftigem Grund, vorläufiges Zeugnis bei bevorstehender Beendigung.Auf Antrag innerhalb von drei Monaten, bei Ausscheiden unverzüglich. Die Pflicht besteht auch nach Ende der Befugnis fort.
Wie oftEines pro Arbeitsverhältnis.Eines von jeder befugten Person, unter deren Leitung Sie Weiterbildung absolviert haben – auch bei einem Chefarztwechsel im selben Haus.

Grundlage: § 35 TV-Ärzte für das Arbeitszeugnis; für das Weiterbildungszeugnis die Weiterbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer (hier beispielhaft § 9 WBO der Ärztekammer Niedersachsen). Prüfen Sie die für Sie geltende Landesregelung.

Inhalt

Acht Angaben, ohne die ein Weiterbildungszeugnis nichts wert ist.

Fehlt eine davon, kommt das Zeugnis von der Kammer zurück – oft erst Jahre später, wenn die Person, die es unterschreiben müsste, nicht mehr im Haus ist.

  • Beginn und Ende taggenau. Tag, Monat, Jahr – nicht nur der Monat.
  • Voll- oder Teilzeit. Bei Teilzeit mit Stundenumfang und regelmäßiger Wochenarbeitszeit oder Prozentanteil.
  • Unterbrechungen. Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, wissenschaftliche Aufträge. Gab es keine, muss das ausdrücklich bescheinigt werden.
  • Die jährlichen Weiterbildungsgespräche. Dass sie stattgefunden haben, gehört ins Zeugnis.
  • Zuständigkeiten. Wer die Gespräche geführt und wer das eLogbuch kontrolliert hat – wichtig bei mehreren Weiterbildern.
  • Erworbene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten. Einschließlich selbstständig durchgeführter Untersuchungsmethoden, gern mit Verweis auf das eLogbuch.
  • Basis-Weiterbildung getrennt ausgewiesen. In Innere Medizin, Chirurgie, HNO und Pathologie müssen die Zeiträume der Basis-Weiterbildung und der Facharztkompetenz getrennt stehen.
  • Ausstellungsdatum. Es kann nicht vordatiert werden. Wird nachträglich Zeit ergänzt, braucht es eine gesonderte Zeitbescheinigung.

Die letzte weiterbildungsbefugte Person im angestrebten Gebiet muss zusätzlich ausführlich zur fachlichen Eignung Stellung nehmen und erklären, ob sie die Weiterbildung als abgeschlossen ansieht. Das ist die sogenannte Facharztreife – und sie muss sich auch aus dem eLogbuch ergeben.

Weg

Kündigung oder Aufhebungsvertrag.

Weg 1

Ordentliche Kündigung

Der Normalfall. Sie halten die tarifliche Frist ein, brauchen keine Zustimmung und keinen Grund. Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift ist zwingend; eine E-Mail genügt nicht. Lassen Sie sich den Zugang bestätigen oder übergeben Sie persönlich gegen Empfangsbestätigung.

Weg 2

Aufhebungsvertrag

Sinnvoll, wenn Sie früher gehen wollen, als die Frist erlaubt. Er braucht die Zustimmung des Arbeitgebers und ebenfalls Schriftform. Achten Sie darauf, was er über Resturlaub, Überstunden, Zeugnisse und Rückzahlungsklauseln sagt – und was er stillschweigend erledigt.

Weg 3

Befristeter Vertrag

Ein befristeter Vertrag endet mit Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine ordentliche Kündigung vor Fristablauf ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Prüfen Sie Ihren Vertrag, bevor Sie zusagen.

Sechs Monate, dann ist Schluss. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden (§ 37 TV-Ärzte). Das betrifft nicht abgegoltene Überstunden ebenso wie Zulagen, die nie gezahlt wurden. Für denselben Sachverhalt genügt die einmalige schriftliche Geltendmachung.

Reihenfolge

Was wann zu tun ist.

Bevor Sie sich bewerben

Kündigungsfrist im eigenen Vertrag nachlesen und den nächsten zulässigen Beendigungstermin ausrechnen. Diese Zahl brauchen Sie im ersten Gespräch, nicht im letzten.

Vor der Zusage

Klären, ob das neue Haus auf den frühestmöglichen Termin warten kann. Ein Vertrag mit einem Antrittsdatum, das Ihre Frist nicht hergibt, ist ein Problem, kein Detail.

Mit der Kündigung

Schriftlich, eigenhändig unterschrieben, mit Zugangsnachweis. Im selben Zug schriftlich das Arbeitszeugnis und – getrennt davon – das Weiterbildungszeugnis anfordern.

In den letzten Wochen

eLogbuch auf Vollständigkeit prüfen und gegenzeichnen lassen. Resturlaub und Überstunden klären. Fehlende Weiterbildungsgespräche jetzt dokumentieren lassen, nicht später.

Am letzten Arbeitstag

Beide Zeugnisse mitnehmen oder einen verbindlichen Termin dafür haben. Wer nach dem Ausscheiden hinterhertelefoniert, wartet erfahrungsgemäß Monate.

In den ersten sechs Monaten danach

Offene Ansprüche schriftlich geltend machen, solange die Ausschlussfrist läuft. Und das Weiterbildungszeugnis inhaltlich prüfen, bevor Sie es zur Kammer geben.

Unsere Rolle

Was wir beim Wechsel übernehmen.

Wir rechnen Ihren frühestmöglichen Wechseltermin gemeinsam mit Ihnen aus und stimmen ihn mit dem neuen Haus ab, bevor ein Vertrag geschrieben wird. Wir sagen Ihnen, welche Zeugnisse Sie von wem brauchen und in welcher Reihenfolge Sie sie anfordern. Und wir behandeln Ihre Anfrage vertraulich: Ihr jetziger Arbeitgeber erfährt von uns nichts. Was wir nicht tun: Rechtsberatung. Bei Streit über Zeugnis, Frist oder Aufhebungsvertrag gehört ein Fachanwalt für Arbeitsrecht dazu.

Häufige Fragen

Was uns zum Wechsel am häufigsten gefragt wird.

Wie lang ist meine Kündigungsfrist als Arzt?

Im tarifgebundenen Krankenhaus richtet sie sich nach der Beschäftigungszeit: zwei Wochen bis zum Ende des sechsten Monats, ein Monat bis zu einem Jahr, danach sechs Wochen und gestaffelt bis zu sechs Monaten ab zwölf Jahren – ab mehr als einem Jahr jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres (§ 34 TV-Ärzte, gleichlautend im TV-Ärzte/VKA). In AVR-Häusern und außertariflichen Verträgen gelten eigene Fristen.

Zählt meine Zeit beim vorherigen Krankenhaus für die Kündigungsfrist mit?

Ja, wenn beide Arbeitgeber vom Geltungsbereich desselben Tarifvertrags erfasst werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 TV-Ärzte). Zeiten außerhalb dieses Geltungsbereichs zählen für die Kündigungsfrist nicht mit, für die Stufenzuordnung aber sehr wohl.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitszeugnis und Weiterbildungszeugnis?

Das Arbeitszeugnis stellt der Arbeitgeber aus und ist wohlwollend zu formulieren. Das Weiterbildungszeugnis stellt die weiterbildungsbefugte Ärztin oder der befugte Arzt persönlich aus; es dient als Nachweis gegenüber der Ärztekammer und muss wahrheitsgemäß und vollständig sein, einschließlich noch bestehender Defizite. Für die Prüfungszulassung zählt nur das Weiterbildungszeugnis.

Wann muss mir das Weiterbildungszeugnis ausgestellt werden?

Auf Antrag innerhalb von drei Monaten, bei Ausscheiden unverzüglich. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ende der Weiterbildungsbefugnis fort. Maßgeblich ist die Weiterbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer.

Brauche ich bei einem Chefarztwechsel im selben Haus ein neues Zeugnis?

Ja. Einzureichen ist ein Weiterbildungszeugnis von jeder weiterbildungsbefugten Person, unter deren Leitung Sie Weiterbildung absolviert haben – unabhängig davon, ob der Wechsel Ihre Stelle oder die Abteilungsleitung betraf. Auch eine kommissarische Leitung muss ein Zeugnis ausstellen oder mit unterschreiben.

Kann ich früher gehen als die Kündigungsfrist erlaubt?

Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers, in der Regel über einen Aufhebungsvertrag. Er bedarf der Schriftform. Prüfen Sie darin die Regelungen zu Resturlaub, Überstunden, Zeugnissen und möglichen Rückzahlungsklauseln, bevor Sie unterschreiben.

Wie lange kann ich offene Ansprüche noch geltend machen?

Sechs Monate ab Fälligkeit, und zwar schriftlich (§ 37 TV-Ärzte). Danach verfallen sie. Für denselben Sachverhalt genügt eine einmalige Geltendmachung, sie wirkt auch für später fällige Leistungen.

Wir rechnen Ihren Termin aus, bevor Sie kündigen.

Kündigungsfrist, Zeugnislage, Antrittsdatum: Wir klären das mit Ihnen und mit dem neuen Haus, bevor irgendetwas unterschrieben wird. Vertraulich und ohne Verpflichtung.