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Vorstellungsgespräch für Ärztinnen und Ärzte
Es ist keine Prüfung. Es ist Ihre letzte Gelegenheit zu fragen.
In den meisten ärztlichen Vorstellungsgesprächen entscheidet sich weniger, ob Sie geeignet sind — das steht nach der Sichtung der Unterlagen meist fest. Es entscheidet sich, ob Sie erfahren, was Sie erwartet. Diese Seite zeigt, wer Ihnen gegenübersitzt, welche Fragen Sie stellen sollten und welche Fragen Ihnen niemand stellen darf.

Kurz gesagt.
Ein ärztliches Vorstellungsgespräch dauert selten länger als eine Stunde und läuft meist in drei Schritten: Erstgespräch, Hospitation, Vertrag. Die Hospitation ist der Teil, in dem Sie am meisten erfahren — und der am häufigsten übersprungen wird.
Fragen nach Schwangerschaft und Familienplanung sind nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen unzulässige Fragen wahrheitswidrig beantwortet werden, ohne dass daraus arbeitsrechtliche Folgen entstehen.
Der Ablauf
Drei Schritte, von denen der mittlere entscheidet.
Das Erstgespräch
Meist 45 bis 60 Minuten, häufig mit Chefärztin oder Chefarzt und einer Person aus der Personalabteilung. In größeren Häusern kommt eine leitende Oberärztin dazu. Inhalt: Ihr Werdegang, die Abteilung, grobe Rahmenbedingungen. Konkretes zu Diensten und Rotationen bleibt oft vage — hier lohnt Nachfragen.
Die Hospitation
Ein bis zwei Tage in der Abteilung. Sie sehen Frühbesprechung, Stationsalltag, Übergabe, Team. Das ist die einzige Gelegenheit, den Dienstplan real zu sehen statt beschrieben zu bekommen. Wer Ihnen keine Hospitation anbietet, sollte auf Nachfrage eine gute Begründung haben.
Vertragsangebot und Verhandlung
Nach der Zusage folgt der Vertragsentwurf. Zwischen mündlicher Zusage und unterschriebenem Vertrag liegt der einzige Zeitraum, in dem sich Rotationen, Fortbildungstage und Vorzeitenanerkennung noch schriftlich festhalten lassen.
Ihre Fragen
Zwölf Fragen, die mehr verraten als jede Stellenanzeige.
- Wer trägt die Weiterbildungsbefugnis persönlich, und über wie viele Monate reicht sie?
- Wie viele Assistenzärztinnen und -ärzte haben die Abteilung in den letzten drei Jahren mit Facharztanerkennung verlassen?
- Wie viele haben sie ohne Abschluss verlassen — und warum?
- Welche Rotationen sind vorgesehen, in welchem Zeitfenster, in welcher Abteilung?
- Wie viele Dienste fallen im Monatsschnitt tatsächlich an?
- Wie ist der Dienst besetzt: allein im Haus oder mit Hintergrund?
- Wie viele Stellen im ärztlichen Dienst sind aktuell unbesetzt?
- Wie läuft die Einarbeitung in den ersten vier Wochen ab?
- Wer ist meine feste Ansprechperson, wenn etwas unklar ist?
- Wie viele Fortbildungstage gibt es, und wer trägt die Kosten?
- Wird ein Opt-out erwartet — und was passiert, wenn ich es nicht unterschreibe?
- Kann ich einen Tag hospitieren, bevor wir über den Vertrag sprechen?
Ihr Recht
Fragen, die Ihnen niemand stellen darf.
Das Fragerecht des Arbeitgebers endet dort, wo eine Frage nicht sachlich mit der Tätigkeit zusammenhängt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zieht die Grenze.
| Thema | Zulässig? | Was gilt |
|---|---|---|
| Schwangerschaft | Nein | Die Frage benachteiligt wegen des Geschlechts und ist unzulässig. Sie darf wahrheitswidrig beantwortet werden. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit von Schwangeren gar nicht ausgeübt werden darf. |
| Familienplanung | Nein | Kinderwunsch, Betreuungssituation und Partnerschaft gehen den Arbeitgeber nichts an. |
| Religionszugehörigkeit | Grundsätzlich nein | Bei kirchlichen Trägern kann die Frage im Einzelfall zulässig sein, wenn die Konfession eine wesentliche berufliche Anforderung ist. |
| Gewerkschaft, Partei | Nein | Zugehörigkeit zu Gewerkschaft oder Partei ist kein zulässiges Auswahlkriterium. |
| Gesundheitszustand | Nur begrenzt | Zulässig ist die Frage nur, soweit eine Erkrankung die konkrete Tätigkeit dauerhaft unmöglich macht oder Kolleginnen und Patienten gefährdet. |
| Schwerbehinderung | Nur begrenzt | Im laufenden Bewerbungsverfahren grundsätzlich unzulässig, außer die Tätigkeit setzt bestimmte körperliche Anforderungen zwingend voraus. |
| Vorstrafen | Nur einschlägig | Gefragt werden darf nur nach Verurteilungen, die für die konkrete Tätigkeit von Bedeutung sind. |
| Bisheriges Gehalt | Nein | Das frühere Entgelt ist für die neue Stelle nicht maßgeblich. Sie dürfen die Antwort verweigern und stattdessen Ihre Gehaltsvorstellung nennen. |
Für Ärztinnen relevant: Eine bestehende Schwangerschaft kann nach dem Mutterschutzgesetz zu Beschäftigungsbeschränkungen führen — etwa bei Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung, im Nachtdienst oder bei Infektionsrisiko. Diese Beschränkungen greifen erst, wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt ist. Sie ändern nichts daran, dass die Frage im Vorstellungsgespräch unzulässig bleibt.
Die Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Im Streitfall wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder an den Marburger Bund.
Was auf Sie zukommt
Drei Fragen, die fast immer gestellt werden.
„Warum unser Haus?"
Gemeint ist: Haben Sie sich mit der Abteilung befasst? Eine belastbare Antwort nennt einen konkreten Bezug — Versorgungsschwerpunkt, Weiterbildungsbefugnis, Verfahren, das dort etabliert ist. Allgemeine Freundlichkeit trägt hier nicht.
„Wo sehen Sie sich fachlich?"
Gemeint ist: Passt Ihr Weiterbildungsziel zu dem, was das Haus bieten kann? Wer hier ehrlich antwortet, erspart sich einen Wechsel nach zwei Jahren. Unsicherheit ist erlaubt, solange sie benannt wird.
„Wie stehen Sie zu Diensten?"
Gemeint ist meist: Werden Sie das Opt-out unterschreiben? Sie dürfen antworten, dass Sie das nach Kenntnis des Dienstplans entscheiden — das ist keine Absage, sondern eine begründete Bitte um Zahlen.
Unsere Rolle
Was wir vor dem Gespräch klären.
Viele der zwölf Fragen lassen sich vorab beantworten. Das nimmt dem Gespräch die Ausfragerei und Ihnen die Unsicherheit.
- Befugnisumfang und Person, die sie trägt
- Tatsächliche Dienstbelastung nach Dienstplan
- Besetzungssituation im ärztlichen Dienst
- Ob Rotationen vertraglich zugesagt werden können
- Ob eine Hospitation möglich ist und wie sie abläuft
Häufige Fragen
Was uns zum Vorstellungsgespräch gefragt wird.
Darf ich nach einer Hospitation fragen, ohne unhöflich zu wirken?
Ja, und es ist üblich. In der ärztlichen Personalgewinnung gilt die Hospitation als normaler Zwischenschritt, nicht als Misstrauensbeweis. Häuser, die davon abraten, haben dafür meist einen Grund, der Sie interessieren sollte.
Muss ich die Frage nach einer Schwangerschaft beantworten?
Nein. Die Frage ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf sie sogar wahrheitswidrig beantwortet werden, ohne dass daraus arbeitsrechtliche Folgen entstehen.
Soll ich meine Gehaltsvorstellung von mir aus nennen?
In tarifgebundenen Häusern erübrigt sich das weitgehend, weil Entgeltgruppe und Stufe feststehen. Verhandelbar ist dort vor allem die Anerkennung von Vorzeiten. In MVZ und Praxen ohne Tarifbindung ist eine konkrete Vorstellung sinnvoll.
Wie viele Gespräche sind üblich, bevor ein Vertrag kommt?
In der Regel eines, ergänzt um eine Hospitation. Zwei getrennte Gesprächsrunden kommen bei Oberarzt- und Leitungspositionen vor, selten in der Weiterbildung.
Was nehme ich mit?
Approbationsurkunde, Zeugnisse der bisherigen Stationen, Nachweise über abgeleistete Weiterbildungszeiten und — falls vorhanden — den Stand Ihres eLogbuchs. Damit lässt sich die Anerkennung von Vorzeiten direkt besprechen.
Was mache ich, wenn im Gespräch etwas anderes gesagt wird als in der Anzeige?
Nachfragen und den Unterschied benennen. Wenn die Zusage aus dem Gespräch für Sie wichtig ist, gehört sie schriftlich in den Vertrag oder die Weiterbildungsvereinbarung. Mündliche Zusagen sind später schwer zu belegen.
Ein Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.
Wir bereiten Sie auf konkrete Häuser vor: mit Zahlen zur Abteilung, zur Dienstbelastung und zur Weiterbildungsbefugnis. Vertraulich und ohne Kosten für Sie.