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Niederlassung oder Anstellung

Zwischen angestellt und selbstständig liegen mehr als zwei Möglichkeiten.

Volle Zulassung, halbe Zulassung, Jobsharing, Anstellung beim Vertragsarzt, Anstellung im MVZ: Das Vertragsarztrecht kennt sechs Wege in die ambulante Versorgung. Welcher offen ist, entscheidet nicht Ihre Präferenz, sondern der Planungsbereich.

Ärztin wägt Niederlassung und Anstellung ab

Kurz gesagt.

Die Entscheidung „eigene Praxis oder angestellt" ist in der Praxis eine Entscheidung über Zulassungsrecht. In einem gesperrten Planungsbereich bekommen Sie keine neue Zulassung — Sie übernehmen einen bestehenden Sitz oder Sie lassen sich anstellen.

Anstellung ist dabei keine Einbahnstraße. Wer fünf Jahre in einem MVZ in einem gesperrten Planungsbereich tätig war, erhält auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich — unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen. Das steht in § 103 Abs. 4a SGB V und ist einer der am wenigsten bekannten Wege in die eigene Zulassung.

Wie sich die Modelle wirtschaftlich unterscheiden, steht auf unserer Insight-Seite zur Praxis als Arbeitsort. Diese Seite hier klärt die Frage davor: welcher Weg für Sie rechtlich überhaupt gangbar ist.

Die Wege

Sechs Türen in die ambulante Versorgung.

Grundlage: §§ 95, 101 und 103 SGB V sowie Ärzte-Zulassungsverordnung. Was im Einzelfall möglich ist, entscheidet der Zulassungsausschuss.
WegVoraussetzungWas Sie bekommen
Volle ZulassungNur in einem Planungsbereich, für den keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind.Eigener Vertragsarztsitz mit vollem Versorgungsauftrag, freie Standortwahl im Planungsbereich.
Hälftige ZulassungMöglich als Teilung eines Versorgungsauftrags; auch bei Verzicht auf die Hälfte oder ein Viertel der Zulassung greift das Nachbesetzungsverfahren.Halber Versorgungsauftrag, entsprechend reduzierte Sprechstundenpflicht — der übliche Einstieg in Teilzeitselbstständigkeit.
Nachbesetzung eines SitzesIm gesperrten Planungsbereich der Regelfall: Ein Sitz wird frei, der Zulassungsausschuss lässt ein Nachbesetzungsverfahren zu, die KV schreibt aus.Den Sitz — wenn der Zulassungsausschuss Sie unter den Bewerbern auswählt.
JobsharingGemeinsame Berufsausübung mit einem zugelassenen Vertragsarzt derselben Fachrichtung, mit Leistungsbegrenzung.Einstieg ohne eigenen Sitz, oft als Vorstufe zur späteren Übernahme.
Anstellung beim VertragsarztGenehmigung durch den Zulassungsausschuss. Auch im gesperrten Bereich möglich, wenn ein Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichtet, um angestellt tätig zu werden.Angestelltenverhältnis ohne unternehmerisches Risiko, mit Rückkehroption ins Zulassungsrecht.
Anstellung im MVZGenehmigung durch den Zulassungsausschuss. Die Nachbesetzung einer Arztstelle im MVZ ist auch bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen möglich.Angestelltenverhältnis — und nach fünf Jahren im gesperrten Bereich auf Antrag eine eigene Zulassung.

Der unterschätzte Weg

Anstellung ist keine Einbahnstraße.

Wer sich anstellen lässt, gibt die Selbstständigkeit nicht endgültig auf. Das Gesetz hält zwei Türen offen, die in Beratungsgesprächen selten vorkommen.

01

Fünf Jahre MVZ, dann eigene Zulassung.

Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem MVZ, dessen Sitz in einem Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkungen liegt, erhält eine Ärztin oder ein Arzt auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich — unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen. Ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund einer Nachbesetzung dort tätig sind (§ 103 Abs. 4a SGB V).

02

Verzicht zugunsten einer Anstellung wird genehmigt.

Verzichtet eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt im gesperrten Planungsbereich auf die Zulassung, um in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt angestellt tätig zu werden, hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen (§ 103 Abs. 4a und 4b SGB V). Eine Fortführung der Praxis nach dem Nachbesetzungsverfahren ist dann allerdings nicht möglich.

03

Sie können im alten Planungsbereich weiterarbeiten.

Wer auf diesem Weg wechselt, kann in dem Planungsbereich weiter tätig sein, für den er zugelassen war — auch wenn der Sitz des anstellenden MVZ oder Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt.

04

Arztstellen im MVZ sind nachbesetzbar.

Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Für Sie als Bewerberin oder Bewerber heißt das: Angestelltenstellen im MVZ gibt es auch dort, wo es keine freien Sitze gibt.

Entscheidung

Acht Fragen, bevor Sie sich festlegen.

  • Ist mein Zielplanungsbereich gesperrt? Die Antwort gibt die Kassenärztliche Vereinigung. Sie entscheidet, ob überhaupt eine Neuzulassung in Frage kommt.
  • Will ich einen vollen oder einen halben Versorgungsauftrag? Die Entscheidung ist später änderbar, prägt aber Investition, Personalbedarf und Sprechstundenumfang von Anfang an.
  • Wie viel unternehmerisches Risiko trage ich mit? Praxisräume, Personal, Geräte, Bürgschaften — das ist die eigentliche Trennlinie zwischen Anstellung und Niederlassung.
  • Habe ich einen Übernahmekandidaten im Blick? Wer drei Jahre in einer Praxis angestellt war oder sie gemeinschaftlich betrieben hat, ist bei der Nachbesetzung ausdrücklich privilegiert.
  • Was passiert mit meiner Weiterbildungsbefugnis? Für die eigene Praxis eine Frage der Attraktivität als Arbeitgeber, für die Anstellung irrelevant.
  • Wie lange will ich noch arbeiten? Wer in weniger als zehn Jahren aufhören möchte, sollte den Aufwand einer Erstniederlassung gegen den einer Anstellung abwägen.
  • Passt der Standort zur Familie? Eine Zulassung bindet an einen Planungsbereich. Eine Anstellung lässt sich leichter wechseln.
  • Habe ich mit einer Steuerberatung gesprochen? Alles Wirtschaftliche gehört dorthin, nicht in eine Website und nicht zu einem Personalberater.

Diese Seite ordnet das Zulassungsrecht ein. Für die Bewertung einer konkreten Praxis, die Finanzierung und die Vertragsgestaltung brauchen Sie Steuerberatung und anwaltliche Beratung. Wir vermitteln keine Praxen und beraten nicht betriebswirtschaftlich.

Unsere Rolle

Wobei wir helfen — und wobei nicht.

Wir vermitteln Anstellungen: in Praxen, in MVZ und in Kliniken. Wenn Sie zwischen Anstellung und Niederlassung schwanken, sagen wir Ihnen offen, welche angestellten Positionen es in Ihrer Zielregion gibt und welche davon eine Perspektive auf Übernahme oder eigene Zulassung eröffnen. Was wir nicht tun: Praxen vermitteln, Praxiswerte ermitteln, Finanzierungen begleiten. Dafür sind Steuerberatung, Bank und die Kassenärztliche Vereinigung die richtigen Adressen.

Häufige Fragen

Was uns zur Niederlassung am häufigsten gefragt wird.

Kann ich mich überall niederlassen?

Nein. In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, gibt es keine neuen Zulassungen. Dort bleibt die Übernahme eines bestehenden Vertragsarztsitzes über das Nachbesetzungsverfahren oder eine Anstellung. Ob Ihr Zielgebiet gesperrt ist, sagt Ihnen die Kassenärztliche Vereinigung.

Bekomme ich nach einer Anstellung im MVZ noch eine eigene Zulassung?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem MVZ, dessen Sitz in einem gesperrten Planungsbereich liegt, erhalten Sie auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich, unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen (§ 103 Abs. 4a SGB V). Das gilt nicht, wenn Sie aufgrund einer Nachbesetzung dort tätig sind.

Was ist eine hälftige Zulassung?

Ein halber Versorgungsauftrag statt eines vollen. Auch beim Verzicht auf die Hälfte oder ein Viertel einer Zulassung greift das Nachbesetzungsverfahren (§ 103 Abs. 3a und 4 SGB V). Für viele ist das der Einstieg in eine Selbstständigkeit in Teilzeit.

Was ist Jobsharing?

Die gemeinsame Berufsausübung mit einer zugelassenen Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt derselben Fachrichtung, verbunden mit einer Leistungsbegrenzung. Es ist auch im gesperrten Planungsbereich möglich und wird häufig als Vorstufe einer späteren Übernahme genutzt.

Bin ich als angestellter Arzt einer Praxis bei der späteren Übernahme im Vorteil?

Ja. Zu den gesetzlichen Auswahlkriterien im Nachbesetzungsverfahren gehört ausdrücklich, ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes ist oder die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben hat (§ 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 6 SGB V). Das Anstellungsverhältnis muss dafür in bestimmten Konstellationen mindestens drei Jahre gedauert haben.

Kann ich im alten Planungsbereich bleiben, wenn ich mich anstellen lasse?

Ja. Wer auf die Zulassung verzichtet, um in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt angestellt tätig zu werden, kann in dem Planungsbereich weiter tätig sein, für den er zugelassen war — auch wenn der Sitz des anstellenden MVZ oder Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt (§ 103 Abs. 4a und 4b SGB V).

Bevor Sie sich entscheiden: Was gibt es in Ihrer Region?

Wir sagen Ihnen, welche angestellten Positionen in Praxen und MVZ Ihrer Zielregion offen sind und welche eine Perspektive auf Übernahme haben. Vertraulich und ohne Verpflichtung.