Eine Praxis kauft man. Die Zulassung bekommt man.
Wer eine vertragsärztliche Praxis übernehmen will, verhandelt zwei Dinge getrennt voneinander: den Kaufpreis mit dem Abgeber – und die Zulassung mit dem Zulassungsausschuss. Beides folgt eigenen Regeln. Diese Seite erklärt sie.
Im gesperrten Planungsbereich läuft die Übernahme über das Nachbesetzungsverfahren. Den Antrag stellt der Abgeber, nicht Sie.
Der Zulassungsausschuss wählt nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Die neun Kriterien im Gesetz sind keine Rangfolge.
Ein Kaufpreis oberhalb des Verkehrswerts ist zulassungsrechtlich unbeachtlich – er hilft Ihnen im Verfahren nicht.
Die Patientenakten dürfen ohne Einwilligung nicht einfach übergeben werden. Dafür gibt es das Zwei-Schrank-Modell.
Zwei Situationen, zwei völlig verschiedene Verfahren.
Ob Sie sich bewerben müssen oder einen Anspruch haben, entscheidet sich an einer einzigen Frage: Ist der Planungsbereich für Ihre Fachgruppe gesperrt?
Sie bewerben sich um einen Sitz.
Es gibt keinen Anspruch auf Zulassung. Der abgebende Arzt oder seine Erben beantragen beim Zulassungsausschuss, dass ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird (§ 103 Abs. 3a Satz 1 SGB V). Erst danach schreibt die Kassenärztliche Vereinigung den Sitz aus, und der Ausschuss wählt unter den Bewerbern aus. Ihr Kaufvertrag mit dem Abgeber gibt Ihnen dabei keinen Vorrang.
Sie haben einen Anspruch.
Ist der Planungsbereich nicht gesperrt, gibt es weder Ausschreibung noch Auswahlverfahren. Nach § 95 Abs. 2 SGB V kann sich jeder Arzt bewerben, der im Arztregister eingetragen ist; der Zulassungsausschuss entscheidet nach § 19 Ärzte-ZV. Eine Praxisübernahme ist dann eine rein privatrechtliche Angelegenheit zwischen Ihnen und dem Abgeber.
Fünf Schritte – und an welcher Stelle Sie ins Spiel kommen.
Der Abgeber stellt den Antrag
Bei Verzicht, Entziehung oder Tod entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner verfügungsberechtigten Erben, ob nachbesetzt wird. Ohne diesen Antrag passiert nichts – Sie können ihn nicht selbst stellen.
Der Ausschuss prüft, ob nachbesetzt wird
Er kann ablehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Das gilt nicht, wenn der Nachfolger Ehegatte, Lebenspartner oder Kind ist, angestellter Arzt oder bisheriger Praxispartner – hier gilt eine Mindestdauer von drei Jahren. Bei Stimmengleichheit ist dem Antrag zu entsprechen.
Die KV schreibt aus
Nach Stattgabe erfolgt die Ausschreibung unverzüglich in den amtlichen Bekanntmachungsblättern der KV. Die KV erstellt eine Bewerberliste. Hier bewerben Sie sich. Die Bewerbungsfristen unterscheiden sich je nach KV erheblich – von zwei Wochen bis zu vier Wochen.
Der Ausschuss wählt aus
Die Auswahl erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der Kriterien des § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V. Zusätzlich ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.
Die Zulassung wird erteilt
Der Zulassungsausschuss entscheidet durch Beschluss und setzt den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme fest. Die Zulassung gilt für den Ort der Niederlassung. Erst mit ihr wird der Kaufvertrag praktisch wirksam – deshalb wird er üblicherweise unter diese Bedingung gestellt.
Ein häufiges Missverständnis
Die neun Kriterien in § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V werden oft als Rangfolge gelesen – als stünde berufliche Eignung über Approbationsalter und dieses über der Dauer der Tätigkeit. Das trifft nicht zu. Der Gesetzeswortlaut lautet, die Kriterien seien zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine Aufzählung gleichrangiger Ermessenskriterien, nicht um eine Priorisierung. Die einzige echte Vorrangregel steht in Satz 7 und betrifft Allgemeinärzte bei Hausarztsitzen.
Was eine Praxis wert ist – und was Sie dafür zahlen dürfen.
Maßgeblich sind die gemeinsamen „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“ von Bundesärztekammer und KBV. Sie heißen ausdrücklich Hinweise und nicht mehr Richtlinien – um die fehlende rechtliche Verbindlichkeit deutlich zu machen. Sie geben Anhaltspunkte, keine abschließende Bewertung.
Der Praxiswert setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem Substanzwert – den Marktwerten der einzelnen Wirtschaftsgüter – und dem ideellen Wert, dem sogenannten Goodwill. Der ideelle Wert wird ertragswertorientiert ermittelt. Der früher übliche reine Umsatzbezug wurde aufgegeben.
Der kurze Multiplikator hat einen sachlichen Grund: Die Patientenbindung besteht zum ausscheidenden Praxisinhaber. Mit dessen Weggang verflüchtigt sich der ideelle Wert nach Auffassung von BÄK und KBV in kurzer Zeit. Wertbeeinflussende Faktoren wie Ortslage, Arztdichte oder Qualitätsmanagement verändern den Wert in der Regel um nicht mehr als 20 Prozent.
Die Verkehrswertgrenze
Im Nachbesetzungsverfahren gilt eine Deckelung: Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Arztes sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt (§ 103 Abs. 4 Satz 8 SGB V). Ein darüber hinaus vereinbarter Preis ist zulassungsrechtlich unbeachtlich. Wer mehr bietet, verbessert seine Chancen im Verfahren also nicht – er zahlt nur mehr.
Und noch ein Punkt, der regelmäßig missverstanden wird: Die Zulassung selbst ist nach denselben Hinweisen nicht veräußerlich. Sie kann den Wert beeinflussen, aber sie ist nicht Kaufgegenstand.
Woher das Geld kommen kann.
Zwei Wege sind bundesweit geregelt, ein dritter hängt vollständig von Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ab.
| Weg | Wie er funktioniert |
|---|---|
| KfW-Förderkredite | Einschlägig sind der ERP-Gründerkredit – StartGeld (067) und der ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (077); beide gelten ausdrücklich auch für Übernahmen. Beantragt wird nicht bei der KfW, sondern über Ihre Hausbank. Beim StartGeld übernimmt die KfW 80 Prozent des Kreditrisikos der durchleitenden Bank – das erleichtert die Finanzierung, wenn Sie wenig Sicherheiten stellen können. |
| Strukturfonds der KV | Jede KV muss einen Strukturfonds bilden (§ 105 Abs. 1a SGB V) und dort zwischen 0,1 und 0,2 Prozent der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung einzahlen; die Krankenkassen zahlen denselben Betrag. Der gesetzliche Verwendungskatalog nennt ausdrücklich Zuschüsse zu Investitionskosten bei Praxisübernahme. Jede KV muss jährlich einen Verwendungsbericht veröffentlichen. |
| Regionale Förderung | Bundeseinheitlich sind nur Fondspflicht, Einzahlungskorridor und Verwendungskatalog. Programmnamen, Fördergebiete, Bindungsfristen und Antragsverfahren unterscheiden sich von KV zu KV erheblich: Die Instrumente reichen von Praxisdarlehen über Umsatzgarantien und Ansiedlungszuschüsse bis zu Praxisfortführungszuschlägen – meist gegen eine mehrjährige Tätigkeitsverpflichtung. Maßgeblich ist immer die Sicherstellungsrichtlinie Ihrer KV. |
Der Punkt, an dem die meisten Verträge angreifbar werden.
Die Patientenkartei ist kein Inventar. Sie ist der rechtlich heikelste Teil jeder Praxisübernahme.
Der Bundesgerichtshof hat bereits 1991 entschieden: Eine Vertragsklausel, die die Übergabe der Patientenkartei ohne Einwilligung der Patienten vorsieht, ist nichtig – wegen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht. Diese Rechtsprechung wurde mehrfach bestätigt und gilt unter der Datenschutz-Grundverordnung fort.
Das Zwei-Schrank-Modell
BÄK und KBV beschreiben die anerkannte Lösung: Liegt keine Einwilligung vor, kann der Abgeber die Akten im Rahmen eines Verwahrungsvertrages in Obhut geben. Der Übernehmer muss sie getrennt von den eigenen Patientenakten unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen. Bei elektronischer Verwahrung ist das technisch sicherzustellen – der Altbestand wird gesperrt, der Zugriff etwa per Passwort geschützt.
Praktisch heißt das: Der Zugriff erfolgt fallbezogen, erst wenn der Patient tatsächlich erscheint. Das Einverständnis wird in der Akte dokumentiert. Das Modell ersetzt die Einwilligung nicht – es verschiebt sie auf den Zeitpunkt der Einsichtnahme. Pauschale Vorab-Einwilligungen im Behandlungsvertrag sind unwirksam, Aushänge oder Zeitungsanzeigen genügen nicht.
- Personalübernahme: Geht eine wirtschaftliche Einheit identitätswahrend über, gilt § 613a BGB. Sie treten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein; der Abgeber haftet gesamtschuldnerisch für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden und binnen eines Jahres fällig werden. Die Mitarbeitenden sind vor dem Übergang in Textform zu unterrichten und können binnen eines Monats schriftlich widersprechen. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam.
- Aufbewahrungsfristen: Grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung (§ 630f Abs. 3 BGB). Nach dem Strahlenschutzgesetz gelten Sonderfristen: 30 Jahre für Behandlungen, bei Minderjährigen bis zum 28. Lebensjahr.
- Zulassung als Bedingung: Da die Zulassung ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Akt ist und nicht mitverkauft werden kann, wird der Kaufvertrag sachlich zwingend an ihre Erteilung geknüpft.
- Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn lediglich die Zulassung übertragen wird, ohne Räume, Inventar und Patientenstamm – so das Bundesarbeitsgericht.
Der Unterschied liegt nicht im Geld.
Er liegt darin, ob Sie einen Anspruch haben oder ausgewählt werden – und ob Sie später selbst frei übergeben können.
| Übernahme im gesperrten Bereich | Neugründung im offenen Bereich | |
|---|---|---|
| Zugang | Nur, wenn der Abgeber den Antrag stellt. Danach Auswahl durch den Zulassungsausschuss nach Ermessen. | Anspruch auf Zulassung bei Erfüllung der Voraussetzungen. Keine Konkurrenzauswahl. |
| Preis | Gedeckelt durch die Verkehrswertgrenze. Mehr zu bieten bringt im Verfahren nichts. | Frei verhandelbar, da kein Zulassungsverfahren dazwischensteht. |
| Patientenstamm | Vorhanden. Genau dafür zahlen Sie den ideellen Wert – die Chance, eine eingeführte Praxis erfolgreich fortzuführen. | Nicht vorhanden. Er muss aufgebaut werden; der ideelle Wert entsteht erst. |
| Spätere Übergabe | Reguläre Zulassung, regulär nachbesetzbar. | Ebenfalls regulär – sofern es sich nicht um eine Sonderbedarfszulassung handelt. |
Der Sonderfall, den man kennen sollte
Im gesperrten Bereich ist unter Umständen eine Sonderbedarfszulassung möglich, wenn ein zusätzlicher lokaler oder qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf besteht und die Besetzung dafür unerlässlich ist. Zwei Einschränkungen werden dabei häufig übersehen: Beim qualifikationsbezogenen Sonderbedarf sind nur die Leistungen abrechnungsfähig, die mit dem Ausnahmetatbestand zusammenhängen. Und eine spätere Nachbesetzung ist nur möglich, wenn der Sonderbedarf dann noch fortbesteht – und erneut nur beschränkt. Wer so einsteigt, hat also keine frei übertragbare Zulassung erworben.
Wobei wir helfen – und wobei nicht.
Wir vermitteln Anstellungen: in Praxen, in MVZ und in Kliniken. Wenn Sie zwischen Anstellung und eigener Praxis schwanken, sagen wir Ihnen offen, welche angestellten Positionen es in Ihrer Zielregion gibt und welche davon eine Perspektive auf Übernahme oder eigene Zulassung eröffnen – etwa über eine Anstellung beim späteren Abgeber, die im Nachbesetzungsverfahren ausdrücklich berücksichtigt wird.
Was wir nicht tun: Praxen vermitteln, Praxiswerte ermitteln, Finanzierungen begleiten. Dafür sind Steuerberatung, Bank und die Kassenärztliche Vereinigung die richtigen Adressen. Diese Seite ist als Fachinformation gedacht, nicht als Beratungsangebot.
Was uns zur Praxisübernahme am häufigsten gefragt wird.
Kann ich eine Praxis einfach kaufen und weiterführen?
Im gesperrten Planungsbereich nicht. Der Kaufvertrag allein verschafft Ihnen keine Zulassung. Sie müssen sich im Nachbesetzungsverfahren bewerben, und der Zulassungsausschuss wählt nach Ermessen aus. Im offenen Planungsbereich ist es dagegen eine rein privatrechtliche Angelegenheit.
Wie lange dauert ein Nachbesetzungsverfahren?
Dazu gibt es keine gesetzliche Frist. Weder das SGB V noch die Ärzte-Zulassungsverordnung nennen eine Gesamtdauer. Vorgeschrieben ist nur, dass die KV „unverzüglich“ ausschreibt. Die Bewerbungs- und Antragsfristen der einzelnen KVen unterscheiden sich deutlich; verlässliche Angaben bekommen Sie nur bei Ihrer zuständigen KV.
Nutzt es mir, wenn ich mehr biete als andere Bewerber?
Nein. Die wirtschaftlichen Interessen des Abgebers sind nur bis zur Höhe des Verkehrswerts zu berücksichtigen. Ein höherer Preis ist zulassungsrechtlich unbeachtlich und verbessert Ihre Position im Auswahlverfahren nicht.
Was passiert, wenn der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung ablehnt?
Dann hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Arzt beziehungsweise seinen Erben eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Praxis zu zahlen. Für Sie als Bewerber bedeutet es, dass der Sitz nicht besetzt wird.
Darf ich die Patientenkartei übernehmen?
Nicht ohne Weiteres. Ohne ausdrückliche Einwilligung der Patienten ist eine entsprechende Vertragsklausel nichtig. Die anerkannte Lösung ist das Zwei-Schrank-Modell: Sie verwahren die Altakten getrennt und unter Verschluss und sehen sie erst ein, wenn der jeweilige Patient zustimmt.
Muss ich das Personal übernehmen?
Wenn eine wirtschaftliche Einheit identitätswahrend übergeht, treten Sie kraft Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam. Die Mitarbeitenden können dem Übergang allerdings binnen eines Monats widersprechen.
Quellen und Stand
§§ 95, 103 und 105 SGB V · Ärzte-Zulassungsverordnung, insbesondere §§ 18, 19, 24 · Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, §§ 36 und 37 · Bundesärztekammer und KBV, „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“ (Deutsches Ärzteblatt 2008) · Bundesärztekammer und KBV zur ärztlichen Schweigepflicht (2025) · §§ 613a und 630f BGB · § 203 StGB · § 85 Strahlenschutzgesetz · Art. 9 DSGVO · BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991 · BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 · KfW-Programme 067 und 077.
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