Arbeitszeit und Dienste

Rufbereitschaft ist Ruhezeit. Bis sie es nicht mehr ist.

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft klingen ähnlich und werden im Klinikalltag oft synonym gebraucht. Arbeitszeitrechtlich sind es zwei verschiedene Dinge – mit unterschiedlichen Folgen für Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Vergütung. Diese Seite ordnet beide Formen entlang des Arbeitszeitgesetzes, der EuGH-Rechtsprechung und des TV-Ärzte/VKA ein.

Zwei Formen

Bereitschaftsdienst am vom Arbeitgeber bestimmten Ort, Rufbereitschaft am selbst gewählten Ort.

Voll Arbeitszeit

Bereitschaftsdienst zählt seit 2003 in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie.

Grundsatz Ruhezeit

Rufbereitschaft ist im Ausgangspunkt Ruhezeit – kippt aber unter bestimmten Bedingungen vollständig um.

Getrennt davon

Die Vergütung folgt eigenen Regeln. Aus der Arbeitszeiteinstufung folgt kein bestimmter Betrag.

Der Unterschied

Was die beiden Formen wirklich trennt

Entscheidend ist nicht, wie häufig Sie gerufen werden, sondern wie frei Sie über Ihren Aufenthaltsort bestimmen können.

 BereitschaftsdienstRufbereitschaft
AufenthaltsortVom Arbeitgeber bestimmt, in der Regel in der KlinikFrei gewählt, nur Erreichbarkeit geschuldet
ArbeitszeitVollständig ArbeitszeitGrundsätzlich keine Arbeitszeit; nur die tatsächliche Inanspruchnahme zählt
RuhezeitUnterbricht die Ruhezeit vollständigLäuft als Ruhezeit weiter, solange kein Einsatz erfolgt
VergütungNach Bereitschaftsdienststufen, tariflich geregeltPauschale zuzüglich Vergütung der Einsatzzeiten
Kippt um, wenndie Einschränkungen die freie Zeitgestaltung objektiv ganz erheblich beeinträchtigen
Bereitschaftsdienst

Warum Anwesenheit ohne Arbeit trotzdem Arbeitszeit ist

Die Frage ist europarechtlich entschieden – und sie war der Auslöser für die Reform des deutschen Arbeitszeitgesetzes.

Der Europäische Gerichtshof hat in den Verfahren SIMAP (C-303/98) und Jaeger (C-151/02) entschieden, dass Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit in der Einrichtung leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie ist – unabhängig davon, wie viel in dieser Zeit tatsächlich zu tun ist. Maßgeblich ist die Bindung an einen vom Arbeitgeber bestimmten Ort.

Deutschland hat das mit der Novelle des Arbeitszeitgesetzes zum 1. Januar 2004 nachvollzogen. Seither erlaubt § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ArbZG, die tägliche Arbeitszeit durch Tarifvertrag über zehn Stunden hinaus zu verlängern, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt. Genau darauf stützen sich die Dienstmodelle in den Kliniken.

Der Punkt, der oft untergeht

Dass Bereitschaftsdienst vollständig Arbeitszeit ist, heißt nicht, dass er wie Vollarbeit vergütet werden muss. Der EuGH hat wiederholt klargestellt, dass die Arbeitszeitrichtlinie die Vergütung nicht regelt. Beides darf auseinanderfallen – und tut es in allen ärztlichen Tarifverträgen.

Rufbereitschaft

Wann Rufbereitschaft vollständig zu Arbeitszeit wird

Am 9. März 2021 hat der Europäische Gerichtshof in zwei Urteilen den Maßstab gesetzt, an dem sich die Frage seither entscheidet.

In den Rechtssachen Stadt Offenbach am Main (C-580/19) und Radiotelevizija Slovenija (C-344/19) hat der Gerichtshof entschieden: Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft ist in vollem Umfang Arbeitszeit, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, die freie Zeit zu gestalten und sich den eigenen Interessen zu widmen, objektiv ganz erheblich beeinträchtigen. Fehlt es daran, ist nur die tatsächliche Inanspruchnahme Arbeitszeit.

Worauf es bei dieser Prüfung ankommt

  • Die Reaktionsfrist. Je kürzer die Zeitspanne, innerhalb derer Sie die Arbeit aufnehmen müssen, desto stärker die Einschränkung. Eine sehr kurze Frist bindet faktisch an einen Ort in der Nähe.
  • Die Häufigkeit der Einsätze. Wird während der Rufbereitschaft durchschnittlich häufig gerufen, spricht das für eine erhebliche Beeinträchtigung.
  • Weitere Auflagen. Etwa die Pflicht, in bestimmter Ausrüstung zu erscheinen, oder Vorgaben zum zulässigen Aufenthaltsradius.
  • Nicht maßgeblich: organisatorische Schwierigkeiten, die sich aus dem selbst gewählten Aufenthaltsort ergeben – etwa eine abgelegene Wohnlage. Der Gerichtshof stellt ausdrücklich auf objektive Einschränkungen durch den Arbeitgeber ab, nicht auf die persönliche Lebenssituation.

Die Bewertung ist immer eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Es gibt keine Minutenzahl, ab der Rufbereitschaft automatisch Arbeitszeit wäre – das haben die nationalen Gerichte zu beurteilen.

Ruhezeit

Was mit der Elfstundenregel im Klinikbetrieb geschieht

Die Ruhezeit ist der Punkt, an dem Dienstmodelle im Alltag scheitern oder funktionieren.

  • Grundsatz. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG steht Ihnen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu.
  • Ausnahme für Krankenhäuser. § 5 Abs. 2 ArbZG erlaubt eine Verkürzung um bis zu eine Stunde, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
  • Der Rufbereitschafts-Sonderfall. § 5 Abs. 3 ArbZG: Wird die Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft gekürzt, und betragen diese Inanspruchnahmen nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit, können sie zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Der Anruf um drei Uhr nachts setzt die Ruhezeit also nicht zwingend neu in Gang.

Warum das praktisch zählt

Kippt Rufbereitschaft nach den Maßstäben des EuGH in Arbeitszeit um, entfällt diese Erleichterung. Dann ist die gesamte Zeit Arbeitszeit – mit allen Folgen für Höchstarbeitszeit und Ruhezeit. Das ist der eigentliche Hebel der Rechtsprechung von 2021.

Die Einwilligung

Das Opt-out – und was Sie dabei unterschreiben

Viele Dienstpläne funktionieren nur, weil einzelne Ärztinnen und Ärzte einer Verlängerung über 48 Wochenstunden hinaus zugestimmt haben.

§ 7 Abs. 2a ArbZG erlaubt es, die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich hinaus zu verlängern, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt und besondere Regelungen zum Schutz der Gesundheit getroffen werden. Voraussetzung ist eine tarifliche Grundlage.

Was § 7 Abs. 7 ArbZG dazu festlegt

  • Schriftliche Einwilligung. Die Verlängerung ist nur zulässig, wenn Sie ihr schriftlich zugestimmt haben. Ohne Ihre Unterschrift gilt die Grenze.
  • Widerruf mit sechs Monaten Frist. Sie können die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen. Der Widerruf ist nicht begründungspflichtig.
  • Benachteiligungsverbot. Wer die Einwilligung nicht erteilt oder sie widerruft, darf deswegen nicht benachteiligt werden.
  • Nachweis beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis der Ärztinnen und Ärzte, die eingewilligt haben.
Vergütung

Wie Bereitschaftsdienst im TV-Ärzte/VKA bewertet wird

Für die Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes nach dem durchschnittlich anfallenden Arbeitsanfall in Stufen als Arbeitszeit gewertet.

StufeBewertung als ArbeitszeitBei Freizeitausgleich statt Auszahlung
Stufe I60 Prozent70 Prozent
Stufe II75 Prozent85 Prozent
Stufe III90 Prozent100 Prozent

Die Zuordnung zu einer Stufe richtet sich nach dem im Durchschnitt zu erwartenden Arbeitsanfall und wird arbeitsvertraglich vereinbart. Gewährt der Arbeitgeber statt der Auszahlung entsprechenden Freizeitausgleich, erhöht sich die Bewertung um jeweils zehn Prozentpunkte. Die Wahl zwischen Auszahlung und Freizeitausgleich liegt beim Arbeitgeber.

Rufbereitschaft wird davon getrennt vergütet: üblich ist eine Pauschale für die Bereitschaft selbst, während die tatsächliche Inanspruchnahme gesondert als Arbeitszeit gewertet und vergütet wird. Die konkreten Beträge und Stundensätze ergeben sich aus den jeweils geltenden Entgelttabellen.

Vor der Unterschrift zu klären

Der Tarifvertrag ist nicht in allen Häusern derselbe. TV-Ärzte/VKA, TV-Ärzte/TdL und Haustarifverträge bewerten Bereitschaftsdienst unterschiedlich. Fragen Sie im Gespräch nach dem konkret geltenden Tarifwerk und der vorgesehenen Bereitschaftsdienststufe – nicht nur nach dem Grundgehalt.

Im Gespräch

Sechs Fragen, die Sie vor der Zusage stellen sollten

Die Dienstbelastung entscheidet stärker über die Vereinbarkeit als das Grundgehalt. Sie lässt sich vorab klären.

  • Wie viele Bereitschaftsdienste sind pro Monat vorgesehen, und in welcher Bereitschaftsdienststufe?
  • Wie häufig kommt es während der Rufbereitschaft im Durchschnitt zu Einsätzen?
  • Welche Reaktionszeit wird verlangt, und gibt es Vorgaben zum Aufenthaltsradius?
  • Wird das Bereitschaftsdienstentgelt ausgezahlt oder in Freizeit ausgeglichen – und wer entscheidet das?
  • Liegt eine Opt-out-Vereinbarung nach § 7 Abs. 2a ArbZG vor, und ist sie Voraussetzung für die Stelle?
  • Wie wird die Ruhezeit nach einem Nachteinsatz aus der Rufbereitschaft praktisch gehandhabt?

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Häufige Fragen

Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit?

Ja. Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie – unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsanfall.

Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?

Im Grundsatz nicht. Rufbereitschaft gilt als Ruhezeit; nur die tatsächliche Inanspruchnahme zählt als Arbeitszeit. Sie kippt jedoch vollständig in Arbeitszeit um, wenn die auferlegten Einschränkungen die Möglichkeit, die Zeit frei zu gestalten, objektiv ganz erheblich beeinträchtigen (EuGH, 9. März 2021, C-580/19 und C-344/19).

Gibt es eine feste Reaktionszeit, ab der Rufbereitschaft zu Arbeitszeit wird?

Nein. Der Gerichtshof hat bewusst keine Minutengrenze gezogen. Die Reaktionsfrist ist ein zentrales, aber nicht das einzige Kriterium; hinzu kommen die Häufigkeit der Einsätze und weitere Auflagen. Es bleibt eine Gesamtwürdigung im Einzelfall.

Muss ich einer Verlängerung über 48 Wochenstunden zustimmen?

Nein. Nach § 7 Abs. 7 ArbZG ist die Verlängerung nur mit Ihrer schriftlichen Einwilligung zulässig. Sie können die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen; eine Benachteiligung wegen der Verweigerung oder des Widerrufs ist unzulässig.

Setzt ein nächtlicher Einsatz aus der Rufbereitschaft die Ruhezeit neu in Gang?

Nicht zwingend. § 5 Abs. 3 ArbZG erlaubt es, Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft zu anderen Zeiten auszugleichen, sofern die Inanspruchnahmen nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen.

Wird Bereitschaftsdienst wie normale Arbeitszeit bezahlt?

In der Regel nicht. Die Arbeitszeitrichtlinie regelt die Vergütung nicht; sie darf von der Arbeitszeiteinstufung abweichen. Im TV-Ärzte/VKA wird die Bereitschaftsdienstzeit je nach Stufe mit 60, 75 oder 90 Prozent als Arbeitszeit gewertet, bei Freizeitausgleich statt Auszahlung mit jeweils zehn Prozentpunkten mehr.

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Quellen

Arbeitszeitgesetz (ArbZG), insbesondere §§ 5 und 7 · Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung · EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000, C-303/98 (SIMAP) · EuGH, Urteil vom 9. September 2003, C-151/02 (Jaeger) · EuGH, Urteil vom 9. März 2021, C-580/19 (Stadt Offenbach am Main) · EuGH, Urteil vom 9. März 2021, C-344/19 (Radiotelevizija Slovenija) · Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA), § 12.

Diese Seite ist eine allgemeine Fachinformation und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der jeweils geltende Tarifvertrag, die Betriebs- oder Dienstvereinbarung und Ihr Arbeitsvertrag. Stand: August 2026.