Arbeiten ohne Dienste

Ganz ohne Dienste geht selten. Deutlich weniger geht fast immer.

Einen tariflichen Anspruch auf dienstfreie Beschäftigung gibt es nicht. Sehr wohl aber Anordnungsgrenzen, Mengenbegrenzungen und Befreiungstatbestände – und die sind konkreter, als die meisten wissen.

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Bereitschaftsdienste im Kalendermonat sind die Regelgrenze. In einem Monat je Quartal sind es fünf.

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Rufbereitschaften im Kalendermonat sind das tarifliche Maximum, eine davon höchstens 24 Stunden.

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Freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten – das ist eine Mindestgarantie.

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Altersgrenzen. Weder Gesetz noch Tarifvertrag kennen eine Befreiung wegen des Lebensalters.

Die Grundregel

Dienst darf nicht angeordnet werden, weil er praktisch ist.

Für Vollzeitbeschäftigte besteht eine tarifliche Verpflichtung zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft – im Rahmen begründeter betrieblicher oder dienstlicher Notwendigkeiten. Ein Anspruch auf dienstfreie Beschäftigung lässt sich daraus nicht ableiten.

Aber die Anordnung hat Voraussetzungen

Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn Arbeit zwar zu erwarten ist, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Wird ein Dienst regelmäßig durchgearbeitet, ist er kein Bereitschaftsdienst mehr – dann handelt es sich um Vollarbeit mit anderen Grenzen und anderer Vergütung.

Rufbereitschaft darf nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Auch das ist eine Tatsachenfrage, keine Frage der Dienstplanung.

Mengengrenzen

Was der Tarifvertrag begrenzt.

Diese Zahlen sind das wirksamste Instrument, wenn die Dienstbelastung zu hoch wird.

RegelungGrenze
BereitschaftsdiensteGrundsätzlich höchstens vier im Kalendermonat; in einem Monat je Quartal fünf. Darüber hinaus nur, wenn sonst die Patientensicherheit gefährdet wäre.
RufbereitschaftenHöchstens 13 im Kalendermonat. Eine einzelne Rufbereitschaft dauert höchstens 24 Stunden.
Kombination beiderEs gilt eine Wechselwirkungstabelle: Bei vier Bereitschaftsdiensten ist keine Rufbereitschaft mehr zulässig, bei mehr als zehn Rufbereitschaften kein Bereitschaftsdienst.
WochenendenHöchstens zwei im Monat, plus eines je Quartal. Mindestens ein freies Wochenende im Kalendermonat ist zu gewährleisten.
TeilzeitAlle Höchstzahlen werden anteilig gekürzt. Und: Zu Diensten sind Teilzeitbeschäftigte nur mit Zustimmung oder aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung verpflichtet.

An Universitätskliniken gilt ein eigener Tarifvertrag mit abweichender Struktur. Dort sind bis zu sieben Dienste monatlich möglich – allerdings nur auf schriftliche Einzelvereinbarung, die mit dreimonatiger Frist widerrufen werden kann.

Befreiung

Wann Sie tatsächlich nicht herangezogen werden dürfen.

  • Schwangerschaft und Stillzeit: Das Mutterschutzgesetz begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf 8,5 Stunden und verbietet Beschäftigung zwischen 20 und 6 Uhr. Sonn- und Feiertagsarbeit ist nur bei ausdrücklicher, jederzeit widerruflicher Bereiterklärung zulässig. Nacht-Bereitschaftsdienste sind damit praktisch ausgeschlossen.
  • Schwerbehinderung: Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Der Gesetzeswortlaut nennt allerdings ausdrücklich nur Mehrarbeit – ob und in welchem Umfang Bereitschaftsdienst darunter fällt, regelt die Norm nicht.
  • Teilzeit: Der praktisch wirksamste Hebel. Ohne arbeitsvertragliche Regelung oder Ihre Zustimmung dürfen Sie nicht zu Diensten herangezogen werden.

Was es ausdrücklich nicht gibt

Eine Altersgrenze. Weder das Arbeitszeitgesetz noch die Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte kennen einen Befreiungstatbestand, der an das Lebensalter anknüpft. Wer ab einem bestimmten Alter keine Dienste mehr leisten will, braucht dafür eine einzelvertragliche Vereinbarung – einen Rechtsanspruch gibt es nicht.

Ehrlich gesagt

Wo wir keine belastbare Auskunft geben können.

Es kursieren Listen, welche Fachgebiete „strukturell ohne Bereitschaftsdienst“ arbeiten. Für eine solche Zuordnung gibt es keine Primärquelle in Gesetz oder Tarifwerk. Der Tarifvertrag knüpft die Anordnung an die Prognose des Arbeitsanfalls im konkreten Haus – nicht an die Fachrichtung.

Ob eine bestimmte Stelle ohne oder mit wenigen Diensten auskommt, lässt sich deshalb nur für die einzelne Einrichtung beantworten. Genau das klären wir im Vorfeld: Wie viele Dienste fallen tatsächlich an, wie ist der Dienstplan aufgebaut, wie wird bei Ausfall vertreten.

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Häufige Fragen

Was uns zu Diensten am häufigsten gefragt wird.

Kann ich Bereitschaftsdienste generell ablehnen?

In Vollzeit nicht. Die tarifliche Verpflichtung besteht im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten. In Teilzeit dagegen sind Sie nur mit Ihrer Zustimmung oder aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung verpflichtet.

Gibt es eine Altersgrenze für Dienste?

Nein. Weder Arbeitszeitgesetz noch Tarifvertrag kennen eine Befreiung wegen des Lebensalters. Eine solche Regelung müsste einzelvertraglich oder betrieblich vereinbart werden.

Wie viele Dienste darf mein Arbeitgeber anordnen?

Grundsätzlich vier Bereitschaftsdienste im Kalendermonat, in einem Monat je Quartal fünf. Mehr nur, wenn sonst die Patientensicherheit gefährdet wäre. Bei Rufbereitschaft liegt die Grenze bei 13 im Monat.

Was gilt in der Schwangerschaft?

Das Mutterschutzgesetz verbietet Beschäftigung zwischen 20 und 6 Uhr und begrenzt die tägliche Arbeitszeit. Nacht-Bereitschaftsdienste sind damit praktisch ausgeschlossen.

Welche Fachrichtungen kommen ohne Dienste aus?

Dazu gibt es keine belastbare Quelle. Der Tarifvertrag knüpft die Anordnung an den erwarteten Arbeitsanfall im konkreten Haus, nicht an die Fachrichtung. Eine pauschale Liste wäre geschätzt.

Quellen und Stand

TV-Ärzte/VKA in der Lesefassung vom 1. Juli 2025, §§ 7, 8, 10 · TV-Ärzte für Universitätskliniken (TdL), § 7 · Mutterschutzgesetz, §§ 4, 5, 6 · SGB IX, § 207 · Arbeitszeitgesetz, §§ 3, 5, 7.

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