Teilzeit ist ein Anspruch. Kein Entgegenkommen.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat ein gesetzliches Recht auf Verringerung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann nur aus betrieblichen Gründen ablehnen – und wenn er die Frist versäumt, gilt die Teilzeit automatisch.
So lange muss das Arbeitsverhältnis bestanden haben, bevor Sie den Anspruch geltend machen können.
So früh muss der Antrag vor dem gewünschten Beginn gestellt werden – in Textform genügt.
So lange hat der Arbeitgeber Zeit zu antworten. Danach gilt Ihr Wunsch als genehmigt.
In Teilzeit sind Sie zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nur mit Ihrer Zustimmung verpflichtet.
Vier Voraussetzungen – und eine Frist, die für Sie arbeitet.
Grundlage ist § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Der Anspruch gilt unbefristet: Sie verringern Ihre Arbeitszeit dauerhaft.
Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate
Maßgeblich ist der rechtliche Bestand, nicht die tatsächliche Beschäftigungsdauer.
Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer
Personen in Berufsbildung zählen dabei nicht mit. In kleinen Praxen greift der Anspruch also nicht.
Der Antrag geht drei Monate vorher ein
Textform genügt – eine E-Mail reicht. Sie müssen den Umfang der Verringerung angeben; die gewünschte Verteilung „soll“ angegeben werden.
Keine betrieblichen Gründe stehen entgegen
Das Gesetz nennt drei Regelbeispiele: wesentliche Beeinträchtigung von Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit – oder unverhältnismäßige Kosten. Tarifverträge dürfen die Ablehnungsgründe näher festlegen.
Die Frist, die viele nicht kennen
Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform entscheiden. Tut er das nicht, verringert sich die Arbeitszeit kraft Gesetzes im gewünschten Umfang – und die von Ihnen gewünschte Verteilung gilt als festgelegt. Es braucht dann keine Zustimmung mehr.
Umgekehrt gilt: Nach einer Verringerung können Sie eine erneute Verringerung erst nach zwei Jahren verlangen.
Teilzeit auf Zeit – mit garantierter Rückkehr.
Seit 2019 gibt es neben der unbefristeten Verringerung einen zweiten Weg: die zeitlich begrenzte Teilzeit nach § 9a TzBfG.
| Teilzeit nach § 8 | Brückenteilzeit nach § 9a | |
|---|---|---|
| Dauer | Unbefristet | Mindestens ein, höchstens fünf Jahre |
| Betriebsgröße | In der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer | In der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer |
| Rückkehr | Kein Anspruch – nur bevorzugte Berücksichtigung bei freien Stellen | Automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt |
| Während der Laufzeit | Weitere Verringerung nach zwei Jahren möglich | Weder Verringerung noch Verlängerung möglich |
Bei Betrieben mit 46 bis 200 Arbeitnehmern gilt zusätzlich eine gestaffelte Zumutbarkeitsgrenze: Der Arbeitgeber kann ablehnen, wenn bereits eine bestimmte Zahl von Brückenteilzeitfällen läuft. Der Zeitrahmen ist tarifdispositiv – ein Tarifvertrag darf ihn auch zu Ihren Ungunsten ändern.
Der Unterschied, auf den es ankommt
§ 9 TzBfG gibt keinen Rückkehranspruch in Vollzeit. Er verpflichtet den Arbeitgeber lediglich, Sie bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen – und auch das nur, wenn Sie den Wunsch in Textform angezeigt haben und weder bessere Eignung anderer noch dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Wer sicher zurück will, braucht die Brückenteilzeit.
Was der TV-Ärzte zusätzlich regelt.
Der Tarifvertrag ersetzt den gesetzlichen Anspruch nicht – er ergänzt ihn, und zwar an zwei Stellen deutlich zu Ihren Gunsten.
- Teilzeit bei Kind oder Pflege: Betreuen Sie ein Kind unter 18 Jahren oder pflegen Sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen, soll Teilzeit vereinbart werden – sofern keine dringenden Belange entgegenstehen. Auf Antrag wird sie auf bis zu fünf Jahre befristet; den Verlängerungsantrag stellen Sie spätestens sechs Monate vor Ablauf.
- In allen übrigen Fällen gibt der Tarifvertrag nur einen Erörterungsanspruch – hier bleibt § 8 TzBfG Ihr stärkeres Instrument.
- Spätere Vollzeitstelle: Bei der Besetzung einer Vollzeitstelle sind Sie bevorzugt zu berücksichtigen.
Im TV-Ärzte der kommunalen Arbeitgeber steht die Regelung in § 13, im TV-Ärzte für Universitätskliniken in § 11.
Der Punkt, der in Verhandlungen am meisten wert ist.
Ohne Ihre Zustimmung geht nichts
Teilzeitbeschäftigte sind zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit nur aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung verpflichtet. Das ist der wesentliche Unterschied zur Vollzeit – und der Grund, warum die Formulierung im Arbeitsvertrag hier besonders genau gelesen werden sollte.
- Anteilige Kürzung der Höchstgrenzen: Die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten werden anteilig gekürzt. Eine Abweichung ist nur mit Ihrer Zustimmung oder bei dringenden betrieblichen Belangen zulässig.
- Anteilige Kürzung der Dienstzahlen: Auch die Höchstzahlen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften werden anteilig gekürzt, kaufmännisch gerundet ab einem halben Dienst.
- Das Punktesystem: Werden beide Dienstarten kombiniert, rechnet der Tarifvertrag in Punkten – ein Bereitschaftsdienst zählt 13 Punkte, eine Rufbereitschaft 4 Punkte, das Vollzeitäquivalent liegt bei 52 Punkten. Bei halber Stelle also 26.
Teilzeit verlängert die Weiterbildung – sie gefährdet sie nicht.
Die Weiterbildung erfolgt grundsätzlich ganztägig und hauptberuflich. Teilzeitweiterbildung ist aber ausdrücklich vorgesehen: Sie muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität einer ganztägigen Weiterbildung entsprechen. Das ist in der Regel gewährleistet, wenn die Tätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit umfasst – die Weiterbildungszeit verlängert sich dann entsprechend.
Weiterbildungszeiten können in Abschnitten von mindestens drei Monaten absolviert werden. Das erleichtert die Kombination mit Elternzeit oder Pflegephasen.
Wichtig: Rechtsverbindlich ist immer die Weiterbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer. Die Musterordnung der Bundesärztekammer ist eine Empfehlung – die Kammern weichen davon ab.
Wobei wir helfen.
Wir vermitteln Anstellungen – und fragen bei der Vorabklärung mit der Einrichtung konkret nach, wie dort mit Teilzeit umgegangen wird: ob Teilzeitmodelle im Dienstplan tatsächlich abgebildet sind, wie die Dienstbeteiligung geregelt wird und ob Weiterbildung in Teilzeit dort schon einmal durchgeführt wurde. Diese Angaben stehen selten in einer Ausschreibung.
Was wir nicht tun: rechtlich beraten. Für die Durchsetzung eines Anspruchs sind Fachärzteverband, Gewerkschaft oder Fachanwalt für Arbeitsrecht die richtigen Adressen.
Was uns zur Teilzeit am häufigsten gefragt wird.
Kann mein Arbeitgeber Teilzeit einfach ablehnen?
Nur mit betrieblichen Gründen. Das Gesetz nennt als Regelbeispiele die wesentliche Beeinträchtigung von Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit sowie unverhältnismäßige Kosten. Eine pauschale Begründung genügt nicht. Und: Er muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform ablehnen – sonst gilt Ihr Antrag als angenommen.
Komme ich aus der Teilzeit wieder heraus?
Bei der Teilzeit nach § 8 TzBfG gibt es keinen Rückkehranspruch, sondern nur eine bevorzugte Berücksichtigung bei freien Stellen. Wer sicher zurückkehren will, sollte die Brückenteilzeit nach § 9a wählen – dort ist die Rückkehr zum vereinbarten Zeitpunkt garantiert.
Muss ich in Teilzeit Bereitschaftsdienste machen?
Nur, wenn Ihr Arbeitsvertrag das vorsieht oder Sie zustimmen. Das ist tariflich ausdrücklich geregelt und ein wesentlicher Unterschied zur Vollzeitbeschäftigung. Stimmen Sie zu, werden die Höchstzahlen anteilig gekürzt.
Verlängert Teilzeit meine Facharztweiterbildung?
Ja, entsprechend dem Umfang der Reduzierung. Anerkannt wird sie, wenn Gesamtdauer, Niveau und Qualität einer ganztägigen Weiterbildung entsprechen – in der Regel ab der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit. Maßgeblich ist die Weiterbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer.
Gilt der Anspruch auch in einer kleinen Praxis?
Nein. § 8 TzBfG setzt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer voraus, die Brückenteilzeit sogar mehr als 45. In kleineren Einrichtungen bleibt nur die einvernehmliche Vereinbarung.
Quellen und Stand
Teilzeit- und Befristungsgesetz, §§ 8, 9, 9a · TV-Ärzte/VKA in der Lesefassung vom 1. Juli 2025, §§ 7, 10, 13 · TV-Ärzte für Universitätskliniken (TdL), § 11 · (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer, Abschnitt A § 4.
Diese Seite gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Erstellung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Tarifliche Regelungen unterscheiden sich je nach Träger; maßgeblich ist der für Ihr Arbeitsverhältnis geltende Tarifvertrag.