Für Ärztinnen und Ärzte / Approbation und Berufsstart

Approbation und Berufsstart

Zwischen Approbation und erster Stelle liegen fünf Fristen.

Der Vertrag ist unterschrieben, das Datum steht. Was jetzt zu erledigen ist, stand in keiner Vorlesung: Approbationsurkunde, Kammer, Versorgungswerk, Haftpflicht. Eine dieser Fristen kostet Sie bares Geld, wenn Sie sie verpassen.

Oder direkt: +49 781 95380000

Der Reihe nach

Fünf Dinge, die in den ersten Wochen erledigt sein müssen.

Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Ohne Approbation kein Arbeitsvertrag, ohne Kammermeldung keine Weiterbildung, ohne rechtzeitigen Antrag beim Versorgungswerk doppelte Beiträge.

1. Approbation beantragen

Zuständig ist die Approbationsbehörde des Landes, in dem Sie den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt haben. Rechtsgrundlage ist die Bundesärzteordnung. Die Bearbeitung dauert je nach Land unterschiedlich lange, deshalb gehört der Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt und nicht in die Woche vor Dienstbeginn.

2. Wenn die Approbation noch fehlt

Die Bundesärzteordnung kennt neben der Approbation die befristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Sie ist zeitlich begrenzt und an Auflagen gebunden. Für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger mit deutschem Studienabschluss ist sie in der Regel nicht der Weg, für Kolleginnen und Kollegen mit ausländischem Abschluss dagegen häufig der erste Schritt.

3. Landesärztekammer

Die Mitgliedschaft ist keine Option, sondern Pflicht. Maßgeblich ist das Heilberufsgesetz des Bundeslandes, in dem Sie ärztlich tätig werden. Melden Sie sich bei der Kammer an, in deren Bereich Ihre Arbeitsstelle liegt, nicht bei der Ihres Wohnorts. Über diese Kammer läuft später auch Ihre gesamte Weiterbildung.

4. Versorgungswerk statt Rentenversicherung

Als Kammermitglied werden Sie Mitglied im ärztlichen Versorgungswerk. Von der gesetzlichen Rentenversicherung können Sie sich befreien lassen. Das passiert nicht automatisch, sondern nur auf Antrag, und der hat eine Frist. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

5. Berufshaftpflicht

Die Musterberufsordnung verpflichtet in Paragraf 21 dazu, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche aus der beruflichen Tätigkeit zu versichern. Die Landesberufsordnungen übernehmen das. Im Angestelltenverhältnis besteht in der Regel Deckung über den Arbeitgeber. Prüfen Sie trotzdem den Umfang, besonders bei Nebentätigkeiten, Notarztdiensten und Gutachten.

Die eine Frist, die zählt

Drei Monate. Danach zahlen Sie in zwei Systeme gleichzeitig.

Von allen Formalitäten des Berufsstarts ist das die einzige, deren Versäumnis unmittelbar Geld kostet. Sie lässt sich nicht nachholen.

Was gilt

Als Mitglied eines ärztlichen Versorgungswerks können Sie sich nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Sozialgesetzbuchs von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Der Antrag geht an das Versorgungswerk, das ihn an die Deutsche Rentenversicherung weiterleitet.

Geht der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung beim Versorgungswerk ein, wirkt die Befreiung rückwirkend ab dem ersten Tag. Geht er später ein, gilt sie erst ab dem Tag des Eingangs. Für die Zeit davor bleiben die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, während die Beiträge an das Versorgungswerk ohnehin fällig sind.

Was dabei am häufigsten übersehen wird

  • Die Befreiung gilt nur für das konkrete Beschäftigungsverhältnis und die konkrete Tätigkeit, für die sie erteilt wurde.
  • Bei jedem Stellenwechsel ist ein neuer Antrag nötig. Auch dann läuft die Frist wieder von vorn.
  • Das gilt ebenso beim Wechsel innerhalb desselben Hauses, wenn sich die Tätigkeit wesentlich ändert.
  • Maßgeblich ist der Eingang beim Versorgungswerk, nicht das Datum Ihrer Unterschrift.

Wenn Sie nur einen Punkt von dieser Seite mitnehmen: Setzen Sie sich für den Tag Ihres Dienstbeginns eine Erinnerung, und noch eine für jeden künftigen Stellenwechsel.

Bevor Sie unterschreiben

Sechs Punkte im ersten Arbeitsvertrag, die später schwer zu ändern sind.

  • Weiterbildungsbefugnis. Steht im Vertrag oder in einer Anlage, wer Sie weiterbildet und über wie viele Monate die Befugnis reicht? Eine Zusage ohne Umfang ist keine.
  • Rotationen. Abteilung, Dauer und Zeitpunkt gehören benannt. Sonst bleibt es bei einer Absichtserklärung.
  • Befristung. Die meisten ersten Verträge sind befristet. Prüfen Sie, ob die Befristung zur geplanten Weiterbildungszeit passt oder deutlich darunter liegt.
  • Dienste. Zahl, Art und Vergütung von Bereitschaftsdienst und Rufdienst. Fragen Sie nach der tatsächlichen Zahl der vergangenen zwölf Monate, nicht nach der geplanten.
  • Tarifbindung. Gilt ein Tarifvertrag, und wenn ja, welcher? Zwischen den Tarifwerken liegen erhebliche Unterschiede bei Entgelt, Zulagen und Arbeitszeit.
  • Nebentätigkeit. Ist sie geregelt, genehmigungspflichtig oder ausgeschlossen? Das betrifft auch Notarztdienste und Gutachten.

Diese Punkte klären wir für jede Position, die wir vorschlagen, bevor Sie ein Gespräch führen. Mehr zur Weiterbildungsbefugnis und zu Rotationen

Rechtlicher Rahmen

Worauf sich die Angaben auf dieser Seite stützen.

Grundlagen

  • Bundesärzteordnung: Approbation und befristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
  • Heilberufsgesetze der Länder: Pflichtmitgliedschaft in der Landesärztekammer.
  • Sechstes Sozialgesetzbuch, Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 1: Befreiung von der Versicherungspflicht.
  • Musterberufsordnung der Bundesärztekammer, Paragraf 21: Haftpflichtversicherung.

Was das für Sie heißt

Die Berufsordnungen und Heilberufsgesetze sind Landesrecht und unterscheiden sich in Einzelheiten. Verbindlich ist immer die Fassung des Bundeslandes, in dem Sie tätig werden. Wir geben hier die Struktur wieder, nicht die Rechtsauskunft im Einzelfall. Bei Zweifeln ist Ihre Landesärztekammer die richtige Adresse, in Fragen der Befreiung Ihr Versorgungswerk.

Unsere Rolle

Was wir dabei übernehmen.

Einordnen statt vorschlagen

Zuerst klären wir Ihre Situation und den Markt in Ihrer Fachrichtung und Region. Konkrete Positionen kommen danach.

Die Rückfragen stellen

Wir fragen bei der Einrichtung nach den Punkten, die Sie im Erstgespräch schlecht selbst ansprechen können.

Diskret bleiben

Ihr Profil geht erst nach Ihrer Freigabe an ein Haus, für jede Position einzeln. Ihr aktueller Arbeitgeber erfährt von uns nichts.

Kostenfrei für Sie

Unser Honorar zahlt die Einrichtung. Für Ärztinnen und Ärzte entstehen zu keinem Zeitpunkt Kosten.

Ihr nächster Schritt

Ein Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.

Erzählen Sie uns, wo Sie stehen und was sich ändern soll. Wir ordnen ein, was realistisch möglich ist. Alles Weitere entscheiden Sie.