Niederlassung und Praxis

Praxisbewertung: Was ist eine Arztpraxis wert, und wie wird der Wert ermittelt?

Der Wert einer Praxis ist nicht ihr Umsatz und nicht der Wunschpreis der abgebenden Person. Er ist die Summe aus Substanzwert und ideellem Wert, und den ideellen Wert ermitteln Bundesärztekammer und KBV in ihren Hinweisen ertragswertorientiert: aus dem übertragbaren Gewinn nach Abzug eines Arztgehalts, vervielfacht mit einem Prognosezeitraum. Diese Seite erklärt die Methode Schritt für Schritt und rechnet sie mit Ihren Zahlen vor.

  • Substanz und Goodwill
  • Formel
  • Arztgehalt
  • Prognosezeitraum
  • Faktoren
  • Verkehrswert
Ärztin erläutert Unterlagen zur Bewertung einer Praxis
Für wen diese Seite ist
Fachärztinnen und Fachärzte
die eine Praxis übernehmen, sich beteiligen oder abgeben wollen und den Kaufpreis nachvollziehen möchten
Kurz gesagt

Der Praxiswert ist der Gewinn, den die Praxis über das eigene Arztgehalt hinaus abwirft, für die Jahre, in denen die Patientenbindung nachwirkt.

Nach den „Hinweisen zur Bewertung von Arztpraxen" von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (Stand 9. September 2008) wird der ideelle Wert so ermittelt: übertragbarer Umsatz (Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre, bereinigt) minus übertragbare Kosten ergibt den übertragbaren Gewinn; davon wird ein alternatives Arztgehalt abgezogen; der nachhaltig erzielbare Gewinn wird mit dem Prognosemultiplikator vervielfacht, in der Regel zwei Jahre bei Einzelpraxen und 2,5 Jahre bei Berufsausübungsgemeinschaften. Wertbeeinflussende Faktoren verändern das Ergebnis meist um höchstens 20 Prozent. Dazu kommt der Substanzwert der Einrichtung zu Marktwerten. Das Bundessozialgericht hält diese modifizierte Ertragswertmethode für grundsätzlich geeignet, den Verkehrswert zu bestimmen; die reine Umsatzmethode wurde 2008 aufgegeben.

Baustein 1

Substanzwert

Einrichtung, medizintechnische Geräte, EDV, Büroausstattung und Vorräte zu ihren Marktwerten, unter Berücksichtigung von Alter, technischem Stand und Auflagen. Grundlage sind Anlageverzeichnis und Begehung.

Zur Methode →
Baustein 2

Ideeller Wert

Die Chance, eine eingeführte Praxis mit ihrem Patienten- und Überweiserstamm erfolgreich fortzuführen. Personengebunden, deshalb zeitlich begrenzt und ertragswertorientiert berechnet.

Zur Formel →
Korrektur

Faktoren und Verkehrswert

Lage, Struktur, Arztdichte, Räume, Zulassung im gesperrten Bereich: Zu- und Abschläge. Im Nachbesetzungsverfahren zählt der Kaufpreis nur bis zum Verkehrswert.

Zu den Faktoren →
Die Formel

Fünf Größen, ein Ergebnis: so entsteht der ideelle Wert.

Jede Größe hat in den Hinweisen eine eigene Definition. Der Rechner weiter unten setzt sie mit Ihren Zahlen um.

Schritt 1Übertragbarer UmsatzØ Jahresumsatz der letzten drei Kalenderjahre, bereinigt um personengebundene Anteile und Sondereffekte
Schritt 2minus übertragbare KostenØ Praxiskosten, korrigiert um nicht übertragbare, kalkulatorische und künftig entstehende Kosten
Schritt 3minus ArztgehaltKalkulatorisches Facharztgehalt, nach Umsatzhöhe gestaffelt von 20 bis 100 Prozent
Schritt 4mal PrognosemultiplikatorEinzelpraxis in der Regel 2 Jahre, Berufsausübungsgemeinschaft 2,5 Jahre
Schritt 5± wertbeeinflussende FaktorenIn der Regel nicht mehr als 20 Prozent Veränderung; plus Substanzwert ergibt den Praxiswert
Bereinigung des Umsatzes

Was nicht übertragbar ist

  • Gutachtertätigkeit und Honorare, die an der Person hängen
  • Personenbezogene Abrechnungsgenehmigungen, die die übernehmende Person nicht hat
  • Belegarzt- und betriebsärztliche Tätigkeit
  • Miet- und Zinserträge, sonstige individuelle Erträge
  • Sondereffekte wie Krankheit der abgebenden Person
  • Vorhersehbare Änderungen der Abrechnungsmöglichkeiten
Korrektur der Kosten

Was herausgerechnet wird

  • Kosten, die zu nicht übertragbaren Umsätzen gehören
  • Kalkulatorische Kosten: Abschreibungen und Finanzierungskosten
  • Unangemessen hohe oder niedrige Gehälter, etwa mitarbeitender Angehöriger
  • Künftig entstehende Kosten, zum Beispiel Miete für Räume, die bisher der abgebenden Person gehörten
Rechner

Praxiswert nach der Formel der Hinweise: mit Ihren Zahlen.

Orientierung, keine Bewertung. Der Rechner setzt die Formel der BÄK/KBV-Hinweise vereinfacht um: Staffelung des Arztgehalts nach Umsatz, Prognosemultiplikator nach Praxisform, Faktoranpassung bis 20 Prozent. Bereinigungen und Kostenkorrekturen müssen Sie vorab selbst vornehmen. Nichts wird übertragen; die Berechnung läuft in Ihrem Browser.

Ideeller Wertnach Faktoranpassung
Substanzwertwie eingegeben
Praxiswert gesamtideeller Wert plus Substanz

Geben Sie Ihre Zahlen ein. Die Rechnung erscheint hier.

Rechenweg: Übertragbarer Gewinn = Umsatz − Kosten. Arztgehaltsabzug nach Umsatzstaffel der Hinweise: ab 40/65/90/115/140/165/190/215/240 Tsd. Euro Umsatz jeweils 20/30/40/50/60/70/80/90/100 Prozent des Gehalts, unter 40 Tsd. Euro kein Abzug. Nachhaltig erzielbarer Gewinn × Prognosemultiplikator = ideeller Wert vor Faktoren. Negative Werte werden als null ausgewiesen: Dann trägt die Praxis kein Arztgehalt und hat rechnerisch keinen ideellen Wert, wohl aber Infrastruktur und Organisation, die nach den Hinweisen berücksichtigt werden können.

Die Methode im Detail

Was die Hinweise von 2008 verändert haben, und warum Gerichte ihnen folgen.

Vorher

Umsatzmethode bis 2008

Die Richtlinien von 1987 stellten auf das Ergebnis der Vergangenheit ab und leiteten den ideellen Wert im Kern aus dem Umsatz ab. Das führte dazu, dass kostenintensive und kostenschlanke Praxen bei gleichem Umsatz gleich bewertet wurden, obwohl ihr Gewinn weit auseinanderlag.

  • Nur Umsatzbezug, keine Kosten
  • Kein Abzug eines Arztgehalts
  • Vergangenheitsorientiert
Seither

Modifizierte Ertragswertmethode

Die Hinweise von 2008 gehen von einer ertragswertorientierten Methode unter Berücksichtigung der Kosten aus und blicken nach vorn: Was kann die übernehmende Person nachhaltig erwirtschaften, über ihr eigenes Gehalt hinaus? Der Wert soll am Markt realisierbar sein.

  • Übertragbarer Gewinn statt Umsatz
  • Arztgehalt als Abzug, nach Umsatz gestaffelt
  • Prognosemultiplikator statt pauschalem Faktor
  • Vom Bundessozialgericht als grundsätzlich geeignet anerkannt

Berufsausübungsgemeinschaften: Wird ein Anteil an einer Gemeinschaftspraxis bewertet, wird der übertragbare Umsatz durch die Zahl der Gesellschafter geteilt, das Arztgehalt je Person nach der Umsatzstaffel bestimmt und entsprechend multipliziert; der Prognosemultiplikator beträgt in der Regel 2,5 Jahre, weil verbleibende Partner die Patientenbindung halten. Gesellschaftsvertragliche Regeln zur Gewinnverteilung bleiben bei der Bewertung außen vor, spielen für den Kaufpreis aber eine große Rolle. Für Beteiligungen gehört deshalb der Gesellschaftsvertrag neben die Bewertung.

Wertbeeinflussende Faktoren

Was den rechnerischen Wert nach oben oder unten verschiebt.

Die Hinweise gehen davon aus, dass sich der nach der Formel berechnete ideelle Wert durch diese Faktoren in der Regel um nicht mehr als 20 Prozent verändert.

FaktorTendenz wertsteigerndTendenz wertmindernd
OrtslageGute Erreichbarkeit, Parkplätze, ÖPNV, wachsende BevölkerungAbnehmende Bevölkerung, schlechte Erreichbarkeit, Mietvertrag läuft aus
PraxisstrukturBreiter Patientenstamm, stabiles Überweisernetz, hoher Privatanteil, der übertragbar istAbhängigkeit von wenigen Zuweisern oder von personengebundenen Leistungen
Arztdichte und PlanungsbereichGesperrter Planungsbereich mit Fortführung in den Räumen, geringe KonkurrenzOffener Bereich mit vielen Neuzulassungen, hohe Konkurrenz
RäumeMöglichkeit zur Fortführung in den Räumen, langfristiger Mietvertrag, barrierefreiPflicht zum Umzug, Sanierungsstau, Auflagen
OrganisationQualitätsmanagement, digitale Prozesse, eingespieltes Team, angestellte Ärztinnen und ÄrzteFluktuation, veraltete IT, fehlende Dokumentation
Abgebende PersonLange Berufsausübung mit gewachsener Bindung, Bereitschaft zur ÜbergangsphaseKurze Tätigkeit, keine Übergabe, hälftiger Versorgungsauftrag ohne Ausgleich beim Arztgehalt
KooperationenApparate- oder Praxisgemeinschaft, Verträge zur besonderen Versorgung, die übertragbar sindKooperationen, die an der Person hängen oder gekündigt werden
Die Zulassung ist nicht veräußerlich. Sie ist öffentlich-rechtlich erteilt und kann nur ein wertbeeinflussender Faktor sein. Im Nachbesetzungsverfahren berücksichtigt der Zulassungsausschuss die wirtschaftlichen Interessen der abgebenden Person nur insoweit, als der Kaufpreis den Verkehrswert nicht übersteigt (§ 103 Abs. 4 SGB V). Eine Bewertung nach anerkannter Methode ist deshalb auch Ihr Argument gegenüber dem Ausschuss.
In der Praxis

Wie eine Bewertung entsteht, und was Sie dafür brauchen.

  1. 1

    Unterlagen anfordern

    Einnahmen-Überschuss-Rechnungen oder Bilanzen der letzten drei Jahre, KV-Honorarbescheide, Privatliquidation, Anlageverzeichnis, Miet-, Leasing-, Arbeits- und Kooperationsverträge, Zulassungs- und Genehmigungsbescheide.

  2. 2

    Umsatz bereinigen

    Personengebundene Anteile, Sondereffekte und absehbare Änderungen herausrechnen; Ergebnis ist der übertragbare Umsatz.

  3. 3

    Kosten korrigieren

    Nicht übertragbare, kalkulatorische und künftig entstehende Kosten anpassen; Ergebnis ist der übertragbare Gewinn.

  4. 4

    Arztgehalt ansetzen

    Aktuelles Facharztgehalt nach Umsatzstaffel abziehen; bei mehreren Gesellschaftern je Person.

  5. 5

    Prognosezeitraum und Faktoren

    Multiplikator nach Praxisform, dann die wertbeeinflussenden Faktoren begründet ansetzen.

  6. 6

    Substanzwert ermitteln

    Marktwerte der Einrichtung unter Berücksichtigung von Alter, Technikstand und Auflagen; Begehung mit Inventarliste.

  7. 7

    Plausibilisieren

    Ergebnis mit Vergleichspraxen, Kostenstrukturen des Fachs und der Finanzierbarkeit abgleichen: Trägt der Gewinn Kapitaldienst und Privatentnahme?

  8. 8

    Schriftlich festhalten

    Bewertung als Gutachten oder gutachterliche Stellungnahme, nachvollziehbar für Bank, Zulassungsausschuss und Gegenseite.

Unsere Rolle

Wir bewerten keine Praxen. Wir kennen die, in denen Sie erst arbeiten und dann entscheiden können.

Sanovetis vermittelt Anstellungen in Praxen, MVZ und Kliniken, viele davon mit Perspektive auf Beteiligung oder Übernahme. Wer erst angestellt einsteigt, kennt Zahlen, Team und Patientenstamm aus eigener Anschauung, bevor über einen Kaufpreis gesprochen wird. Für die Bewertung selbst sind Steuerberatung, Sachverständige und die Kassenärztliche Vereinigung die richtigen Adressen.

  • Für Ärztinnen und Ärzte kostenfrei
  • Vertraulich
  • Kein Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber ohne Ihre Zustimmung
Ärztin und Arzt besprechen eine Position in Praxis oder MVZ
Häufige Fragen

Was zur Praxisbewertung am häufigsten gefragt wird.

Was ist eine Arztpraxis wert?
Der Wert setzt sich aus dem Substanzwert (Einrichtung, Geräte, Vorräte zu Marktwerten) und dem ideellen Wert zusammen. Der ideelle Wert wird nach den Hinweisen von Bundesärztekammer und KBV ertragswertorientiert ermittelt: übertragbarer Umsatz minus übertragbare Kosten ergibt den übertragbaren Gewinn; davon wird ein kalkulatorisches Arztgehalt abgezogen; der Rest wird mit einem Prognosemultiplikator (Einzelpraxis in der Regel zwei Jahre) vervielfacht und um wertbeeinflussende Faktoren angepasst.
Gilt noch die alte Faustregel „ein Drittel des Umsatzes"?
Nein. Die reine Umsatzmethode wurde mit den Hinweisen von 2008 aufgegeben, weil sie Kosten und Arztgehalt ignoriert. Zwei Praxen mit gleichem Umsatz können sehr unterschiedliche Werte haben, je nach Kostenstruktur. Umsatzfaustregeln taugen allenfalls als grober Plausibilitätscheck.
Was ist der übertragbare Umsatz?
Der Durchschnitt der Jahresumsätze der letzten drei Kalenderjahre vor dem Bewertungsjahr, bereinigt um Anteile, die an der Person der abgebenden Ärztin oder des Arztes hängen: Gutachten, personengebundene Abrechnungsgenehmigungen, Belegarzttätigkeit, betriebsärztliche Tätigkeit, Miet- und Zinserträge, Sondereffekte wie Krankheit und absehbare Änderungen der Abrechnung.
Warum wird ein Arztgehalt abgezogen?
Weil eine Praxis ohne Ärztin oder Arzt keine Einnahmen erzielt. Der Gewinn enthält immer die Vergütung der eigenen Arbeitsleistung; nur der Teil darüber ist Unternehmergewinn und damit Praxiswert. Die Hinweise setzten 2008 ein Facharztgehalt von 76.000 Euro als Ausgangswert an und verlangen, tarifliche Anpassungen seither zu berücksichtigen; der Abzug ist nach Umsatzhöhe gestaffelt.
Was bedeutet der Prognosemultiplikator?
Die Zahl der Jahre, in denen die Patientenbindung an die abgebende Person noch nachwirkt. Für Einzelpraxen gehen die Hinweise in der Regel von zwei Jahren aus, für Berufsausübungsgemeinschaften von 2,5 Jahren, weil verbleibende Partner die Bindung halten.
Welche Faktoren verändern den Wert?
Ortslage, Praxisstruktur (Überweisungs- oder Konsiliarpraxis), Arztdichte, Möglichkeit oder Pflicht zur Fortführung in den Räumen, Qualitätsmanagement, regionale Honorarverteilung, Dauer der Berufsausübung der abgebenden Person, Tätigkeitsumfang, Zulassung im gesperrten Planungsbereich, angestellte Ärztinnen und Ärzte, Kooperationen. Nach den Hinweisen verändern diese Faktoren den rechnerischen ideellen Wert in der Regel um nicht mehr als 20 Prozent.
Darf die Zulassung mitverkauft werden?
Nein. Die Zulassung ist öffentlich-rechtlich und nicht veräußerlich; sie kann aber ein wertbeeinflussender Faktor sein. Im Nachbesetzungsverfahren berücksichtigt der Zulassungsausschuss die wirtschaftlichen Interessen der abgebenden Person nur bis zur Höhe des Verkehrswerts (§ 103 Abs. 4 SGB V).
Wer erstellt eine belastbare Bewertung?
Steuerberatungen und Beratungsunternehmen mit Heilberufe-Schwerpunkt, öffentlich bestellte Sachverständige, teilweise die Kassenärztlichen Vereinigungen und Ärztekammern als gutachterliche Stellungnahme. Für Kaufverhandlungen und Bankgespräche sollte die Bewertung schriftlich, nachvollziehbar und nach anerkannter Methode erstellt sein.
Ist der Rechner auf dieser Seite eine Bewertung?
Nein. Er bildet die Formel der Hinweise vereinfacht ab, damit Sie Größenordnungen und Hebel verstehen. Bereinigungen, Kostenkorrekturen und wertbeeinflussende Faktoren erfordern Fachkenntnis und Einblick in die Praxisunterlagen.

Stand: September 2026. Grundlage: „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen" von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Stand 9. September 2008 (veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 51-52/2008), § 103 Abs. 4 SGB V. Der Rechner ist eine vereinfachte Orientierung und ersetzt keine Bewertung durch Sachverständige oder Steuerberatung.

Bevor Sie kaufen

Erst kennenlernen, dann bewerten.

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Ärztin erläutert einer Patientin Unterlagen am Empfang einer Praxis

Sanovetis vermittelt Fachärztinnen und Fachärzte, Oberärztinnen und Oberärzte sowie ärztliche Leitungen in Klinik, MVZ und Praxis. Für Ärztinnen und Ärzte ist die Vermittlung kostenfrei.