Zusatz-Weiterbildung nach Abschnitt C

Zusatzbezeichnungen: was sie erweitern, was sie nicht leisten.

Eine Zusatzbezeichnung belegt eine Spezialisierung wie Intensivmedizin, Geriatrie oder Notfallmedizin. Die Grenzen Ihres Fachgebiets verschiebt sie nicht. Hier lesen Sie, wer die Regeln macht, wie Weiterbildung und Prüfung ablaufen und was die Bezeichnung bei Stellenwahl und Gehalt wirklich bewirkt.

  • Quellen: Bundesärztekammer, Ärztekammer Nordrhein
  • Stand September 2026
  • Für Ärztinnen und Ärzte kostenfrei beraten
Ärztin und Arzt besprechen die Planung einer Zusatz-Weiterbildung
Für wen diese Seite ist
Fachärztinnen und Fachärzte
die eine Zusatzbezeichnung planen oder eine Stelle danach auswählen
Kurz gesagt

Was eine Zusatzbezeichnung ist – in drei Sätzen.

Eine Zusatzbezeichnung ist der Nachweis einer Zusatz-Weiterbildung nach Abschnitt C der Weiterbildungsordnung. Sie wird zusätzlich zur Facharztweiterbildung erworben, mit einer Prüfung vor der Landesärztekammer abgeschlossen und darf nur zusammen mit der Arzt- oder Facharztbezeichnung geführt werden. Das Fachgebiet erweitert sie nicht.

Abschnitt C

Zusatz-Weiterbildungen stehen in Abschnitt C der Weiterbildungsordnung. Sie sind zusätzlich zur Facharztweiterbildung abzuleisten, sofern die Ordnung nichts anderes bestimmt.

Kammerrecht

Rechtsverbindlich ist immer die Weiterbildungsordnung Ihrer Landesärztekammer. Die Musterordnung der Bundesärztekammer hat nur empfehlenden Charakter. Deshalb unterscheiden sich Zahl und Anforderungen von Land zu Land.

Prüfung

Am Ende steht eine Prüfung vor der Kammer. Ohne bestandene Prüfung keine Anerkennung, mit genau einer Ausnahme: wenn die Zusatz-Weiterbildung Bestandteil einer Facharzt- oder Schwerpunktweiterbildung ist.

Die Systematik

Was eine Zusatzbezeichnung ist und was sie nicht leistet.

Grundregeln nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 der Bundesärztekammer, jeweils mit Fundstelle.

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Auskunft Ihrer Landesärztekammer und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein deren Weiterbildungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
  • Spezialisierung, keine Gebietserweiterung

    Die Zusatz-Weiterbildung ist eine Spezialisierung in Inhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktinhalten abzuleisten sind. Die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeit werden dadurch nicht erweitert. (§ 2 Abs. 4)

  • Zusätzlich zur Facharztweiterbildung

    Abzuleisten zusätzlich zur Facharztweiterbildung, sofern die Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt. (§ 4 Abs. 7 Satz 2)

  • Berufsbegleitend möglich

    Berufsbegleitende Weiterbildung ist zulässig, soweit Abschnitt C sie für die jeweilige Zusatz-Weiterbildung vorsieht. (§ 4 Abs. 5 Satz 3)

  • Nur zusammen mit der Arztbezeichnung

    Die Zusatzbezeichnung darf nur zusammen mit „Arzt", „Praktischer Arzt" oder einer Facharztbezeichnung geführt werden; gebietsgebundene Zusatzbezeichnungen nur mit der zugeordneten Facharztbezeichnung. (§ 3 Abs. 3)

Ärztinnen und Ärzte im Gespräch auf einem Klinikflur
Zuständigkeit

Wer die Regeln macht und warum sie sich unterscheiden.

  • Die Landesärztekammern erlassen die Weiterbildungsordnung als Satzung.

    Verbindlich ist die Ordnung der Kammer, deren Mitglied Sie sind.

  • Die Musterordnung der Bundesärztekammer ist eine Empfehlung.

    Sie gibt den Kammern eine gemeinsame Struktur vor, gilt aber nicht unmittelbar.

  • Deshalb weichen Zahl und Zuschnitt ab.

    Die Musterordnung führt 48 Zusatz-Weiterbildungen, die Ärztekammer Nordrhein 56 – darunter eigene wie Kinder- und Jugend-Gastroenterologie, -Nephrologie, -Pneumologie, -Rheumatologie und -Endokrinologie sowie Orthopädische Rheumatologie und Spezielle Unfall- und Viszeralchirurgie.

  • Kurse gelten bundesweit.

    Ein Kurs, den eine Kammer am Veranstaltungsort anerkannt hat, wird von den übrigen Kammern anerkannt.

  • Über die Anrechnung von Zeiten entscheidet die Kammer.

    Klären Sie das vor einem Wechsel in einen anderen Kammerbezirk, nicht danach.

Quellen: Bundesärztekammer, (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018, Stand 3. Juli 2026. Ärztekammer Nordrhein, Weiterbildungsordnung vom 1. Juli 2020 in der Fassung vom 12. März 2022.

Drei Beispiele

Wie unterschiedlich die Anforderungen ausfallen.

Dieselbe Rubrik, drei sehr verschiedene Wege: mit oder ohne Facharztvoraussetzung, mit oder ohne Kurs, mit Richtzahlen oder Einsatzzahlen.

01

Intensivmedizin

Setzt eine Facharztanerkennung voraus: Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie oder Neurologie.

  • 18 Monate Intensivmedizin unter Befugnis
  • Sechs Monate aus der Gebietsweiterbildung anrechenbar, wenn bereits zwölf Monate Intensivmedizin bei einer befugten Person abgeleistet wurden
  • Kein vorgeschriebener Kurs, aber Richtzahlen, etwa zehn perkutane Tracheostomien
02

Geriatrie

Setzt eine Facharztanerkennung voraus: Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie.

  • 18 Monate Geriatrie unter Befugnis
  • Kein vorgeschriebener Kurs
  • Richtzahlen, unter anderem 300 geriatrische Assessments und 200 EKG
03

Notfallmedizin

Verlangt keine Facharztanerkennung.

  • 24 Monate in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung im stationären Bereich, davon sechs Monate Intensivmedizin, Anästhesiologie oder interdisziplinäre zentrale Notfallaufnahme
  • 80 Stunden Kurs-Weiterbildung
  • 50 Notarzteinsätze im öffentlichen Rettungsdienst, bis zu 25 davon im standardisierten Simulationskurs

Angaben nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein 2020 in der Fassung von 2022 sowie nach dem (Muster-)Kursbuch der Bundesärztekammer, Stand 12. und 13. März 2026. In anderen Kammerbezirken können abweichende Anforderungen gelten. Die frühere nordrheinische Ordnung von 2014 verlangte für die Intensivmedizin noch 24 Monate.

Der Weg

Acht Schritte bis zur Anerkennung.

Nach §§ 4, 5, 8, 9 sowie 12 bis 15 der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018.

1

Befugnis prüfen

Weitergebildet wird bei einer befugten Ärztin oder einem befugten Arzt. Ausnahme: Sie werden ausschließlich in anerkannten Kursen unterwiesen.

2

Logbuch führen

Die Inhalte werden fortlaufend dokumentiert und mindestens jährlich von der befugten Person bestätigt.

3

Anerkannte Kurse buchen

Kurs und Kursleitung müssen vorher von der Kammer am Veranstaltungsort anerkannt sein.

4

Zeugnis einfordern

Es weist die abgeleistete Zeit aus, samt Teilzeit und Unterbrechungen. Auf Antrag grundsätzlich binnen drei Monaten, beim Ausscheiden unverzüglich.

5

Zulassung beantragen

Wo Abschnitt C eine Facharztanerkennung verlangt, ist sie Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.

6

Prüfung ablegen

Der Ausschuss besteht aus drei Ärztinnen und Ärzten; zwei davon müssen die zu prüfende Zusatzbezeichnung selbst führen.

7

Termin beachten

Die Prüfung findet spätestens sechs Monate nach der Zulassung statt, dauert mindestens 30 Minuten und ist nicht öffentlich.

8

Urkunde erhalten

Bei Bestehen stellt die Kammer die Anerkennungsurkunde aus.

Eine Zusatzbezeichnung ohne eigene Prüfung gibt es nur in einem Fall: Ist die Zusatz-Weiterbildung integraler Bestandteil einer Facharzt- oder Schwerpunktweiterbildung, darf die Bezeichnung mit deren Anerkennung geführt werden (§ 3 Abs. 3 Satz 3).

Wenn es nicht klappt

Nicht bestanden: was die Ordnung vorsieht.

Was geregelt ist

  • Die Weiterbildungszeit wird um mindestens drei Monate verlängert.
  • Bei Zusatz-Weiterbildungen beträgt die Verlängerung höchstens ein Jahr.
  • Die Wiederholungsprüfung ist frühestens nach drei Monaten möglich.
  • Die Musterordnung begrenzt die Zahl der Wiederholungen nicht.

Was das praktisch bedeutet

  • Die Auflage bindet Sie an einen Weiterbildungsabschnitt. Planen Sie ihn, bevor Sie die Stelle wechseln.
  • Eine laufende Auflage gehört ins Bewerbungsgespräch, nicht in die Probezeit.
  • Prüfen Sie vor dem Wechsel, ob die neue Abteilung die nötige Befugnis besitzt.
  • Lassen Sie sich von der Kammer schriftlich bestätigen, welche Zeiten angerechnet werden.
Ordnungswechsel

Wenn Ihre Kammer die Ordnung ändert.

Übergangsbestimmungen nach § 20 der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018.

  • Erworbene Bezeichnung, die es nicht mehr gibtdarf weitergeführt werden
  • Bereits erworbene Qualifikationsnachweisebehalten ihre Gültigkeit
  • Laufende FacharztweiterbildungAbschluss nach bisheriger Ordnung binnen sieben Jahren
  • Laufende Zusatz- oder SchwerpunktweiterbildungAbschluss nach bisheriger Ordnung binnen drei Jahren
  • Neu eingeführte BezeichnungZulassung zur Prüfung möglich, wer in den acht Jahren vor der Einführung überwiegend in diesem Bereich tätig war; Antrag binnen drei Jahren

Beispiel aus der Praxis: In Nordrhein endete die Anmeldung zur Prüfung für Zusatz-Weiterbildungen nach der Ordnung von 2014 am 30. Juni 2023; für die Facharztanerkennung nach derselben Ordnung läuft sie bis zum 30. Juni 2027. Diese Fristen verlängern sich weder durch Teilzeit noch durch Unterbrechungen, etwa wegen Erziehungszeiten.

Arbeitsmarkt

Was eine Zusatzbezeichnung auf dem Stellenmarkt wert ist.

Was sie nicht ist

  • Kein Tarifmerkmal. Die Eingruppierung im Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte knüpft an die Facharztanerkennung und an die Funktion an, nicht an Zusatzbezeichnungen.
  • Kein automatischer Zuschlag. Eine Zulage entsteht nur, wenn sie einzelvertraglich vereinbart wird.
  • Keine Erweiterung Ihres Gebietes. Sie dürfen damit nicht fachfremd tätig werden.

Wo sie wirkt

  • Über die Funktion: Wenn eine Abteilung eine Befugnis, eine Zulassung oder einen Dienstplan ohne diese Qualifikation nicht besetzen kann, verschiebt das Ihre Verhandlungsposition.
  • Über die Auswahl: Wo sie gefordert wird, steht sie in der Ausschreibung. Prüfen Sie, ob die Stelle sie wirklich braucht oder nur wünscht.
  • Über die Vereinbarung: Verhandelbar sind Freistellung und Kostenübernahme für die Kurs-Weiterbildung, nicht die Ordnung selbst.

Zur Vorbereitung solcher Gespräche: Gehaltsverhandlung für Ärztinnen und Ärzte und Arbeitsvertrag für Ärztinnen und Ärzte. Orientierung zu Gehältern: Gehälter und Marktdaten.

Unsere Rolle

Wir kennen die Abteilungen, die eine Zusatz-Weiterbildung wirklich tragen.

Wir vermitteln Ärztinnen und Ärzte mit deutscher Facharztanerkennung – auch dann, wenn Sie eine Zusatzbezeichnung oder eine zweite Facharztweiterbildung anstreben. Ob eine Stelle Ihre Zusatz-Weiterbildung ermöglicht, hängt an der Befugnis, am Dienstplan und an der Zahl der Eingriffe. Das klären wir vorab mit der Einrichtung, bevor Sie sich vorstellen. Assistenzärztinnen und Assistenzärzte in der ersten Weiterbildung vermitteln und beraten wir derzeit nicht.

Befugnis vorab prüfen

Wir fragen bei der Einrichtung nach, ob die Abteilung die Befugnis für Ihre Zusatz-Weiterbildung besitzt und in welchem Umfang.

Dienstplan und Fallzahlen klären

Richtzahlen und Einsätze brauchen Zeit und Fälle. Wir klären, ob beides in der Position realistisch erreichbar ist.

Freistellung und Kosten verhandeln

Kurs-Weiterbildung, Freistellung und Kostenübernahme gehören in den Vertrag. Wir bereiten das Gespräch mit Ihnen vor.

Dr. med. Stefan Walther, Gründer von Sanovetis

„Eine Zusatzbezeichnung ist nur so viel wert wie die Abteilung, in der man sie erwirbt. Deshalb prüfen wir Befugnis und Fallzahlen, bevor eine Ärztin oder ein Arzt sich dort vorstellt."

Dr. med. Stefan Walther, Gründer von Sanovetis, Facharzt für Dermatologie
Häufige Fragen

Zusatzbezeichnungen: sieben Fragen, sieben Antworten.

Brauche ich für jede Zusatz-Weiterbildung eine Facharztanerkennung?

Nein. Sie ist nur dort Voraussetzung, wo Abschnitt C der Weiterbildungsordnung sie ausdrücklich verlangt. Für die Intensivmedizin und die Geriatrie ist sie vorgeschrieben, für die Notfallmedizin nicht.

Kann ich eine Zusatz-Weiterbildung parallel zur Facharztweiterbildung machen?

Grundsätzlich ist sie zusätzlich abzuleisten. Berufsbegleitend geht es nur, soweit Abschnitt C das für die jeweilige Zusatz-Weiterbildung vorsieht. Kursanteile lassen sich in der Regel parallel zur klinischen Tätigkeit absolvieren.

Gilt meine Zusatzbezeichnung auch nach einem Umzug in ein anderes Bundesland?

Eine bereits anerkannte Bezeichnung dürfen Sie weiterführen. Über die Anrechnung von Zeiten einer laufenden Weiterbildung entscheidet die neue Kammer.

Wird ein Kurs aus einem anderen Bundesland anerkannt?

Ja. Ein Kurs, den die Kammer am Veranstaltungsort vorher anerkannt hat, wird von den übrigen Kammern anerkannt.

Gibt es eine Zusatzbezeichnung ohne Prüfung?

Nur wenn die Zusatz-Weiterbildung integraler Bestandteil einer Facharzt- oder Schwerpunktweiterbildung ist. In allen anderen Fällen entscheidet eine Prüfung vor der Kammer.

Was passiert, wenn ich die Prüfung nicht bestehe?

Die Weiterbildungszeit wird um mindestens drei Monate verlängert, bei Zusatz-Weiterbildungen um höchstens ein Jahr. Die Wiederholungsprüfung ist frühestens nach drei Monaten möglich.

Bringt mir eine Zusatzbezeichnung mehr Gehalt?

Nicht automatisch. Der Tarifvertrag knüpft die Eingruppierung an Facharztanerkennung und Funktion. Wirksam wird eine Zusatzbezeichnung dort, wo eine Abteilung ohne sie eine Funktion nicht besetzen kann.

Stand: September 2026. Die Angaben folgen der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 der Bundesärztekammer sowie der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein. Maßgeblich ist die Ordnung Ihrer eigenen Landesärztekammer. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.

Nächster Schritt

Sie planen eine Zusatzbezeichnung und suchen die passende Abteilung?

Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, welche Einrichtungen die Befugnis, den Dienstplan und die Fallzahlen für Ihre Zusatz-Weiterbildung bieten. Vertraulich, ohne Kontakt zu Ihrem aktuellen Arbeitgeber.

Ärztin und Berater im persönlichen Gespräch

Sanovetis vermittelt Fachärztinnen und Fachärzte, Oberärztinnen und Oberärzte sowie ärztliche Leitungen. Für Ärztinnen und Ärzte ist die Vermittlung kostenfrei.