Ambulant und Niederlassung

Niederlassung oder Anstellung: die Entscheidung nach dem Facharzt

Eigene Praxis oder angestellt in Praxis, MVZ und Klinik: Die Frage entscheidet über Verantwortung, Einkommen, Arbeitszeit und Bindung an einen Ort. Und sie ist weniger binär, als sie klingt. Das Vertragsarztrecht kennt sechs Wege in die ambulante Versorgung, und Anstellung ist keine Einbahnstraße.

  • Vergleich
  • Sechs Wege
  • Zwischenformen
  • Absicherung
  • Selbstcheck
  • Der Weg
Niedergelassener Hausarzt im Gespräch mit einer Patientin in der Praxis
Für wen diese Seite ist
Fachärztinnen und Fachärzte
die nach der Anerkennung, nach Jahren in der Klinik oder aus einer Anstellung heraus überlegen, ob die eigene Praxis der richtige Schritt ist
Kurz gesagt

Die Frage „Praxis oder angestellt?" ist zuerst eine Frage des Zulassungsrechts, dann eine Frage des Risikos.

In einem gesperrten Planungsbereich bekommen Sie keine neue Zulassung. Dort bleiben die Übernahme eines bestehenden Sitzes im Nachbesetzungsverfahren oder eine Anstellung. Erst wenn klar ist, welcher Weg rechtlich offen steht, lohnt sich die Abwägung zwischen unternehmerischer Verantwortung und Anstellung. Und selbst dann ist Anstellung kein endgültiger Verzicht: Wer fünf Jahre in einem MVZ im gesperrten Planungsbereich tätig war, erhält auf Antrag eine Zulassung (§ 103 Abs. 4a SGB V).

Schritt 1

Planungsbereich prüfen

Die Kassenärztliche Vereinigung sagt Ihnen, ob Ihr Zielgebiet für Ihre Fachrichtung gesperrt ist. Das entscheidet, ob eine Neuzulassung überhaupt in Frage kommt.

Zu den sechs Wegen →
Schritt 2

Risiko und Rolle klären

Praxisräume, Personal, Geräte, Bürgschaften, Sprechstundenpflicht: Das ist die eigentliche Trennlinie. Was Sie im Gegenzug gewinnen, ist Gestaltungsfreiheit.

Zum Vergleich →
Schritt 3

Zwischenformen kennen

Hälftige Zulassung, Jobsharing, Anstellung mit Übernahmeperspektive: Viele Ärztinnen und Ärzte landen nicht bei „entweder oder", sondern bei einem Weg dazwischen.

Zu den Zwischenformen →
Der Vergleich

Niedergelassen oder angestellt: was sich im Alltag tatsächlich unterscheidet.

Acht Felder, in denen die beiden Modelle auseinanderlaufen. Nicht alles davon wiegt für jede Person gleich schwer; genau deshalb lohnt der Blick Feld für Feld.

  • FeldNiederlassungAnstellung
  • VerantwortungNiederlassungSie tragen die unternehmerische, personelle und organisatorische Verantwortung für die Praxis: Vertragspartner der KV, Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für das Team, verantwortlich für Abrechnung, Hygiene, Qualitätsmanagement und Datenschutz.AnstellungSie tragen die ärztliche Verantwortung für Ihre Patientinnen und Patienten. Betrieb, Personal, Abrechnung und Investitionen liegen bei Praxisinhaber, MVZ-Träger oder Klinik.
  • EinkommenslogikNiederlassungPraxisumsatz abzüglich Praxiskosten ergibt den Gewinn, aus dem Sie Steuern, Versorgungswerk und Krankenversicherung selbst bestreiten. Höhe und Schwankung hängen von Fachrichtung, Standort, Leistungsspektrum und Kostenstruktur ab.AnstellungFestes Gehalt, in Klinik nach Tarif, in Praxis und MVZ frei vereinbart, häufig mit Umsatz- oder Zielbeteiligung. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • RisikoNiederlassungInvestition in Übernahme oder Gründung, laufende Fixkosten, Haftung als Unternehmerin oder Unternehmer, Ausfallrisiko bei eigener Krankheit. Absicherung über Praxisausfall- und Berufshaftpflichtversicherung.AnstellungKein Investitionsrisiko, Kündigungsschutz nach den arbeitsrechtlichen Regeln, Berufshaftpflicht in der Regel über den Arbeitgeber (eigene Absicherung trotzdem sinnvoll).
  • ArbeitszeitNiederlassungBei vollem Versorgungsauftrag mindestens 25 Stunden Sprechstunde pro Woche (§ 17 Abs. 1a BMV-Ä), dazu Verwaltung, Abrechnung, Personalführung. Dafür bestimmen Sie Öffnungszeiten, Spektrum und Tempo selbst.AnstellungVertraglich geregelte Wochenstunden, Teilzeit in vielen Abstufungen, in der Klinik Dienste, in Praxis und MVZ meist ohne Nacht- und Wochenenddienste. Überstunden und Ausgleich sind Verhandlungssache.
  • GestaltungNiederlassungLeistungsspektrum, Geräte, Team, Standort und Ausrichtung entscheiden Sie. Auch die Frage, ob Sie weiterbilden, privatärztliche Leistungen anbieten oder kooperieren.AnstellungSie gestalten innerhalb des Rahmens, den Träger oder Inhaber setzen. In größeren MVZ und Kliniken mit Aufstiegsoptionen bis zur ärztlichen Leitung oder Oberarztposition.
  • Bindung an den OrtNiederlassungDie Zulassung gilt für einen Vertragsarztsitz in einem Planungsbereich. Ein Umzug bedeutet Praxisabgabe und neue Zulassung, im gesperrten Zielgebiet nur über Nachbesetzung.AnstellungEin Wechsel ist mit Kündigungsfrist möglich. Für angestellte Ärztinnen und Ärzte in Praxis und MVZ ist die Anstellung an den Sitz des Arbeitgebers gebunden, nicht an Sie persönlich.
  • AbsicherungNiederlassungVersorgungswerk als Pflichtmitglied, Beiträge vollständig selbst getragen. Krankenversicherung privat oder freiwillig gesetzlich. Berufsunfähigkeit, Praxisausfall und Haftpflicht müssen Sie selbst organisieren.AnstellungVersorgungswerk statt gesetzlicher Rentenversicherung nach Befreiung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), mit Arbeitgeberanteil. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wie bei anderen Angestellten.
  • AusstiegNiederlassungPraxisabgabe über das Nachbesetzungsverfahren, bei dem der Zulassungsausschuss die Nachfolge auswählt. Der Praxiswert ist verhandelbar, aber nicht garantiert. Alternativ: Verzicht zugunsten einer Anstellung.AnstellungKündigung nach Vertrag, in der Regel ohne finanzielle Nachwirkungen. Rückkehr in die Klinik, Wechsel ins MVZ oder Schritt in die eigene Zulassung bleiben offen.

Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Angaben zu durchschnittlichen Praxiseinnahmen und Praxisüberschüssen nach Fachgruppen veröffentlicht das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi-Praxis-Panel); für Ihre konkrete Praxis zählt allein die betriebswirtschaftliche Bewertung durch Ihre Steuerberatung.

Zulassungsrecht

Sechs Türen in die ambulante Versorgung.

Grundlage sind §§ 95, 101 und 103 SGB V sowie die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Was im Einzelfall möglich ist, entscheidet der Zulassungsausschuss. Welcher Weg für Sie offen ist, hängt fast immer davon ab, ob Ihr Planungsbereich gesperrt ist.

  • WegVoraussetzungWas Sie bekommen
  • Volle ZulassungNeuzulassungVoraussetzungNur in einem Planungsbereich, für den keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind.ErgebnisEigener Vertragsarztsitz mit vollem Versorgungsauftrag, freie Standortwahl im Planungsbereich.
  • Hälftige Zulassunghalber VersorgungsauftragVoraussetzungMöglich als Teilung eines Versorgungsauftrags; auch bei Verzicht auf die Hälfte oder ein Viertel der Zulassung greift das Nachbesetzungsverfahren.ErgebnisHalber Versorgungsauftrag, entsprechend reduzierte Sprechstundenpflicht, der übliche Einstieg in Selbstständigkeit in Teilzeit.
  • Nachbesetzung eines SitzesPraxisübernahmeVoraussetzungIm gesperrten Planungsbereich der Regelfall: Ein Sitz wird frei, der Zulassungsausschuss lässt ein Nachbesetzungsverfahren zu, die KV schreibt aus.ErgebnisDen Sitz, wenn der Zulassungsausschuss Sie unter den Bewerberinnen und Bewerbern auswählt. Angestellte der abgebenden Praxis sind privilegiert.
  • Jobsharinggemeinsame BerufsausübungVoraussetzungGemeinsame Berufsausübung mit einem zugelassenen Vertragsarzt derselben Fachrichtung, mit Leistungsbegrenzung. Auch im gesperrten Bereich möglich.ErgebnisEinstieg ohne eigenen Sitz, oft als Vorstufe zur späteren Übernahme.
  • Anstellung beim VertragsarztPraxisVoraussetzungGenehmigung durch den Zulassungsausschuss. Auch im gesperrten Bereich möglich, wenn ein Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichtet, um angestellt tätig zu werden.ErgebnisAngestelltenverhältnis ohne unternehmerisches Risiko, mit Rückkehroption ins Zulassungsrecht und Vorteil bei einer späteren Nachbesetzung.
  • Anstellung im MVZMedizinisches VersorgungszentrumVoraussetzungGenehmigung durch den Zulassungsausschuss. Die Nachbesetzung einer Arztstelle im MVZ ist auch bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen möglich.ErgebnisAngestelltenverhältnis, und nach fünf Jahren im gesperrten Bereich auf Antrag eine eigene Zulassung.

Nicht abgebildet: die rein privatärztliche Niederlassung ohne Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Sie ist unabhängig vom Planungsbereich möglich, beschränkt Sie aber auf Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie Selbstzahler.

Dazwischen

Die Zwischenformen: wenn weder Klinik noch eigene Praxis die ganze Antwort sind.

Viele Fachärztinnen und Fachärzte entscheiden sich nicht zwischen zwei Polen, sondern für einen Weg, der Verantwortung und Absicherung mischt. Vier Modelle, die in der Praxis am häufigsten vorkommen.

  • Hälftige Zulassung plus Anstellung

    Halber Versorgungsauftrag in eigener Praxis, daneben Teilzeit angestellt, etwa in einer Klinikambulanz. Zulässig, solange die Anstellung die vertragsärztliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt (§ 20 Ärzte-ZV); der Zulassungsausschuss prüft die Kombination.

  • Jobsharing als Vorstufe

    Sie arbeiten mit einer zugelassenen Ärztin oder einem zugelassenen Arzt derselben Fachrichtung zusammen, lernen Praxis und Patientenstamm kennen und übernehmen später den Sitz. Leistungsbegrenzung inklusive.

  • Anstellung mit Übernahmeperspektive

    Angestellt in der Praxis, die Sie später übernehmen wollen. Nach drei Jahren Anstellung sind Sie im Nachbesetzungsverfahren ausdrücklich privilegiert (§ 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 6 SGB V). Die Übernahmebedingungen gehören von Anfang an schriftlich fixiert.

  • Ärztliche Leitung im MVZ

    Führung, Organisation und Gestaltung ohne eigenes Investitionsrisiko: die Zwischenform für alle, denen Anstellung zu wenig Verantwortung und Niederlassung zu viel Kapitalbindung bedeutet. Mehr zur ärztlichen Leitung im MVZ.

Heller Behandlungsraum in einer Praxis mit Gesprächssituation zwischen Arzt und Patientin
Der unterschätzte Weg

Anstellung ist keine Einbahnstraße.

Wer sich anstellen lässt, gibt die Selbstständigkeit nicht endgültig auf. Das Gesetz hält Türen offen, die in Beratungsgesprächen selten vorkommen.

  1. 1

    Fünf Jahre MVZ, dann eigene Zulassung

    Nach mindestens fünf Jahren in einem MVZ, dessen Sitz in einem gesperrten Planungsbereich liegt, erhalten Sie auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich, unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen. Ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund einer Nachbesetzung dort tätig sind (§ 103 Abs. 4a SGB V).

  2. 2

    Verzicht zugunsten einer Anstellung wird genehmigt

    Verzichtet eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt im gesperrten Planungsbereich auf die Zulassung, um in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt angestellt zu arbeiten, hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen (§ 103 Abs. 4a und 4b SGB V). Eine Fortführung der Praxis über ein Nachbesetzungsverfahren ist dann nicht möglich.

  3. 3

    Im alten Planungsbereich weiterarbeiten

    Wer auf diesem Weg wechselt, kann in dem Planungsbereich weiter tätig sein, für den er zugelassen war, auch wenn der Sitz des anstellenden MVZ oder Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt.

  4. 4

    Arztstellen im MVZ sind nachbesetzbar

    Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle auch bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen möglich. Für Sie heißt das: Angestelltenstellen im MVZ gibt es auch dort, wo es keine freien Sitze gibt.

Typische Ausgangslagen

Drei Situationen, drei unterschiedliche Antworten.

Frisch anerkannt
„Ich habe gerade den Facharzt und will raus aus den Diensten. Sofort niederlassen?"

Selten die beste Reihenfolge. Wer direkt nach der Anerkennung übernimmt, kauft Praxis, Team und Patientenstamm, ohne den ambulanten Alltag zu kennen. Eine Anstellung in Praxis oder MVZ zeigt, ob das Modell trägt, baut Abrechnungs- und Führungserfahrung auf und schafft, bei der richtigen Praxis, den privilegierten Zugang zur späteren Übernahme.

Meist: Anstellung mit Perspektive
Oberärztin mit Familie
„Ich bin Oberärztin, die Dienste passen nicht mehr zur Familie. Praxis oder MVZ?"

Beides nimmt die Nachtdienste, aber nur eines nimmt das Risiko. Die hälftige Zulassung oder eine Teilzeitanstellung im MVZ lassen Arbeitszeit und Verantwortung dosieren. Wer die eigene Praxis will, prüft zuerst den Planungsbereich und dann, ob eine Übernahme mit Übergangsphase möglich ist.

Meist: Teilzeit im MVZ oder hälftige Zulassung
Praxisinhaber vor dem Ausstieg
„Ich bin niedergelassen, will aber die Verwaltung loswerden und trotzdem meine Patienten behalten."

Der Verzicht auf die Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ oder bei einem Vertragsarzt ist genau dafür gedacht. Sie können im bisherigen Planungsbereich weiterarbeiten, geben aber die Möglichkeit auf, die Praxis später im Nachbesetzungsverfahren abzugeben. Deshalb vorher rechnen, was der Praxiswert bei Abgabe bringen würde.

Meist: Verzicht zugunsten Anstellung, vorher Praxiswert prüfen
Selbstcheck

Zwölf Aussagen: wohin Ihre Antworten zeigen.

Kein Test mit richtigen Antworten, sondern eine Sortierhilfe. Kreuzen Sie an, was auf Sie zutrifft. Das Ergebnis bleibt im Browser und wird nicht übertragen.

Richtung Niederlassung0 von 6
Richtung Anstellung0 von 6

Kreuzen Sie an, was zutrifft. Die Einordnung erscheint hier.

  • Ist mein Zielplanungsbereich für meine Fachrichtung gesperrt?
  • Will ich einen vollen oder einen halben Versorgungsauftrag?
  • Wie viel unternehmerisches Risiko trage ich mit?
  • Habe ich einen Übernahmekandidaten im Blick?
  • Wie lange will ich noch arbeiten, und wo?
  • Habe ich mit einer Steuerberatung gesprochen?
Der Weg

Von der Entscheidung zum Start: was in welcher Reihenfolge ansteht.

In die Niederlassung

Übernahme oder Neugründung
  • Planungsbereich und Bedarfsplanung bei der Kassenärztlichen Vereinigung prüfen: gesperrt oder offen?
  • Sitz suchen: Ausschreibungen der KV im Nachbesetzungsverfahren, Praxisbörsen, Kontakte aus Anstellung oder Jobsharing
  • Steuerberatung und Bank einbinden: Praxiswert, Finanzierung, Liquiditätsplanung, Rechtsform bei Kooperationen
  • Antrag beim Zulassungsausschuss, bei Übernahme Bewerbung im Nachbesetzungsverfahren mit Fristen der KV
  • Übernahmevertrag, Mietvertrag, Personalübergang und Versicherungen anwaltlich prüfen lassen
  • Übergangsphase mit der abgebenden Praxis vereinbaren, damit Patientinnen und Patienten bleiben

Vertiefung: Praxisübernahme und Vom MVZ zur Praxis.

In die Anstellung

Praxis, MVZ oder Klinik
  • Umfeld wählen: Praxis, MVZ oder Klinikambulanz unterscheiden sich in Tempo, Spektrum und Entwicklungswegen
  • Umfang und Modell festlegen: Vollzeit, Teilzeit, mit oder ohne Dienste, mit oder ohne Übernahmeperspektive
  • Für Praxis und MVZ: Genehmigung der Anstellung durch den Zulassungsausschuss, beantragt vom Arbeitgeber
  • Vertrag prüfen: Gehalt und Beteiligung, Arbeitszeit, Fortbildung, Haftpflicht, Wettbewerbsklauseln, Übernahmeoption
  • Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks beantragen
  • Kündigungsfrist der aktuellen Stelle mit dem Starttermin abstimmen

Vertiefung: Arbeitsvertrag: die zwölf Punkte, Gehaltsverhandlung und Von der Klinik ins MVZ.

Unsere Rolle

Wobei wir helfen, und wobei nicht.

Wir vermitteln Anstellungen: in Praxen, in MVZ und in Kliniken. Wenn Sie zwischen Anstellung und Niederlassung schwanken, sagen wir Ihnen offen, welche angestellten Positionen es in Ihrer Zielregion gibt und welche davon eine Perspektive auf Übernahme oder eigene Zulassung eröffnen. Was wir nicht tun: Praxen vermitteln, Praxiswerte ermitteln, Finanzierungen begleiten. Dafür sind Steuerberatung, Bank und die Kassenärztliche Vereinigung die richtigen Adressen.

  • Für Ärztinnen und Ärzte kostenfrei
  • Vertraulich
  • Kein Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber ohne Ihre Zustimmung
Ärztin und Arzt besprechen mit Tablet eine Position in Praxis oder MVZ
Häufige Fragen

Was uns zu Niederlassung und Anstellung am häufigsten gefragt wird.

Kann ich mich überall niederlassen?
Nein. In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, gibt es keine neuen Zulassungen. Dort bleibt die Übernahme eines bestehenden Vertragsarztsitzes über das Nachbesetzungsverfahren oder eine Anstellung. Ob Ihr Zielgebiet gesperrt ist, sagt Ihnen die Kassenärztliche Vereinigung.
Bekomme ich nach einer Anstellung im MVZ noch eine eigene Zulassung?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem MVZ, dessen Sitz in einem gesperrten Planungsbereich liegt, erhalten Sie auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich, unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen (§ 103 Abs. 4a SGB V). Das gilt nicht, wenn Sie aufgrund einer Nachbesetzung dort tätig sind.
Was ist eine hälftige Zulassung?
Ein halber Versorgungsauftrag statt eines vollen, mit entsprechend reduzierter Sprechstundenpflicht. Auch beim Verzicht auf die Hälfte oder ein Viertel einer Zulassung greift das Nachbesetzungsverfahren (§ 103 Abs. 3a und 4 SGB V). Für viele ist das der Einstieg in eine Selbstständigkeit in Teilzeit.
Was ist Jobsharing?
Die gemeinsame Berufsausübung mit einer zugelassenen Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt derselben Fachrichtung, verbunden mit einer Leistungsbegrenzung. Es ist auch im gesperrten Planungsbereich möglich und wird häufig als Vorstufe einer späteren Übernahme genutzt.
Bin ich als angestellter Arzt einer Praxis bei der späteren Übernahme im Vorteil?
Ja. Zu den gesetzlichen Auswahlkriterien im Nachbesetzungsverfahren gehört ausdrücklich, ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes ist oder die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben hat (§ 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 6 SGB V). Das Anstellungsverhältnis muss dafür in bestimmten Konstellationen mindestens drei Jahre gedauert haben.
Kann ich im alten Planungsbereich bleiben, wenn ich mich anstellen lasse?
Ja. Wer auf die Zulassung verzichtet, um in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt angestellt tätig zu werden, kann in dem Planungsbereich weiter tätig sein, für den er zugelassen war, auch wenn der Sitz des anstellenden MVZ oder Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt (§ 103 Abs. 4a und 4b SGB V).
Kann ich Anstellung und eigene Zulassung kombinieren?
Grundsätzlich ja. Eine hälftige Zulassung lässt sich mit einer Anstellung in Teilzeit verbinden, solange die Anstellung die vertragsärztliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt (§ 20 Ärzte-ZV). Ob die konkrete Kombination genehmigungsfähig ist, entscheidet der Zulassungsausschuss.
Wie viele Sprechstunden muss ich als Vertragsärztin oder Vertragsarzt anbieten?
Bei vollem Versorgungsauftrag mindestens 25 Stunden Sprechstunde pro Woche, bei hälftigem Versorgungsauftrag entsprechend anteilig (§ 17 Abs. 1a Bundesmantelvertrag-Ärzte). Angestellte Ärztinnen und Ärzte haben diese Verpflichtung nicht persönlich; sie richtet sich an die Praxis oder das MVZ.
Wie ist die Altersvorsorge geregelt?
Ärztinnen und Ärzte sind Pflichtmitglieder im berufsständischen Versorgungswerk ihrer Kammer, angestellt wie niedergelassen. Angestellte können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Niedergelassene zahlen ihre Beiträge selbst, ohne Arbeitgeberanteil.
Vermittelt Sanovetis Praxen?
Nein. Sanovetis vermittelt Anstellungen für Fachärztinnen und Fachärzte in Praxen, MVZ und Kliniken, darunter Positionen mit Perspektive auf Übernahme oder eigene Zulassung. Praxisvermittlung, Praxiswertermittlung und Finanzierung gehören zu Steuerberatung, Bank und Kassenärztlicher Vereinigung.

Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 95, 101, 103 SGB V; Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), insbesondere § 20; § 17 Abs. 1a Bundesmantelvertrag-Ärzte; § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Diese Seite ordnet das Zulassungsrecht ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die Bewertung einer konkreten Praxis, die Finanzierung und die Vertragsgestaltung brauchen Sie Steuerberatung und anwaltliche Beratung.

Bevor Sie sich entscheiden

Was gibt es in Ihrer Region?

Wir sagen Ihnen, welche angestellten Positionen in Praxen, MVZ und Kliniken Ihrer Zielregion offen sind und welche eine Perspektive auf Übernahme oder eigene Zulassung haben. Vertraulich und ohne Verpflichtung.

Ärztin erläutert einer Patientin Unterlagen am Empfang einer Praxis

Sanovetis vermittelt Fachärztinnen und Fachärzte, Oberärztinnen und Oberärzte sowie ärztliche Leitungen in Klinik, MVZ und Praxis. Für Ärztinnen und Ärzte ist die Vermittlung kostenfrei.