Niederlassung und Praxis

Praxisübernahmevertrag: die Klauseln, die den Kauf einer Arztpraxis tragen

Der Praxisübernahmevertrag verbindet vier Rechtsgebiete: Kaufrecht für Einrichtung und Goodwill, Vertragsarztrecht für die Zulassung, Datenschutz und Schweigepflicht für die Patientenakten und Arbeitsrecht für das Team. Wer ihn nur als Kaufvertrag liest, übersieht die Klauseln, die später teuer werden. Diese Seite geht die Bausteine durch, benennt die Fallstricke und zeigt, in welcher Reihenfolge Bewertung, Finanzierung, Zulassung und Vertrag zusammengehören.

  • Kaufgegenstand
  • Zulassung
  • Patientendaten
  • Personal
  • Wettbewerb
  • Checkliste
Ärztin und Arzt besprechen einen Praxisübernahmevertrag
Für wen diese Seite ist
Fachärztinnen und Fachärzte
die eine Praxis übernehmen oder abgeben und den Vertrag verstehen wollen, bevor er zur Anwältin oder zum Anwalt geht
Kurz gesagt

Ein Praxisübernahmevertrag ist so gut wie seine Bedingungen: Zulassung, Patientendaten, Personal.

Drei Klauseln entscheiden über Wirksamkeit und Risiko. Erstens die Verknüpfung mit dem Zulassungsverfahren: Die Zulassung ist nicht verkäuflich, deshalb muss der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass die übernehmende Person im Nachbesetzungsverfahren ausgewählt wird und die Zulassung bestandskräftig ist. Zweitens die Patientenunterlagen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen sie nicht ohne Einwilligung übergeben werden; das Zwei-Schrank-Modell löst das. Drittens der Personalübergang nach § 613a BGB, der automatisch eintritt, samt Informationspflicht und Widerspruchsrecht. Alles andere, Kaufpreis, Gewährleistung, Wettbewerbsverbot, Übergangsphase, ist Verhandlungssache, aber nur, wenn diese drei Punkte sauber gelöst sind.

Vorher

Bewertung und Finanzierung

Der Vertrag setzt eine Bewertung nach anerkannter Methode und eine Finanzierungszusage voraus, oder er enthält einen Finanzierungsvorbehalt.

Zur Praxisbewertung →
Parallel

Nachbesetzungsverfahren

Ausschreibung durch die KV, Bewerbung, Auswahl durch den Zulassungsausschuss. Der Vertrag muss das Ergebnis abwarten können.

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Nachher

Übergabe und Übergangsphase

Stichtag, Einarbeitung, gemeinsame Sprechstunden, Kommunikation an Patientinnen und Patienten, Zuweiser und Team.

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Die Klauseln

Zwölf Bausteine, die in keinem Praxisübernahmevertrag fehlen sollten.

Die Reihenfolge folgt dem Aufbau üblicher Verträge. Zu jedem Baustein: worum es geht und was aus Sicht der übernehmenden Person wichtig ist.

1 · Vertragsparteien und Praxis

Wer verkauft was

Genaue Bezeichnung der Praxis (Anschrift, Fachgebiet, Versorgungsauftrag voll oder hälftig, KV-Bezirk), bei Berufsausübungsgemeinschaften: welcher Anteil und welche Gesellschaft. Bei angestellten Ärztinnen und Ärzten in der Praxis: deren Stellen und Genehmigungen.

Achten Sie auf: Übereinstimmung mit Zulassungsbescheid und Ausschreibungstext der KV.
2 · Kaufgegenstand

Materiell und ideell

Inventarliste mit Einrichtung, Geräten, EDV, Vorräten; Übernahme oder Ausschluss von Software-Lizenzen, Wartungs- und Leasingverträgen; der ideelle Wert als Patientenstamm, Organisation, Telefonnummer, Domain und Praxisname.

Achten Sie auf: Leasing- und Wartungsverträge, die Sie mitübernehmen; Eigentum an Geräten (Sicherungsübereignung an Banken?).
3 · Kaufpreis und Aufteilung

Substanz und Goodwill getrennt

Gesamtpreis, aufgeteilt in Substanzwert und ideellen Wert; Fälligkeit (in der Regel zum Übergabestichtag gegen Nachweis der Zulassung), Zahlungsweg, Verzinsung bei Verzug, gegebenenfalls Anpassungsklausel, wenn sich Umsatz oder Zulassungsumfang bis zur Übergabe verändern.

Achten Sie auf: Übereinstimmung mit der Bewertung; steuerliche Abstimmung der Aufteilung; keine Zahlung vor bestandskräftiger Zulassung.
4 · Aufschiebende Bedingung Zulassung

Ohne Zulassung kein Vertrag

Der Vertrag wird erst wirksam, wenn der Zulassungsausschuss die übernehmende Person ausgewählt hat und die Zulassung bestandskräftig ist. Dazu Rücktrittsrechte, Fristen für das Verfahren und die Regelung, was bei Auswahl einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerbers gilt.

Achten Sie auf: Bestandskraft, nicht nur Erteilung; Kostenverteilung, wenn das Verfahren scheitert; Verpflichtung der abgebenden Person, im Verfahren mitzuwirken.
5 · Übergabestichtag

Der Tag, an dem alles wechselt

Stichtag für Besitz, Nutzen und Lasten; Abgrenzung von Honoraren (KV-Quartalsabrechnung, Privatliquidation, offene Forderungen) und Kosten; Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Fortführung bis dahin.

Achten Sie auf: Quartalsgrenzen der KV-Abrechnung; wer Restzahlungen für Altquartale erhält; Regelung zu Regressen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen für Zeiträume vor dem Stichtag.
6 · Patientendokumentation

Zwei-Schrank-Modell

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Übergabe von Patientenakten ohne Einwilligung unzulässig. Praxisüblich: Die Unterlagen werden getrennt verwahrt (bei Papier ein eigener Schrank, bei EDV ein gesperrter Datenbestand), die übernehmende Person erhält Zugriff erst mit Einwilligung, meist beim ersten Besuch. Aufbewahrungsfristen und die Verantwortung für Altakten werden geregelt.

Achten Sie auf: Datenschutzrechtliche Verwahrungsvereinbarung, technische Umsetzung in der Praxissoftware, Umgang mit Anfragen zu Altakten.
7 · Personal

§ 613a BGB

Die Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes über. Der Vertrag enthält eine Personalliste mit Eintrittsdaten, Gehältern, Arbeitszeiten, Urlaubs- und Überstundenansprüchen, Sonderzahlungen und laufenden Verfahren. Die Beschäftigten sind vorab schriftlich zu informieren und können innerhalb eines Monats widersprechen.

Achten Sie auf: Freistellung von Altansprüchen, Umgang mit Widersprüchen, Kündigungen im Vorfeld (wegen des Übergangs unwirksam).
8 · Räume

Mietvertrag und Eintritt

Eintritt in den bestehenden Mietvertrag oder Neuabschluss mit der Vermieterseite; Zustimmung des Vermieters als Bedingung; Laufzeit, Optionen, Umbauten, Rückbaupflichten. Sind die Räume Eigentum der abgebenden Person: eigener Mietvertrag zu marktüblichen Konditionen.

Achten Sie auf: Laufzeit, die zur Finanzierung passt; Barrierefreiheit und Auflagen; Konkurrenzschutz im Mietvertrag.
9 · Gewährleistung und Haftung

Was zugesichert wird

Zusicherungen zu Umsätzen der letzten Jahre, Vollständigkeit der Unterlagen, Freiheit von Rechten Dritter, laufenden Verfahren, Regressen und Beanstandungen; Haftungsausschlüsse für Altverbindlichkeiten; Freistellungen.

Achten Sie auf: Regress- und Prüfverfahren der KV für Altzeiträume, offene Steuerfragen, Gerätezustand (Wartungsnachweise, Prüfprotokolle).
10 · Wettbewerbsverbot

Begrenzt in Zeit, Raum und Gegenstand

Die abgebende Person verpflichtet sich, im Einzugsgebiet für eine bestimmte Zeit nicht in Konkurrenz zu treten. Nach der Rechtsprechung sind solche Verbote nur wirksam, wenn sie zeitlich (regelmäßig höchstens zwei Jahre), räumlich (Einzugsgebiet) und gegenständlich (Fachgebiet) begrenzt sind und kein faktisches Berufsverbot bewirken.

Achten Sie auf: Ausnahmen für Vertretungen, Gutachten, Anstellung außerhalb des Radius; Vertragsstrafe in angemessener Höhe.
11 · Übergangsphase

Einarbeitung und Kommunikation

Dauer und Umfang der Mitarbeit der abgebenden Person nach dem Stichtag (Vertretung, gemeinsame Sprechstunden), Vorstellung bei Zuweisern, gemeinsames Anschreiben an Patientinnen und Patienten, Regelung zur Vergütung dieser Mitarbeit.

Achten Sie auf: Vertragsarztrechtliche Zulässigkeit der Mitarbeit (Vertretung, Anstellung, Entlastungsassistenz); klare Rollen im Team.
12 · Schluss

Form, Kosten, Streit

Schriftform (Beurkundung nur bei Immobilien oder bestimmten Gesellschaftsanteilen), Kostenverteilung, Salvatorische Klausel, Gerichtsstand oder Schlichtung, Vorlage an die Ärztekammer nach der Berufsordnung zur Prüfung beruflicher Belange.

Achten Sie auf: Vollständige Anlagen (Inventar, Personalliste, Verträge, Bewertung); Änderungen nur schriftlich.
Zulassung und Vertrag

Wie das Nachbesetzungsverfahren und der Kaufvertrag ineinandergreifen.

Die Zulassung wird nicht gekauft, sondern vom Zulassungsausschuss erteilt. Deshalb läuft das Verfahren parallel zum Vertrag und bestimmt, wann er wirksam wird.

  1. 1

    Antrag auf Ausschreibung

    Die abgebende Person beantragt bei der KV die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes im gesperrten Planungsbereich (§ 103 Abs. 4 SGB V). Der Zulassungsausschuss kann die Nachbesetzung ablehnen, wenn sie aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dann steht eine Entschädigung zum Verkehrswert im Raum.

  2. 2

    Bewerbung im Verfahren

    Bewerberinnen und Bewerber melden sich fristgerecht bei der KV. Der Ausschuss wählt nach Kriterien wie beruflicher Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit, Wartezeit, Zusammenarbeit mit Angehörigen, Versorgungsgesichtspunkten und, unter Umständen, der bisherigen Tätigkeit in der Praxis.

  3. 3

    Vertrag unter Bedingung

    Der Kaufvertrag wird vor der Entscheidung geschlossen, aber unter der aufschiebenden Bedingung der bestandskräftigen Zulassung. Der Kaufpreis wird vom Ausschuss nur bis zum Verkehrswert berücksichtigt; ein überhöhter Preis kann die Auswahl beeinflussen.

  4. 4

    Bestandskraft abwarten

    Gegen die Entscheidung können unterlegene Bewerberinnen und Bewerber Widerspruch einlegen. Zahlung und Übergabe sollten an die Bestandskraft geknüpft sein, nicht an die erste Entscheidung.

Die Übergabe

Vom Stichtag bis zum Alltag: was der Vertrag für die ersten Monate regeln sollte.

Bis zum Stichtag

Pflichten der abgebenden Person
  • Praxis ordnungsgemäß fortführen, keine wesentlichen Änderungen ohne Zustimmung (Personal, Verträge, Investitionen)
  • Mitwirkung im Zulassungsverfahren, Information der Vermieterseite, Vorbereitung des Personalübergangs
  • Vollständige Übergabe von Unterlagen: Genehmigungen, QM-Handbuch, Hygieneplan, Wartungsnachweise, Verträge
  • Gemeinsame Kommunikation an Patientinnen und Patienten, Zuweiser und Team in abgestimmter Form

Nach dem Stichtag

Übergangsphase
  • Mitarbeit der abgebenden Person in vertragsarztrechtlich zulässiger Form (Vertretung, Anstellung, Entlastungsassistenz), zeitlich begrenzt und vergütet
  • Zugriff auf Altakten nur mit Einwilligung; Verwahrung und Anfragen geregelt
  • Abgrenzung der Honorare: KV-Restzahlungen und Privatliquidation für Altquartale, offene Forderungen
  • Umgang mit Regressen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Beanstandungen für Altzeiträume: Freistellung der übernehmenden Person

Vertiefung: Praxisübernahme und Praxisübernahme finanzieren.

Typische Fehler

Sechs Fehler, die in Praxisübernahmeverträgen immer wieder auftauchen.

Fehler 1

Zahlung vor Zulassung

Kaufpreisraten fließen, bevor die Zulassung bestandskräftig ist. Scheitert das Verfahren, muss das Geld zurückgeholt werden. Lösung: Fälligkeit an Bestandskraft koppeln, Anzahlungen nur auf Treuhandkonto.

Fehler 2

Patientenakten „mitverkauft"

Eine Klausel, die die Dokumentation pauschal überträgt, ist nach der Rechtsprechung unwirksam und kann den gesamten Vertrag gefährden. Lösung: Zwei-Schrank-Modell mit Verwahrungsvereinbarung.

Fehler 3

Personalliste unvollständig

Überstunden, Urlaubsansprüche, Sonderzahlungen und mündliche Zusagen fehlen; die übernehmende Person haftet trotzdem. Lösung: vollständige Liste als Anlage, Freistellung für Altansprüche.

Fehler 4

Wettbewerbsverbot zu weit

Fünf Jahre und ein ganzer Landkreis: Solche Klauseln sind unwirksam oder werden gekürzt; im Zweifel bleibt gar kein Schutz. Lösung: zwei Jahre, Einzugsgebiet, Fachgebiet.

Fehler 5

Leasing und Wartung vergessen

Großgeräte sind geleast, Softwareverträge laufen Jahre; die Übernahme steht nicht im Vertrag. Lösung: Vertragsliste mit Übernahme oder Ausschluss, Zustimmungen der Vertragspartner.

Fehler 6

Keine Regelung für Altquartale

Regresse und Prüfungen der KV betreffen Zeiträume vor dem Stichtag, treffen aber die Praxis. Lösung: Freistellung der übernehmenden Person, Abgrenzung der Honorare nach Quartalen.

Unsere Rolle

Wir schließen keine Praxisverträge. Wir kennen den Weg, bei dem der Vertrag am Ende steht, nicht am Anfang.

Sanovetis vermittelt Anstellungen in Praxen, MVZ und Kliniken, viele mit Perspektive auf Beteiligung oder Übernahme. Wer erst angestellt einsteigt, verhandelt den Übernahmevertrag später mit Kenntnis von Zahlen, Team und Patientenstamm. Für den Vertrag selbst sind Fachanwältinnen und Fachanwälte für Medizinrecht und die Steuerberatung zuständig.

  • Für Ärztinnen und Ärzte kostenfrei
  • Vertraulich
  • Kein Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber ohne Ihre Zustimmung
Ärztin und Arzt besprechen eine Position in Praxis oder MVZ
Häufige Fragen

Was zum Praxisübernahmevertrag am häufigsten gefragt wird.

Was regelt ein Praxisübernahmevertrag?
Den Verkauf der Praxis als wirtschaftliche Einheit: materielle Gegenstände (Einrichtung, Geräte, Vorräte), den ideellen Wert (Patientenstamm, Organisation), die Übergabe der Patientendokumentation unter Wahrung der Schweigepflicht, den Übergang der Arbeitsverhältnisse, den Eintritt in Miet- und sonstige Verträge, Kaufpreis und Zahlung, Übergabestichtag, Gewährleistung, Haftung, Wettbewerbsverbot und die Verknüpfung mit dem Zulassungsverfahren.
Warum muss der Vertrag unter der Bedingung der Zulassung stehen?
Weil die Zulassung nicht mitverkauft werden kann; sie wird vom Zulassungsausschuss erteilt. Wird die übernehmende Person im Nachbesetzungsverfahren nicht ausgewählt, darf der Kauf nicht bindend sein. Üblich ist eine aufschiebende Bedingung: Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Zulassung bestandskräftig erteilt ist, ergänzt um Rücktrittsrechte für den Fall, dass das Verfahren scheitert.
Wie werden Patientenakten übergeben?
Nicht einfach mit der Praxis. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Übergabe von Patientenunterlagen ohne Einwilligung der Patientinnen und Patienten unzulässig und macht den Vertrag insoweit nichtig. Praxisüblich ist das Zwei-Schrank-Modell: Die Altakten bleiben im Gewahrsam der abgebenden Person beziehungsweise werden getrennt verwahrt, die übernehmende Person erhält Zugriff erst, wenn die betroffene Person zustimmt, in der Regel beim ersten Besuch. Der Vertrag regelt Verwahrung, Aufbewahrungsfristen und den Zugriff.
Was passiert mit dem Praxisteam?
Mit der Übernahme gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf die übernehmende Person über, mit allen Rechten und Pflichten. Die Beschäftigten müssen vorab schriftlich informiert werden und können dem Übergang innerhalb eines Monats widersprechen. Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam. Der Vertrag sollte eine vollständige Personalliste mit Gehältern, Urlaubs- und Überstundenansprüchen enthalten.
Ist ein Wettbewerbsverbot für die abgebende Person zulässig?
Ja, wenn es zeitlich, räumlich und gegenständlich begrenzt ist und die Berufsfreiheit nicht faktisch aufhebt. Nach der Rechtsprechung sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Praxisübernahmeverträgen regelmäßig auf höchstens zwei Jahre begrenzt; der Radius muss sich am Einzugsgebiet der Praxis orientieren. Zu weit gefasste Verbote sind nichtig oder werden reduziert.
Muss der Vertrag notariell beurkundet werden?
Grundsätzlich nein. Beurkundungspflichtig wird er, wenn zugleich Grundstücke oder Immobilien übertragen werden oder Gesellschaftsanteile bestimmter Rechtsformen. Schriftform ist trotzdem unverzichtbar, schon wegen des Zulassungsverfahrens und der Bank.
Wie wird der Kaufpreis aufgeteilt?
In Substanzwert und ideellen Wert, jeweils mit steuerlicher Wirkung: Geräte werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben, der ideelle Wert nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig über drei bis fünf Jahre. Die Aufteilung sollte mit der Bewertung übereinstimmen und mit der Steuerberatung abgestimmt sein.
Wer prüft den Vertrag?
Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Medizinrecht auf Ihrer Seite; die Steuerberatung für Kaufpreisaufteilung und Zahlungsmodalitäten. Die Ärztekammer kann den Vertrag nach der Berufsordnung auf die Wahrung beruflicher Belange prüfen, das ersetzt aber keine eigene Beratung.
Hilft Sanovetis beim Vertrag?
Nein. Sanovetis vermittelt Anstellungen und begleitet keine Praxiskäufe. Wir nennen Ihnen angestellte Positionen mit Übernahmeperspektive, bei denen der Vertrag erst nach einer gemeinsamen Anstellungsphase geschlossen wird.

Stand: September 2026. Grundlage: §§ 95, 103 SGB V, Ärzte-ZV, § 613a BGB, § 203 StGB, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Übergabe von Patientenunterlagen und zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten, (Muster-)Berufsordnung. Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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