Praxisübernahmevertrag: die Klauseln, die den Kauf einer Arztpraxis tragen
Der Praxisübernahmevertrag verbindet vier Rechtsgebiete: Kaufrecht für Einrichtung und Goodwill, Vertragsarztrecht für die Zulassung, Datenschutz und Schweigepflicht für die Patientenakten und Arbeitsrecht für das Team. Wer ihn nur als Kaufvertrag liest, übersieht die Klauseln, die später teuer werden. Diese Seite geht die Bausteine durch, benennt die Fallstricke und zeigt, in welcher Reihenfolge Bewertung, Finanzierung, Zulassung und Vertrag zusammengehören.
- Kaufgegenstand
- Zulassung
- Patientendaten
- Personal
- Wettbewerb
- Checkliste

Ein Praxisübernahmevertrag ist so gut wie seine Bedingungen: Zulassung, Patientendaten, Personal.
Drei Klauseln entscheiden über Wirksamkeit und Risiko. Erstens die Verknüpfung mit dem Zulassungsverfahren: Die Zulassung ist nicht verkäuflich, deshalb muss der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass die übernehmende Person im Nachbesetzungsverfahren ausgewählt wird und die Zulassung bestandskräftig ist. Zweitens die Patientenunterlagen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen sie nicht ohne Einwilligung übergeben werden; das Zwei-Schrank-Modell löst das. Drittens der Personalübergang nach § 613a BGB, der automatisch eintritt, samt Informationspflicht und Widerspruchsrecht. Alles andere, Kaufpreis, Gewährleistung, Wettbewerbsverbot, Übergangsphase, ist Verhandlungssache, aber nur, wenn diese drei Punkte sauber gelöst sind.
Bewertung und Finanzierung
Der Vertrag setzt eine Bewertung nach anerkannter Methode und eine Finanzierungszusage voraus, oder er enthält einen Finanzierungsvorbehalt.
Zur Praxisbewertung →Nachbesetzungsverfahren
Ausschreibung durch die KV, Bewerbung, Auswahl durch den Zulassungsausschuss. Der Vertrag muss das Ergebnis abwarten können.
Zur Zulassung →Übergabe und Übergangsphase
Stichtag, Einarbeitung, gemeinsame Sprechstunden, Kommunikation an Patientinnen und Patienten, Zuweiser und Team.
Zur Übergabe →Zwölf Bausteine, die in keinem Praxisübernahmevertrag fehlen sollten.
Die Reihenfolge folgt dem Aufbau üblicher Verträge. Zu jedem Baustein: worum es geht und was aus Sicht der übernehmenden Person wichtig ist.
Wer verkauft was
Genaue Bezeichnung der Praxis (Anschrift, Fachgebiet, Versorgungsauftrag voll oder hälftig, KV-Bezirk), bei Berufsausübungsgemeinschaften: welcher Anteil und welche Gesellschaft. Bei angestellten Ärztinnen und Ärzten in der Praxis: deren Stellen und Genehmigungen.
Materiell und ideell
Inventarliste mit Einrichtung, Geräten, EDV, Vorräten; Übernahme oder Ausschluss von Software-Lizenzen, Wartungs- und Leasingverträgen; der ideelle Wert als Patientenstamm, Organisation, Telefonnummer, Domain und Praxisname.
Substanz und Goodwill getrennt
Gesamtpreis, aufgeteilt in Substanzwert und ideellen Wert; Fälligkeit (in der Regel zum Übergabestichtag gegen Nachweis der Zulassung), Zahlungsweg, Verzinsung bei Verzug, gegebenenfalls Anpassungsklausel, wenn sich Umsatz oder Zulassungsumfang bis zur Übergabe verändern.
Ohne Zulassung kein Vertrag
Der Vertrag wird erst wirksam, wenn der Zulassungsausschuss die übernehmende Person ausgewählt hat und die Zulassung bestandskräftig ist. Dazu Rücktrittsrechte, Fristen für das Verfahren und die Regelung, was bei Auswahl einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerbers gilt.
Der Tag, an dem alles wechselt
Stichtag für Besitz, Nutzen und Lasten; Abgrenzung von Honoraren (KV-Quartalsabrechnung, Privatliquidation, offene Forderungen) und Kosten; Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Fortführung bis dahin.
Zwei-Schrank-Modell
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Übergabe von Patientenakten ohne Einwilligung unzulässig. Praxisüblich: Die Unterlagen werden getrennt verwahrt (bei Papier ein eigener Schrank, bei EDV ein gesperrter Datenbestand), die übernehmende Person erhält Zugriff erst mit Einwilligung, meist beim ersten Besuch. Aufbewahrungsfristen und die Verantwortung für Altakten werden geregelt.
§ 613a BGB
Die Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes über. Der Vertrag enthält eine Personalliste mit Eintrittsdaten, Gehältern, Arbeitszeiten, Urlaubs- und Überstundenansprüchen, Sonderzahlungen und laufenden Verfahren. Die Beschäftigten sind vorab schriftlich zu informieren und können innerhalb eines Monats widersprechen.
Mietvertrag und Eintritt
Eintritt in den bestehenden Mietvertrag oder Neuabschluss mit der Vermieterseite; Zustimmung des Vermieters als Bedingung; Laufzeit, Optionen, Umbauten, Rückbaupflichten. Sind die Räume Eigentum der abgebenden Person: eigener Mietvertrag zu marktüblichen Konditionen.
Was zugesichert wird
Zusicherungen zu Umsätzen der letzten Jahre, Vollständigkeit der Unterlagen, Freiheit von Rechten Dritter, laufenden Verfahren, Regressen und Beanstandungen; Haftungsausschlüsse für Altverbindlichkeiten; Freistellungen.
Begrenzt in Zeit, Raum und Gegenstand
Die abgebende Person verpflichtet sich, im Einzugsgebiet für eine bestimmte Zeit nicht in Konkurrenz zu treten. Nach der Rechtsprechung sind solche Verbote nur wirksam, wenn sie zeitlich (regelmäßig höchstens zwei Jahre), räumlich (Einzugsgebiet) und gegenständlich (Fachgebiet) begrenzt sind und kein faktisches Berufsverbot bewirken.
Einarbeitung und Kommunikation
Dauer und Umfang der Mitarbeit der abgebenden Person nach dem Stichtag (Vertretung, gemeinsame Sprechstunden), Vorstellung bei Zuweisern, gemeinsames Anschreiben an Patientinnen und Patienten, Regelung zur Vergütung dieser Mitarbeit.
Form, Kosten, Streit
Schriftform (Beurkundung nur bei Immobilien oder bestimmten Gesellschaftsanteilen), Kostenverteilung, Salvatorische Klausel, Gerichtsstand oder Schlichtung, Vorlage an die Ärztekammer nach der Berufsordnung zur Prüfung beruflicher Belange.
Wie das Nachbesetzungsverfahren und der Kaufvertrag ineinandergreifen.
Die Zulassung wird nicht gekauft, sondern vom Zulassungsausschuss erteilt. Deshalb läuft das Verfahren parallel zum Vertrag und bestimmt, wann er wirksam wird.
- 1
Antrag auf Ausschreibung
Die abgebende Person beantragt bei der KV die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes im gesperrten Planungsbereich (§ 103 Abs. 4 SGB V). Der Zulassungsausschuss kann die Nachbesetzung ablehnen, wenn sie aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dann steht eine Entschädigung zum Verkehrswert im Raum.
- 2
Bewerbung im Verfahren
Bewerberinnen und Bewerber melden sich fristgerecht bei der KV. Der Ausschuss wählt nach Kriterien wie beruflicher Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit, Wartezeit, Zusammenarbeit mit Angehörigen, Versorgungsgesichtspunkten und, unter Umständen, der bisherigen Tätigkeit in der Praxis.
- 3
Vertrag unter Bedingung
Der Kaufvertrag wird vor der Entscheidung geschlossen, aber unter der aufschiebenden Bedingung der bestandskräftigen Zulassung. Der Kaufpreis wird vom Ausschuss nur bis zum Verkehrswert berücksichtigt; ein überhöhter Preis kann die Auswahl beeinflussen.
- 4
Bestandskraft abwarten
Gegen die Entscheidung können unterlegene Bewerberinnen und Bewerber Widerspruch einlegen. Zahlung und Übergabe sollten an die Bestandskraft geknüpft sein, nicht an die erste Entscheidung.
Vom Stichtag bis zum Alltag: was der Vertrag für die ersten Monate regeln sollte.
Bis zum Stichtag
- Praxis ordnungsgemäß fortführen, keine wesentlichen Änderungen ohne Zustimmung (Personal, Verträge, Investitionen)
- Mitwirkung im Zulassungsverfahren, Information der Vermieterseite, Vorbereitung des Personalübergangs
- Vollständige Übergabe von Unterlagen: Genehmigungen, QM-Handbuch, Hygieneplan, Wartungsnachweise, Verträge
- Gemeinsame Kommunikation an Patientinnen und Patienten, Zuweiser und Team in abgestimmter Form
Nach dem Stichtag
- Mitarbeit der abgebenden Person in vertragsarztrechtlich zulässiger Form (Vertretung, Anstellung, Entlastungsassistenz), zeitlich begrenzt und vergütet
- Zugriff auf Altakten nur mit Einwilligung; Verwahrung und Anfragen geregelt
- Abgrenzung der Honorare: KV-Restzahlungen und Privatliquidation für Altquartale, offene Forderungen
- Umgang mit Regressen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Beanstandungen für Altzeiträume: Freistellung der übernehmenden Person
Vertiefung: Praxisübernahme und Praxisübernahme finanzieren.
Sechs Fehler, die in Praxisübernahmeverträgen immer wieder auftauchen.
Zahlung vor Zulassung
Kaufpreisraten fließen, bevor die Zulassung bestandskräftig ist. Scheitert das Verfahren, muss das Geld zurückgeholt werden. Lösung: Fälligkeit an Bestandskraft koppeln, Anzahlungen nur auf Treuhandkonto.
Patientenakten „mitverkauft"
Eine Klausel, die die Dokumentation pauschal überträgt, ist nach der Rechtsprechung unwirksam und kann den gesamten Vertrag gefährden. Lösung: Zwei-Schrank-Modell mit Verwahrungsvereinbarung.
Personalliste unvollständig
Überstunden, Urlaubsansprüche, Sonderzahlungen und mündliche Zusagen fehlen; die übernehmende Person haftet trotzdem. Lösung: vollständige Liste als Anlage, Freistellung für Altansprüche.
Wettbewerbsverbot zu weit
Fünf Jahre und ein ganzer Landkreis: Solche Klauseln sind unwirksam oder werden gekürzt; im Zweifel bleibt gar kein Schutz. Lösung: zwei Jahre, Einzugsgebiet, Fachgebiet.
Leasing und Wartung vergessen
Großgeräte sind geleast, Softwareverträge laufen Jahre; die Übernahme steht nicht im Vertrag. Lösung: Vertragsliste mit Übernahme oder Ausschluss, Zustimmungen der Vertragspartner.
Keine Regelung für Altquartale
Regresse und Prüfungen der KV betreffen Zeiträume vor dem Stichtag, treffen aber die Praxis. Lösung: Freistellung der übernehmenden Person, Abgrenzung der Honorare nach Quartalen.
Wir schließen keine Praxisverträge. Wir kennen den Weg, bei dem der Vertrag am Ende steht, nicht am Anfang.
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Hilft Sanovetis beim Vertrag?
Stand: September 2026. Grundlage: §§ 95, 103 SGB V, Ärzte-ZV, § 613a BGB, § 203 StGB, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Übergabe von Patientenunterlagen und zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten, (Muster-)Berufsordnung. Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung.
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