ÄrztejournalGesundheitspolitik
Hybrid-DRG vor dem Aus: Was Notfallreform und Kurzzeitfallpauschalen für Fachärzte bedeuten
Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 das Ende der Hybrid-DRG beschlossen. Was 2027 gilt, was die Kurzzeitfallpauschalen ab 2028 ändern und was das für Fachärztinnen und Fachärzte in Klinik und MVZ bedeutet.

In diesem Artikel
- 01Was der Bundestag am 15. Oktober beschlossen hat
- 02Rückblick: Wofür die Hybrid-DRG gedacht waren
- 03Warum die Politik jetzt umsteuert
- 042027: Das Übergangsjahr
- 05Ab 2028: Kurzzeitfallpauschalen statt Hybrid-DRG
- 06Was das für Fachärzte in der Klinik bedeutet
- 07Was das für Fachärzte in Praxis und MVZ bedeutet
- 08Die Notfallreform: Was sich für Ärztinnen und Ärzte ändert
- 09Checkliste: Fragen vor dem nächsten Stellenwechsel
- 10Fazit: Die Ambulantisierung bleibt, die Spielregeln ändern sich
Am 15. Oktober 2026 hat der Bundestag die Reform der Notfallversorgung beschlossen. Mit ihr kam eine Änderung, die weit über die Notaufnahmen hinausreicht: Die Hybrid-DRG, die sektorengleiche Vergütung für ambulant mögliche Eingriffe, sollen Ende 2027 auslaufen. 2027 wird zum Übergangsjahr, ab 2028 übernehmen Kurzzeitfallpauschalen, die nur Krankenhäuser abrechnen. Für Fachärztinnen und Fachärzte in operativen und interventionellen Fächern, in Kliniken wie in Praxen und MVZ, ändert sich damit die wirtschaftliche Grundlage eines Teils ihrer Arbeit. Dieser Beitrag ordnet ein, was beschlossen ist, was noch offen ist und welche Fragen Sie vor dem nächsten Stellenwechsel stellen sollten.
Was der Bundestag am 15. Oktober beschlossen hat
Abgestimmt wurde über das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (Regierungsentwurf Drucksache 21/6808). Union, SPD und Grüne stimmten zu, AfD und Linke enthielten sich, berichtet kma-online. Teile der Reform sollen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der Bundesrat befasst sich laut demselben Bericht am 20. November mit dem Gesetz.
Über Änderungsanträge wurden zusätzlich Regelungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz aus dem Sommer angepasst. Darunter fallen das Ende der Hybrid-DRG, neue Prüfquoten für den Medizinischen Dienst und ein Rechnungszuschlag für Krankenhäuser. Grundlage ist die Beschlussempfehlung 21/8629. Den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD hatte das Deutsche Ärzteblatt am 5. Oktober öffentlich gemacht.
Die Kernpunkte für die ärztliche Arbeit:
- 2027: Eingriffe aus dem Hybrid-DRG-Katalog ohne Übernachtung werden nur noch zu regionalen EBM-Preisen vergütet, egal ob Praxis oder Krankenhaus behandelt. Mit mindestens einer Übernachtung gilt weiter die Hybrid-DRG-Pauschale.
- Ab 1. Januar 2028: § 115f SGB V wird gestrichen. Geeignete stationäre Kurzaufenthalte werden über neue Kurzzeitfallpauschalen abgerechnet.
- Notfallversorgung: Integrierte Notfallzentren, eine Ersteinschätzung für alle Hilfesuchenden und eine Akutleitstelle unter 116 117 sollen Patientinnen und Patienten in die passende Versorgungsebene lenken.
Rückblick: Wofür die Hybrid-DRG gedacht waren
Deutschland behandelt viele Eingriffe stationär, die in anderen Ländern ambulant laufen. Die Hybrid-DRG sollten das ändern: Für ausgewählte Leistungen sollte es dieselbe Pauschale geben, unabhängig davon, ob ein Krankenhaus oder eine Vertragsarztpraxis behandelt. Rechtsgrundlage ist die spezielle sektorengleiche Vergütung nach § 115f SGB V. Das Bundesgesundheitsministerium führte sie zum 1. Januar 2024 per Rechtsverordnung ein, zunächst für ein Jahr, wie das AOK-Lexikon zusammenfasst.
Seitdem ist der Katalog stark gewachsen:
- 2025: rund 600 Operationen und Prozeduren aus zehn Leistungsbereichen, Fallvolumen rund 285.000 Fälle (AOK).
- 2026: 69 abrechenbare Hybrid-DRG statt bisher 22. Rund 900.000 bisher vollstationäre Fälle kommen damit für eine ambulante Behandlung infrage, vorher waren es etwa 280.000 (kma-online).
- Leistungsbereiche 2026: Neu hinzugekommen sind Appendektomie, Cholezystektomie, minimalinvasive Eingriffe an Koronar- und peripheren Arterien sowie Osteosynthesen bei Frakturen. Bestehende Pauschalen wurden um Hernien-Operationen, Arthroskopien und Arthrodesen erweitert. Der Katalog umfasst 904 OPS-Kodes statt 583 (KBV).
Seit 2026 sind die Pauschalen nach Schweregraden gestaffelt. Leistungen für Kinder und für Menschen mit Behinderung sind herausgenommen, Sachkosten sind in der Pauschale enthalten und nicht gesondert abrechenbar. Einbezogen sind auch Fälle, die bisher bis zu zwei Belegungstage im Krankenhaus brauchten (Deutsches Ärzteblatt, KV Nordrhein). Weil sich Kassenärztliche Bundesvereinigung, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband für 2026 nicht einigten, legte der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss den Katalog am 11. November 2025 fest.
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hatte ehrgeizige Ziele gesetzt: ab 2026 mindestens eine Million, ab 2028 1,5 Millionen und ab 2030 zwei Millionen bisher vollstationäre Fälle pro Jahr über Hybrid-DRG (AOK). Noch im September 2025 hielt Bundesgesundheitsministerin Nina Warken an diesen Zielen fest, berichtete das Ärzteblatt.
Warum die Politik jetzt umsteuert
Der wichtigste Grund sind die Kosten. Der AOK-Bundesverband beruft sich auf Berechnungen des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO): Danach haben die Hybrid-DRG 2025 rund 360 Millionen Euro Mehrausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung verursacht (medconweb). Die Pauschalen liegen nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbands noch deutlich über dem ambulanten Niveau nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), auf das sie langfristig sinken sollten (kma-online). Nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft führte vor allem der Mengenanreiz im niedergelassenen Bereich zu erheblichen Kostensteigerungen (Bibliomed Manager).
Die vorgesehene Annäherung der Preise an das ambulante Niveau kam kaum voran. Für 2027 legte der Bewertungsausschuss am 16. September 2026 einen Konvergenzfaktor von 0,10 fest. Er gilt nur für einen Teil der Pauschalen, unter anderem für solche, bei denen mindestens zehn Prozent der Fälle in Praxen behandelt werden. Die AOK hielt die Absenkung für zu gering (medconweb). Der Leistungskatalog für 2027 blieb gegenüber 2026 unverändert, darauf hatten sich die Selbstverwaltungspartner am 27. März 2026 verständigt (reimbursement.institute).
Kritik an der Abschaffung kommt vor allem von den Fachärzteverbänden. Der Spitzenverband Fachärzte (SpiFa) warnt laut Ärzteblatt, die Regeln für 2027 würden zu mehr Übernachtungen im Krankenhaus führen und das Versprechen einer gleichen Vergütung unabhängig vom Ort der Behandlung aufgeben. Der Grünen-Politiker Janosch Dahmen hält die vollständige Abschaffung laut Bibliomed Manager für eine überzogene Reparatur; die Kosten hätte man gezielter begrenzen können.
2027: Das Übergangsjahr
Für 2027 entsteht ein zweistufiges System. Entscheidend ist, ob die Patientin oder der Patient über Nacht bleibt (medconweb):
- Ohne Übernachtung: Vergütung nur zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach EBM, gleich ob Praxis oder Krankenhaus. Krankenhäuser rechnen Sachkosten in diesen Fällen nach den Regeln des AOP-Vertrags (§ 115b SGB V) ab, Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nach den regionalen Sachkostenvereinbarungen.
- Mit mindestens einer Übernachtung: Die Hybrid-DRG-Pauschale gilt weiter. Eine Abrechnung als reguläre aG-DRG bleibt für diese Fälle ausgeschlossen.
- Grouper: Welche Variante greift, entscheidet eine vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zertifizierte Software. Sie soll verhindern, dass tagesgleiche Fälle zur höheren Pauschale abgerechnet werden.
Für Praxen bleibt 2027 ein Vorteil: Die Leistungen werden laut Ärzteblatt weiter außerhalb des Budgets vergütet. Weil aber fast alle Eingriffe in der Praxis ohne Übernachtung stattfinden, gilt für sie in der Regel der EBM-Preis.
Ab 2028: Kurzzeitfallpauschalen statt Hybrid-DRG
Zum 1. Januar 2028 entfällt § 115f SGB V vollständig. An seine Stelle treten Kurzzeitfallpauschalen nach § 17b Absatz 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Grundzüge laut medconweb und Bibliomed Manager:
- Erfasste Fälle: geeignete stationäre Fallgruppen mit höchstens drei Kalendertagen und höchstens zwei Übernachtungen. Eine untere Grenzverweildauer gibt es innerhalb dieses Rahmens nicht, eine frühere Entlassung führt also nicht zu Abschlägen.
- Nur Krankenhäuser: Vertragsärztinnen und Vertragsärzte rechnen die Kurzzeitfallpauschalen nicht ab. Für sie bleibt ambulantes Operieren über den AOP-Katalog und den EBM.
- Zeitplan: Das InEK legt bis 31. März 2027 ein Konzept für geeignete Fallgruppen vor. Bis 30. April 2027 sollen sich GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und PKV-Verband auf die Kalkulationsgrundlagen einigen. Die ersten Pauschalen erscheinen im DRG-Katalog 2028.
- Kostenneutral: Die Umstellung soll für die Kostenträger insgesamt kostenneutral sein. Das garantiert einzelnen Häusern oder Leistungen nicht dieselbe Vergütung wie bisher.
- Krankenhausplanung: Die Fälle sollen bei Mindestvorhaltezahlen, Vorhaltefinanzierung und Leistungsgruppen berücksichtigt werden. Für Kliniken ist das ein Vorteil gegenüber den Hybrid-DRG.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft begrüßt das, weil der Mengenanreiz im niedergelassenen Bereich wegfalle. Der GKV-Spitzenverband will den Grouper als Werkzeug der Sektorenabgrenzung erhalten. Krankenhausvertreter warnen dagegen vor mehr Prüfungen durch den Medizinischen Dienst an der Grenze zwischen Kurzlieger und regulärem Fall (Bibliomed Manager).
Neue Prüfquoten und ein Rechnungszuschlag
Ab 2027 hängt die Prüfquote des Medizinischen Dienstes stärker davon ab, wie viele Rechnungen eines Hauses unbeanstandet bleiben (medconweb):
- mindestens 90 Prozent unbeanstandet: Prüfquote bis 1 Prozent pro Quartal
- 80 bis unter 90 Prozent: 5 Prozent
- 65 bis unter 80 Prozent: bis 20 Prozent
- unter 65 Prozent: bis 40 Prozent
Krankenhäuser außerhalb der Universitätsmedizin erhalten ab 2027 einen dauerhaften Rechnungszuschlag von 27,30 Euro je abrechenbarem voll- oder teilstationärem Fall. Für ärztliche Teams heißt das: Saubere Dokumentation und Kodierung wirken sich künftig direkt darauf aus, wie oft ein Haus geprüft wird.
Was das für Fachärzte in der Klinik bedeutet
Betroffen sind vor allem Fächer mit vielen kurzen Eingriffen: Allgemein- und Viszeralchirurgie (Hernien, Appendektomie, Cholezystektomie), Orthopädie und Unfallchirurgie (Arthroskopien, Osteosynthesen, Arthrodesen), Kardiologie und Angiologie (Koronar- und periphere Interventionen) sowie weitere Bereiche aus dem Katalog. Drei Entwicklungen sind für Sie wichtig.
Erstens: Tagesgleiche Eingriffe werden für Krankenhäuser ab 2027 deutlich schlechter bezahlt. Häuser, die eigene ambulante OP-Strukturen auf Basis der Hybrid-DRG aufgebaut haben, werden ihre Kalkulation überprüfen. Für Sie als Fachärztin oder Oberarzt kann das andere OP-Pläne, andere Zuständigkeiten zwischen Station und ambulanter Einheit oder neue Kooperationen mit Praxen bedeuten.
Zweitens: Kurzlieger mit ein bis zwei Übernachtungen bleiben ab 2028 im Krankenhaus und zählen für die Leistungsgruppen. Damit gewinnt der Kurzlieger-Bereich an Bedeutung für die Frage, ob eine Abteilung ihre Leistungsgruppe behält. Wie die Leistungsgruppen ab 2027 wirken, erklärt unser Beitrag Krankenhausreform 2027: Was die Leistungsgruppen für Fach- und Oberärzte bedeuten.
Drittens: Zielvereinbarungen können betroffen sein. Wenn Bonusziele an Fallzahlen oder Erlöse aus ambulanten Eingriffen geknüpft sind, ändern sich 2027 und 2028 die Grundlagen. Was Chefärztinnen und Chefärzte bei Zielvereinbarungen und Entwicklungsklauseln beachten sollten, steht im Beitrag Chefarzt und Krankenhausreform: Was im Vertrag zählt.
Was das für Fachärzte in Praxis und MVZ bedeutet
Für niedergelassene und angestellte Fachärztinnen und Fachärzte in Praxen und MVZ sind die Hybrid-DRG ab 2028 Geschichte. 2027 bleibt die Vergütung außerhalb des Budgets, für Eingriffe ohne Übernachtung aber nur zum EBM-Preis. Ab 2028 gilt für ambulantes Operieren wieder ausschließlich der AOP-Katalog mit EBM-Vergütung.
Wer über einen Wechsel in ein operatives MVZ oder ein ambulantes OP-Zentrum nachdenkt, sollte deshalb genau hinsehen. Ein Geschäftsmodell, das in den letzten zwei Jahren auf Hybrid-DRG-Erlösen aufgebaut wurde, steht vor einer Neuberechnung. Das heißt nicht, dass solche Stellen unsicher sind. Es heißt aber, dass Sie im Gespräch nach der Planung für 2027 und 2028 fragen sollten. Grundsätzliches zum Wechsel aus der Klinik in die ambulante Versorgung finden Sie auf unserer Seite Von der Klinik ins MVZ, zu Leitungsfunktionen auf der Seite MVZ-Leitung.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hatte schon bei der Festlegung des Katalogs 2026 bemängelt, die Datengrundlage sei zu wenig transparent (KBV). Den geplanten Stopp hatten Kassenärzte und GKV-Spitzenverband zunächst kritisiert; nach der Präzisierung des Änderungsantrags legte sich die Kritik der Kassen laut Bibliomed Manager.
Die Notfallreform: Was sich für Ärztinnen und Ärzte ändert
Der eigentliche Gegenstand des Gesetzes ist die Notfallversorgung. Nach mehreren gescheiterten Anläufen ordnet sie die Wege von Patientinnen und Patienten neu. Die wichtigsten Bausteine laut Regierungsentwurf und kma-online:
- Integrierte Notfallzentren (INZ): Notaufnahme eines Krankenhauses, Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung und eine zentrale Ersteinschätzungsstelle arbeiten an einem Ort zusammen. Geplant sind rund 750 INZ. Sie sollen laut taz innerhalb von 30 Autominuten erreichbar sein.
- Standortwahl: Die Selbstverwaltung hat sechs Monate Zeit, sich auf die Krankenhäuser mit INZ zu einigen. Gelingt das nicht, entscheidet das Land.
- Ersteinschätzung und Akutleitstelle: Die Rufnummer 116 117 wird in eine Terminservice- und eine Akutleitstelle geteilt und digital mit der 112 verbunden. Telemedizinische und aufsuchende Dienste sollen rund um die Uhr zur Verfügung stehen.
- Arzneimittel: Ärztinnen und Ärzte in den INZ-Notdienstpraxen dürfen in bestimmten Fällen Arzneimittel in kleinen Packungen abgeben.
- Rettungsdienst: Die medizinische Notfallrettung wird eine eigenständige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das Bundesgesundheitsministerium erwartet jährliche Minderausgaben von rund 1,2 Milliarden Euro. Offen ist, wie die Kassenärztlichen Vereinigungen die Notdienstpraxen in den INZ personell besetzen, wenn ihnen dafür Ärztinnen und Ärzte fehlen (kma-online). Für Kliniken mit Notaufnahme stellt sich die Frage, ob sie ein INZ-Standort werden. Davon hängen Struktur, Dienstmodelle und Personalbedarf der Notaufnahme ab. Warum die Notaufnahmen heute so voll sind, beschreibt unser Beitrag Warum die Notaufnahmen überfüllt sind.
Checkliste: Fragen vor dem nächsten Stellenwechsel
Wer 2027 oder 2028 in einer operativen, interventionellen oder notfallmedizinischen Abteilung anfängt, sollte im Bewerbungsgespräch nach diesen Punkten fragen:
- Ambulante Strategie: Wie viele Eingriffe der Abteilung liefen bisher als Hybrid-DRG, und wie plant das Haus für 2027 und 2028?
- Kurzlieger: Gibt es eine Kurzlieger- oder Tagesstation, und wer ist ärztlich dafür zuständig?
- Leistungsgruppen: Welche Leistungsgruppen hat das Haus beantragt oder zugewiesen bekommen, und wie sicher sind sie?
- OP-Kapazität: Wird ambulantes Operieren im Haus, in einem eigenen MVZ oder mit Kooperationspraxen organisiert?
- Zielvereinbarung: Sind Bonusziele an Fallzahlen oder ambulante Erlöse gebunden, und werden sie an die neue Vergütung angepasst?
- Notfallversorgung: Soll das Haus INZ-Standort werden, und was ändert sich dann an Diensten und Besetzung der Notaufnahme?
- Dokumentation: Wie unterstützt das Haus die Kodierung, damit Prüfquoten und Rückforderungen niedrig bleiben?
- MVZ und Praxis: Welcher Teil des Umsatzes hing an Hybrid-DRG, und wie sieht die Planung ab 2028 aus?
Viele dieser Punkte lassen sich auch im Arbeitsvertrag absichern, etwa über Aufgabenbeschreibung, Versetzungsklausel und variable Vergütung. Worauf es dabei ankommt, erklärt unsere Seite Arbeitsvertrag für Ärzte.
Fazit: Die Ambulantisierung bleibt, die Spielregeln ändern sich
Das Ende der Hybrid-DRG ist kein Ende der Ambulantisierung. Die Politik zieht eine klarere Grenze: Tagesgleiche Eingriffe werden zum ambulanten Preis bezahlt, kurze stationäre Aufenthalte bleiben Aufgabe der Krankenhäuser und zählen für deren Planung. Für Fachärztinnen und Fachärzte heißt das, genau hinzusehen, wo ihre Abteilung oder ihr MVZ in diesem neuen System steht. Noch muss der Bundesrat zustimmen, und viele Details der Kurzzeitfallpauschalen werden erst bis Frühjahr 2027 ausgearbeitet.
Wenn Sie überlegen, wie sich diese Veränderungen auf Ihre nächste Position auswirken, sprechen Sie mit uns. Sanovetis vermittelt Fach-, Ober- und Chefärztinnen und -ärzte in Festanstellung und kennt die Lage in Kliniken und MVZ. Sie erreichen uns unter info@sanovetis.de oder über einen vertraulichen Gesprächstermin. Aktuelle Stellen finden Sie im Sanovetis-Stellenportal.
Das Sanovetis Ärztejournal ordnet Entwicklungen im ärztlichen Arbeitsmarkt, in der Versorgung und in der Weiterbildung ein. Die Beiträge stützen sich auf öffentlich zugängliche Primärquellen, die im Quellenverzeichnis aufgeführt sind. Einschätzungen der Redaktion sind als solche gekennzeichnet.
Sie planen den nächsten Schritt?
Wir ordnen die Situation in Ihrem Fachbereich ein und sagen offen, was realistisch ist – unverbindlich und vertraulich.
Leserstimmen
Der Austausch richtet sich an Ärztinnen und Ärzte, medizinische Fach- und Führungskräfte sowie Entscheiderinnen und Entscheider in Kliniken, MVZ und Praxen. Individuelle medizinische Fragen können wir hier nicht beantworten.
Zu diesem Beitrag gibt es noch keine veröffentlichten Leserstimmen.
Weitere Beiträge aus dem Ärztejournal
Dieser Beitrag dient der fachlichen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.