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Krankenhausreform 2027: Was die Leistungsgruppen für Fach- und Oberärzte bedeuten

Ab 2027 wirken die Leistungsgruppen, ab 2028 hängt ein wachsender Teil des Klinikbudgets daran. Was KHVVG und KHAG für Fach- und Oberärzte bedeuten und welche Fragen Sie vor einem Wechsel stellen sollten.

Krankenhausreform 2027: Was die Leistungsgruppen für Fach- und Oberärzte bedeuten
In diesem Artikel
  1. 01Was die Reform regelt: KHVVG und KHAG
  2. 02Der Zeitplan: Warum 2027 das entscheidende Jahr ist
  3. 03Leistungsgruppen und Facharzt-Vorgaben: Was für Ihre Abteilung gilt
  4. 04Was die Reform für Arbeitsplätze bedeutet: Das Beispiel Nordrhein-Westfalen
  5. 05Psychiatrie und Psychosomatik: Warum diese Fächer ausgenommen sind
  6. 06Weiterbildung: Was sich für Weiterbildende ändert
  7. 07Die wirtschaftliche Lage der Kliniken
  8. 08Checkliste: Diese Fragen sollten Sie einem Arbeitgeber jetzt stellen
  9. 09Wo die Reform Chancen schafft
  10. 10Fazit: Wer seine Leistungsgruppe kennt, verhandelt besser

Ende 2026 sollen die Bundesländer festgelegt haben, welches Krankenhaus künftig welche Leistungen erbringen darf. Ab 2027 wirken diese Zuweisungen, ab 2028 hängt ein wachsender Teil des Klinikbudgets daran. Für Fachärztinnen, Fachärzte und Oberärzte ist das mehr als Gesundheitspolitik: Die Reform entscheidet mit, welche Abteilungen wachsen, welche schrumpfen und an welchen Standorten bestimmte Eingriffe verschwinden. Dieser Beitrag ordnet ein, was im Gesetz steht, welche Facharzt-Vorgaben gelten, was das Beispiel Nordrhein-Westfalen zeigt und welche Fragen Sie einem Arbeitgeber jetzt stellen sollten, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben oder verlängern.

Kurz gesagt:

  • Die Reform besteht aus zwei Gesetzen: dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) von 2024 und dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG), das seit dem 15. April 2026 gilt.
  • Krankenhäuser dürfen Leistungen künftig nur noch in den Leistungsgruppen erbringen, die ihnen das Land zuweist. Bundesweit gibt es jetzt 61 Leistungsgruppen.
  • Jede Leistungsgruppe verlangt eine Mindestzahl an Fachärztinnen und Fachärzten mit passender Qualifikation, meist drei, in der interventionellen Kardiologie fünf, dazu eine fachärztliche Rufbereitschaft rund um die Uhr.
  • Die neue Vorhaltevergütung kommt ein Jahr später als geplant: 2026 und 2027 budgetneutral, 2028 und 2029 Übergang, ab 2030 voll wirksam.
  • Psychiatrie, Psychosomatik sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie sind von den Leistungsgruppen ausgenommen.
  • Für die eigene Laufbahn heißt das: Fachärztinnen und Fachärzte werden gesucht wie selten, aber nicht überall. Wer wechselt, sollte die Leistungsgruppen des neuen Hauses kennen.

Was die Reform regelt: KHVVG und KHAG

Die Krankenhausreform beruht auf zwei Gesetzen. Das erste, das KHVVG, hat der Bundestag am 17. Oktober 2024 beschlossen, der Bundesrat ließ es am 22. November 2024 passieren, seit dem 12. Dezember 2024 ist es in Kraft. Es führte 65 Leistungsgruppen ein und sieht vor, dass Vorhaltepauschalen künftig rund 60 Prozent der Erlöse ausmachen. Die Länder sollen die Leistungsgruppen bis Ende 2026 den Krankenhäusern zuordnen.

Weil vor allem die Länder viele Regeln als zu starr empfanden, folgte ein Korrekturgesetz. Das Krankenhausreformanpassungsgesetz hat der Bundestag am 6. März 2026 beschlossen. Der Bundesrat befasste sich am 27. März 2026 damit, seit dem 15. April 2026 ist das KHAG in Kraft. Die wichtigsten Änderungen:

  • Weniger Leistungsgruppen: Statt 65 gibt es nun 61.
  • Mehr Ausnahmen: Die Länder können Leistungsgruppen befristet zuweisen, auch wenn ein Haus die Qualitätskriterien noch nicht vollständig erfüllt, sofern das für die Versorgung nötig ist. Die Ausnahme gilt zunächst drei Jahre und lässt sich einmal um drei weitere Jahre verlängern, dann aber nur mit Zustimmung der Krankenkassen.
  • Mehr Kooperation: Qualitätskriterien dürfen stärker über Kooperationen und Verbünde erfüllt werden, etwa bei Fachkliniken oder für telemedizinisch unterstützte Stroke Units.
  • Späteres Geld: Die Vorhaltevergütung startet ein Jahr später. 2026 und 2027 sind budgetneutral, 2028 und 2029 folgt die Konvergenz, voll wirksam wird sie erst ab 2030.
  • Strengere Kontrolle: Der Medizinische Dienst darf unter bestimmten Voraussetzungen unangekündigt prüfen. Erfüllt ein Haus ein Kriterium länger als einen Monat nicht, muss es das unverzüglich an Land, Kassen und Medizinischen Dienst melden.
  • Transformationsfonds: Über zehn Jahre, von 2026 bis 2035, stehen insgesamt 50 Milliarden Euro für den Umbau bereit. Der Bund zahlt seinen Anteil nun aus dem Sondervermögen Infrastruktur statt aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung: 3,5 Milliarden Euro jährlich von 2026 bis 2029, danach 2,5 Milliarden Euro jährlich, zusammen 29 Milliarden Euro.

Für den Klinikalltag ist ein Punkt besonders wichtig: Das Vollzeitäquivalent für eine Fachärztin oder einen Facharzt wird nach Angaben der AOK von 40 auf 38,5 Wochenstunden abgesenkt. Wer die Mindestbesetzung einer Leistungsgruppe rechnet, rechnet damit in kleineren Einheiten. Das kann Teilzeitmodelle für Kliniken attraktiver machen.

Der Zeitplan: Warum 2027 das entscheidende Jahr ist

Viele Fristen der Reform wurden verschoben, an einer Stelle aber nicht: Die Länder sollen ihre Zuweisungen bis Ende 2026 treffen. Rechtzeitig getroffene Zuweisungen wirken ab dem 1. Januar 2027. Länder, die bis Ende 2026 zugewiesen haben, dürfen die ersten drei Ausnahmejahre auch ohne Zustimmung der Kassen anordnen. Das schafft einen starken Anreiz, die Bescheide noch in diesem Jahr zu verschicken.

Zur Einordnung die wichtigsten Termine:

  • 12. Dezember 2024: KHVVG tritt in Kraft.
  • 31. Juli 2026: Die ersten Prüfungen der Leistungsgruppen durch den Medizinischen Dienst sollen abgeschlossen sein.
  • Ende 2026: Die Länder schließen die Zuweisung der Leistungsgruppen ab.
  • 1. Januar 2027: Rechtzeitig getroffene Zuweisungen wirken. 2027 bleibt finanziell budgetneutral.
  • 2028 und 2029: Konvergenzphase der Vorhaltevergütung. Erst jetzt verschieben sich Budgets spürbar zwischen den Häusern.
  • Spätestens 30. September 2029: Krankenkassen und Krankenhausgesellschaft sollen eine einheitliche Definition für Fachkrankenhäuser vorlegen.
  • Ab 2030: Vorhaltevergütung voll wirksam.

Für angestellte Ärztinnen und Ärzte heißt das: Die strukturellen Entscheidungen fallen jetzt, ihre finanziellen Folgen kommen zeitversetzt. Ein Haus, das 2027 eine Leistungsgruppe verliert, kann 2026 noch völlig normal aussehen. Wer heute eine Stelle annimmt, unterschreibt also auch für die Lage von 2028.

Leistungsgruppen und Facharzt-Vorgaben: Was für Ihre Abteilung gilt

Eine Leistungsgruppe bündelt verwandte Behandlungen, zum Beispiel „Endoprothetik Knie“ oder „Stroke Unit“. Für jede Gruppe legt Anlage 1 zu § 135e SGB V Mindestanforderungen an Ausstattung und Personal fest. Für die ärztliche Besetzung sehen die Vorgaben unter anderem vor:

  • Allgemeine Innere Medizin: mindestens drei Fachärztinnen oder Fachärzte für Innere Medizin, Rufbereitschaft jederzeit.
  • Allgemeine Chirurgie: mindestens drei Fachärztinnen oder Fachärzte, Rufbereitschaft jederzeit.
  • Interventionelle Kardiologie: mindestens fünf Fachärztinnen oder Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie, Rufbereitschaft jederzeit.
  • Allgemeine Neurologie und Stroke Unit: jeweils mindestens drei Fachärztinnen oder Fachärzte für Neurologie, Rufbereitschaft jederzeit.
  • Allgemeine Frauenheilkunde und Geburten: jeweils mindestens drei Fachärztinnen oder Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Rufbereitschaft jederzeit.
  • Endoprothetik Hüfte und Knie: jeweils mindestens drei Fachärztinnen oder Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, Rufbereitschaft jederzeit.

Drei Fachärzte klingt nach wenig. In der Praxis ist es viel, weil die Rufbereitschaft an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr gesichert sein muss, Urlaub und Krankheit eingerechnet. Das KHAG hat zudem klargestellt, dass sowohl im Regeldienst als auch in der Rufbereitschaft mindestens eine Fachärztin oder ein Facharzt jederzeit verfügbar sein muss. Bei Befundung per Teleradiologie muss das Personal für bestimmte Anforderungen nicht vor Ort sein.

Wie oft ein Facharzt zählen darf

Entscheidend für Kliniken ist die Frage, ob eine Fachärztin für mehrere Leistungsgruppen zählt. Nach § 135e Absatz 4 SGB V ist die Anrechnung grundsätzlich auf drei Leistungsgruppen begrenzt. Fachärzte der Allgemeinen Inneren Medizin und der Allgemeinen Chirurgie können nach dieser Regel gar nicht für andere Leistungsgruppen angerechnet werden. Die Bundesärztekammer hat diese Regeln in einer Stellungnahme vom Juni 2025 als unzureichend begründet kritisiert und vorgeschlagen, die Anrechnung an die tatsächlich mögliche Rufbereitschaft zu koppeln. Welche Fassung für Ihr Haus gilt, sollte die Klinik Ihnen sagen können.

Für Sie als Arzt oder Ärztin hat das eine einfache Folge: Ihre Facharztbezeichnung wird zur Planungsgröße. Eine Kardiologin mit Erfahrung in Interventionen kann darüber entscheiden, ob ein Haus die Leistungsgruppe „Interventionelle Kardiologie“ halten kann. Ein Neurologe kann den Ausschlag für die Stroke Unit geben. Das stärkt Ihre Verhandlungsposition, vor allem an kleineren Standorten, die knapp an der Mindestbesetzung liegen. Mehr dazu, wie Sie das in Gesprächen nutzen, lesen Sie in unserem Beitrag zum Stellenwechsel als Facharzt.

Was die Reform für Arbeitsplätze bedeutet: Das Beispiel Nordrhein-Westfalen

Wie die Reform im Alltag aussieht, zeigt Nordrhein-Westfalen. Das Land hat seine Krankenhausplanung schon vor dem Bundesgesetz auf Leistungsgruppen umgestellt. Im Dezember 2024 legte das Gesundheitsministerium die Ergebnisse vor. Das Deutsche Ärzteblatt berichtete am 17. Dezember 2024, wie viele Kliniken sich beworben und wie viele den Zuschlag bekommen haben:

  • Endoprothetik Hüfte: 236 Anträge, 137 Zuweisungen.
  • Endoprothetik Knie: 214 Anträge, 136 Zuweisungen.
  • Revision Hüfte: 201 Anträge, 79 Zuweisungen.
  • Revision Knie: 191 Anträge, 75 Zuweisungen.
  • Leberkrebs: 113 Anträge, 29 Zuweisungen.
  • Speiseröhrenkrebs: 71 Anträge, 26 Zuweisungen.
  • Interventionelle Kardiologie: 165 Anträge, 141 Zuweisungen.

Das Muster ist deutlich. Bei planbaren, spezialisierten Eingriffen konzentriert sich die Versorgung stark. In der Onkochirurgie fällt mehr als die Hälfte der Anbieter weg. In der interventionellen Kardiologie, die für die Notfallversorgung wichtig ist, bleibt der größte Teil der Standorte erhalten.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt der neue Plan in NRW vollständig. Laut Landesregierung greifen nun auch die letzten zehn der 64 nordrhein-westfälischen Leistungsgruppen, darunter Hüft- und Knieendoprothetik, Stroke Unit und interventionelle Kardiologie. Krankenhäuser dürfen diese Leistungen nur noch erbringen, wenn sie ihnen per Bescheid zugewiesen wurden. Ende Dezember 2025 waren 94 Hauptsacheverfahren und 72 Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten anhängig.

Was das für Ärztinnen und Ärzte heißt

Wenn eine Klinik eine Leistungsgruppe verliert, verschwinden die Fälle, nicht automatisch die Stellen. Häufig verschieben sich Schwerpunkte: Die Orthopädie behält die Unfallchirurgie, gibt aber die Endoprothetik ab. Für eine Oberärztin, die sich über Jahre auf Hüftrevisionen spezialisiert hat, ist das trotzdem ein Einschnitt. Umgekehrt müssen die Häuser, die Leistungsgruppen hinzugewinnen, Personal aufbauen. Genau dort entstehen neue Oberarzt- und Facharztstellen, oft mit klarerem Profil als vorher.

Daraus folgt eine einfache Regel: Prüfen Sie bei jedem Wechsel, ob die Leistungen, die Sie machen wollen, in dem neuen Haus auch nach 2027 erbracht werden dürfen. Eine Stelle mit spannendem Spektrum nützt wenig, wenn das Spektrum in zwei Jahren an einen anderen Standort geht.

Psychiatrie und Psychosomatik: Warum diese Fächer ausgenommen sind

Nicht alle Fächer sind gleich betroffen. Psychiatrie, Psychosomatik sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie sind ausdrücklich von der Reform ausgenommen. Der Grund: Diese Fächer wurden nie über Fallpauschalen vergütet, eine Umstellung auf Vorhaltevergütung hätte deshalb nicht gepasst. Außerdem wird die psychiatrische Versorgung seit Langem nach dem Bedarf der Bevölkerung und einer regionalen Versorgungspflicht geplant.

Für Psychiaterinnen und Psychiater bedeutet das: Die Leistungsgruppen-Logik betrifft Ihr Fach nicht direkt. Indirekt kann sie es trotzdem, etwa wenn ein Allgemeinkrankenhaus mit psychiatrischer Abteilung somatische Leistungsgruppen verliert und dadurch wirtschaftlich unter Druck gerät, oder wenn ein Land die Zuweisung somatischer Leistungsgruppen an regionale psychiatrische Versorgungspflichten knüpft, was die Regierungskommission ausdrücklich für möglich hält. Aktuelle Stellen in diesem Bereich finden Sie unter Stellenangebote Psychiatrie.

Weiterbildung: Was sich für Weiterbildende ändert

Die Reform verändert auch die Weiterbildung, und zwar für die Häuser und für die Fachärzte, die weiterbilden. Wenn eine Klinik bestimmte Leistungsgruppen nicht mehr erbringt, kann sie Teile des Weiterbildungskatalogs nicht mehr abdecken. Ihre Weiterbildungsbefugnis wird dann eingeschränkt.

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe hat schon im Dezember 2024 vor erheblichen Folgen gewarnt. In der Orthopädie und Unfallchirurgie könnten in Westfalen-Lippe nur noch wenige Kliniken die vollständige Weiterbildung anbieten. Rund 700 Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung in diesem Fach müssten für Teile ihrer Weiterbildung zwischen Kliniken wechseln.

Die Bundesärztekammer hat am 27. Juli 2026 ein Positionspapier zu Weiterbildungsverbünden vorgelegt. Laut Deutschem Ärzteblatt sieht sie vor allem Fächer mit spezialisierten Leistungsgruppen sowie Querschnittsfächer wie Anästhesiologie und Radiologie betroffen. Ihre Antwort sind strukturierte Verbünde aus Kliniken, Praxen und MVZ mit koordinierten Rotationen, anerkannt von den Landesärztekammern und refinanziert. Henrik Herrmann von der Ständigen Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ fasst es so zusammen: „Die Krankenhausreform darf nicht zulasten der ärztlichen Weiterbildung gehen.“

Für Fach- und Oberärzte mit Weiterbildungsbefugnis heißt das konkret:

  • Ihre Befugnis hängt künftig stärker vom Leistungsspektrum des Hauses ab. Verliert die Abteilung Leistungsgruppen, kann die Kammer den Umfang der Befugnis prüfen.
  • Weiterbildungsverbünde bedeuten mehr Koordination: Rotationspläne, Absprachen mit Partnerhäusern, Dokumentation.
  • Eine volle Weiterbildungsbefugnis wird für Häuser zum Wettbewerbsvorteil bei der Gewinnung von Nachwuchs. Wer sie mitbringt oder erwerben kann, ist entsprechend gefragt.

Wie die Befugnis entsteht, was die Kammer prüft und was bei einem Wechsel mit ihr passiert, erklären wir im Beitrag Weiterbildungsbefugnis: Umfang, Prüfung, Wechsel.

Die wirtschaftliche Lage der Kliniken

Die Reform trifft auf Häuser, die finanziell angeschlagen sind. Der Krankenhaus Rating Report 2026, über den das Deutsche Ärzteblatt im Juni 2026 berichtete, zeichnet folgendes Bild:

  • 51 Prozent der Krankenhäuser schrieben 2024 Verluste, 2020 waren es noch 28 Prozent.
  • 23 Prozent lagen 2024 im roten Bereich mit erhöhter Insolvenzgefahr.
  • Für 2025 erwarten die Autoren 31 Prozent, für 2026 22 Prozent Häuser mit Verlust.
  • Durch das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz könnte der Anteil der Häuser mit Verlust bis 2027 auf 60 Prozent und bis 2030 auf 68 Prozent steigen.
  • 401 von rund 1.600 somatischen Standorten gelten als besonders gefährdet, vor allem öffentliche und ländliche Häuser.

Gleichzeitig wächst das ärztliche Personal. Laut Statistischem Bundesamt gab es 2024 bundesweit 1.841 Krankenhäuser. Dort arbeiteten Ende 2024 217.700 Ärztinnen und Ärzte, 2,7 Prozent mehr als im Vorjahr, umgerechnet 180.400 Vollkräfte. Wie sich die Ärzteschaft nach Fachrichtungen verteilt, zeigt unsere Auswertung der Ärztestatistik 2025.

Beides passt zusammen: Die Häuser brauchen Fachärzte, um ihre Leistungsgruppen zu halten. Wo das Geld fehlt, wird aber an anderer Stelle gespart, an Strukturen, Standorten oder Zusatzleistungen. Für Sie bedeutet das: Ein gutes Angebot ist heute leichter zu bekommen als vor fünf Jahren. Ob es auch in fünf Jahren noch gut ist, hängt stärker als früher von der Lage des Hauses ab. Was die aktuellen Tarifabschlüsse bringen, lesen Sie in unserem Beitrag Ärztegehalt 2026.

Checkliste: Diese Fragen sollten Sie einem Arbeitgeber jetzt stellen

Ob Sie wechseln, sich auf eine Oberarztstelle bewerben oder eine Vertragsverlängerung verhandeln: Die folgenden Fragen helfen, die Lage eines Hauses einzuschätzen. Seriöse Arbeitgeber beantworten sie offen.

  1. Welche Leistungsgruppen hat das Haus beantragt, und welche wurden zugewiesen? Liegt der Bescheid des Landes schon vor? Gibt es Leistungsgruppen, die nur befristet als Ausnahme zugewiesen sind?
  2. Erfüllt die Abteilung die Facharzt-Vorgaben aus eigener Kraft? Oder hängt die Leistungsgruppe an einer Kooperation mit einem anderen Standort?
  3. Welche Rolle spielt meine Stelle für die Mindestbesetzung? Werden Sie für eine Leistungsgruppe angerechnet, ist Ihre Position strategisch wichtig. Das sollte sich im Vertrag widerspiegeln.
  4. Wie ist die Rufbereitschaft organisiert? Wie viele Fachärzte teilen sich die Dienste? Wie oft sind Sie im Hintergrund eingeteilt, und wie wird das vergütet?
  5. Welche Leistungen sollen künftig verlagert oder ausgebaut werden? Gibt es Pläne, Abteilungen an einem Standort zu bündeln? Ist ein Teil des Spektrums in Gefahr?
  6. Was passiert mit der Weiterbildungsbefugnis? Behält die Abteilung den vollen Umfang? Ist ein Weiterbildungsverbund geplant?
  7. Wie steht das Haus wirtschaftlich da? Hat der Träger Mittel aus dem Transformationsfonds beantragt, und wofür?
  8. Was steht im Arbeitsvertrag zum Einsatzort? Bei Verbünden und Standortzusammenlegungen ist wichtig, ob Sie an einem anderen Standort eingesetzt werden können.

Worauf Sie bei Befristung, Opt-out und Tarif achten sollten, finden Sie in unserem Beitrag zum Arbeitsvertrag für Ärzte. Wenn Sie den Wechsel konkret planen, hilft die FAQ zu Kündigung und Arbeitgeberwechsel.

Wo die Reform Chancen schafft

Die Reform hat für Fachärztinnen und Fachärzte nicht nur Risiken. Wo sich Leistungen bündeln, entstehen größere, spezialisierte Abteilungen mit mehr Fallzahlen. Das ist für viele attraktiv, die in einem Schwerpunkt Routine und Expertise aufbauen wollen. Drei Entwicklungen lohnen einen genaueren Blick.

Gewinner-Häuser bauen auf

Kliniken, die zusätzliche Leistungsgruppen bekommen, müssen in kurzer Zeit Fachärzte gewinnen. Hier sind Oberarztpositionen mit Aufbauauftrag realistisch, etwa für eine neue Stroke Unit oder ein wachsendes Endoprothetikzentrum. Wie Sie sich auf solche Positionen vorbereiten, beschreibt unser Beitrag Oberarzt werden: Bewerbung, Auswahl, Vertrag.

Ambulante Versorgung wird wichtiger

Die Reform soll ambulante und stationäre Versorgung stärker verzahnen. Die Bundesärztekammer betont, dass ambulante Abschnitte in der Weiterbildung an Bedeutung gewinnen. Für Fachärzte, die über einen Wechsel in ein MVZ oder eine Praxis in Festanstellung nachdenken, wächst damit das Angebot. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie unter Von der Klinik in die Praxis.

Teilzeit wird planbarer

Weil das Vollzeitäquivalent für Fachärzte auf 38,5 Wochenstunden sinkt und die Mindestbesetzung in Anteilen gerechnet wird, können Häuser Teilzeitstellen leichter in ihre Planung einbauen. Für Ärztinnen und Ärzte, die Arbeitszeit reduzieren möchten, kann das Verhandlungsspielraum schaffen.

Fazit: Wer seine Leistungsgruppe kennt, verhandelt besser

Die Krankenhausreform verändert, wo welche Medizin gemacht wird. Das KHAG hat die Regeln gelockert und den Zeitplan gestreckt, die Richtung bleibt: weniger Standorte für spezialisierte Eingriffe, klare Facharzt-Vorgaben, Vergütung nach Vorhaltung statt nach Fallzahl. 2027 ist das Jahr, in dem die Zuweisungen wirken. Ab 2028 wird es finanziell ernst.

Für Fachärztinnen, Fachärzte und Oberärzte ist das eine gute Ausgangslage, wenn sie informiert entscheiden. Ihre Qualifikation ist eine Voraussetzung dafür, dass ein Haus seine Leistungen erbringen darf. Fragen Sie deshalb bei jedem Gespräch nach den Leistungsgruppen, nach der Rolle Ihrer Stelle in der Mindestbesetzung und nach den Plänen des Hauses bis 2030. Wer diese Antworten kennt, wählt besser aus und verhandelt besser.

Sanovetis vermittelt Fachärzte, Oberärzte und Chefärzte in Festanstellung an Kliniken, MVZ und Praxen. Für Ärztinnen und Ärzte ist unsere Unterstützung kostenfrei. Aktuelle Positionen finden Sie auf jobs.sanovetis.de oder nach Fachrichtung, etwa in der Inneren Medizin, der Neurologie oder der Gynäkologie.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Einzelheiten der Umsetzung regeln die Länder in ihren Krankenhausplänen und Bescheiden.

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