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Notfallreform 2027: Was die Integrierten Notfallzentren für Ärztinnen und Ärzte bedeuten

Der Bundestag hat die Notfallreform beschlossen. Was Integrierte Notfallzentren, die neue 116117, feste Notdienstzeiten und der Zeitplan bis 2027 für Ärztinnen und Ärzte bedeuten.

Ärztinnen, Ärzte und Pflegekräfte im Flur einer Notaufnahme
In diesem Artikel
  1. 01Notfallreform: Die Kurzfassung
  2. 02Warum es die Notfallreform gibt
  3. 03Was die Notfallreform konkret regelt
  4. 04Zeitplan: Wann die Notfallreform wirkt
  5. 05Kritik und offene Fragen
  6. 06Was das für Ärztinnen und Ärzte bedeutet
  7. 07Häufige Fragen zur Notfallreform
  8. 08Fazit
  9. 09Sie möchten über Ihren nächsten Schritt sprechen?
  10. 10Quellen

Die Notfallreform ist beschlossen: Am 15. Oktober 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung verabschiedet, im dritten Anlauf seit 2019. Kern sind Integrierte Notfallzentren (INZ) an ausgewählten Krankenhäusern, eine neu aufgestellte 116117 und ein Rettungsdienst, der erstmals als eigene Kassenleistung gilt. Für Ärztinnen und Ärzte in Klinik, Praxis und MVZ ändert sich damit, wer wann wo Akutpatienten versorgt. Dieser Beitrag (Stand 27. Oktober 2026) ordnet ein, was feststeht, was noch offen ist und was die Reform für Dienste, Arbeitsplätze und Karriereentscheidungen bedeutet.

Notfallreform: Die Kurzfassung

  • Beschluss: Der Bundestag hat die Notfallreform am 15. Oktober 2026 mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grünen beschlossen. Der Bundesrat befasst sich voraussichtlich am 20. November 2026; zustimmungspflichtig ist das Gesetz nicht.
  • Integrierte Notfallzentren: Notaufnahme, KV-Notdienstpraxis und eine gemeinsame Ersteinschätzungsstelle arbeiten an einem Standort zusammen, rund um die Uhr. Geplant sind nach Branchenberichten rund 750 INZ.
  • 116117 und 112: Die Rufnummern bleiben, werden aber digital vernetzt. Die KVen müssen jederzeit telefonische oder videogestützte ärztliche Beratung und einen aufsuchenden Dienst anbieten.
  • Für Ärztinnen und Ärzte: Mehr verbindliche Kooperation zwischen Klinik und Praxis, feste Öffnungszeiten der Notdienstpraxen, neue Rollen in Ersteinschätzung und Telemedizin sowie ein Dispensierrecht für Notfallmedikamente.
  • Offen: Personal, Finanzierung der INZ und die genaue Standortplanung. KBV und DKG kritisieren genau diese Punkte.

Warum es die Notfallreform gibt

Heute laufen drei Bereiche weitgehend nebeneinander: der vertragsärztliche Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen, die Notaufnahmen der Krankenhäuser und der Rettungsdienst der Länder und Kommunen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/6808) beschreibt diese Bereiche als schlecht vernetzt. Wer Hilfe sucht, muss zwischen zwei Nummern wählen, der 116117 und der 112, und landet oft dort, wo die Versorgung am teuersten und am wenigsten passend ist.

Warum Notaufnahmen so stark belastet sind, haben wir im Beitrag Warum die Notaufnahmen überfüllt sind ausführlich beschrieben. Die Notfallreform setzt an der Steuerung an: Patientinnen und Patienten sollen nach einer einheitlichen Ersteinschätzung dorthin gelangen, wo ihr Anliegen am besten aufgehoben ist. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) fasste das in der Debatte so zusammen: „Mit diesem Notfallwegweiser kommen die Patienten so immer an die richtige Stelle.“

Die Vorgeschichte ist lang. Laut Bundesgesundheitsministerium hatte das Kabinett schon im Juli 2024 einen Entwurf beschlossen, der mit dem Bruch der damaligen Koalition liegen blieb. Der neue Referentenentwurf folgte im November 2025, der Kabinettsbeschluss im April 2026, die erste Lesung im Juli 2026.

Was die Notfallreform konkret regelt

Integrierte Notfallzentren an ausgewählten Krankenhäusern

Ein INZ besteht nach den Fragen und Antworten des Bundesgesundheitsministeriums aus drei Teilen: der Notaufnahme des Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. Alle drei sind digital vernetzt, das INZ ist 24 Stunden geöffnet. Für Kinder und Jugendliche können zusätzlich eigene Zentren (KINZ) entstehen.

Wie viele Standorte es werden, legt das Gesetz nicht als feste Zahl fest. kma-online berichtet von rund 750 geplanten INZ. Die Auswahlkriterien stehen im Regierungsentwurf: Ein Standort muss mindestens die Basisnotfallversorgung nach der Notfallstufenregelung des G-BA erfüllen. Berücksichtigt werden unter anderem, dass 95 Prozent der Bevölkerung einer Planungsregion das INZ mit dem Pkw innerhalb von 30 Minuten erreichen, die Anbindung an den Nahverkehr und ob eine Notdienstpraxis in der Nähe der Notaufnahme betrieben werden kann. Bei gleicher Eignung haben Häuser mit höherer Notfallstufe oder mit Chirurgie und Innerer Medizin Vorrang.

Feste Öffnungszeiten der Notdienstpraxen

Neu ist eine gesetzliche Mindestöffnungszeit für die KV-Notdienstpraxis am INZ. Nach den Angaben des Ministeriums gilt:

  • an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr,
  • mittwochs und freitags von 14 bis 21 Uhr,
  • montags, dienstags und donnerstags von 18 bis 21 Uhr.

Kürzere Zeiten sind möglich, wenn nachgewiesen wird, dass eine Öffnung wegen geringer Nachfrage unwirtschaftlich ist. Außerhalb dieser Zeiten übernimmt tagsüber eine Kooperationspraxis; ist auch diese geschlossen, versorgt die Notaufnahme des Krankenhauses ambulant.

Kooperationspraxen: Praxen und MVZ im Umkreis

Kooperationspraxen sind zugelassene Ärztinnen und Ärzte sowie MVZ in der Nähe des Krankenhauses, die per Vertrag in das INZ eingebunden werden. Sie übernehmen die ambulante Akutversorgung während der regulären Sprechzeiten. Voraussetzung ist laut Regierungsentwurf eine digitale Vernetzung, die Fallübergaben ohne zeitlichen Verzug erlaubt. Über Dringlichkeit und Versorgungsebene entscheidet die Ersteinschätzungsstelle des INZ.

Ersteinschätzung als Steuerungsinstrument

Die Ersteinschätzung soll perspektivisch standardisiert und digital erfolgen. Die Systeme der Akutleitstellen (116117) und der Rettungsleitstellen (112) sollen aufeinander abgestimmt sein. Nach der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (Drucksache 21/8629) erlässt der G-BA eine Richtlinie zur Ersteinschätzung an Krankenhausstandorten und zu den Anforderungen an Notdienstpraxen. Welche Berufsgruppe die Ersteinschätzung rund um die Uhr übernimmt, legt das Gesetz nicht abschließend fest; Qualifikation und Schulung regelt eine Rahmenvereinbarung.

116117 wird zur Akutleitstelle

Die Terminservicestellen der KVen geben ihre Akutfallvermittlung an eine neue Akutleitstelle ab. Diese bietet laut Ministerium rund um die Uhr ärztliche Beratung am Telefon, per Video oder als telemedizinische Versorgung. Für die Erreichbarkeit gibt es klare Vorgaben: Ab dem zwölften Kalendermonat nach Verkündung müssen 75 Prozent der Anrufe innerhalb von drei Minuten angenommen werden. Die 116117 und die 112 bleiben als Nummern bestehen, werden aber digital zu einem „Gesundheitsleitsystem“ verknüpft.

Aufsuchender Dienst rund um die Uhr

Der Sicherstellungsauftrag der KVen umfasst künftig ausdrücklich einen jederzeit verfügbaren aufsuchenden Dienst. Vermittelt wird er nur, wenn eine andere Versorgung nicht möglich oder zumutbar ist und eine telefonische Konsultation nicht ausreicht. Qualifiziertes nichtärztliches Personal kann dabei unter ärztlicher Anordnung eingesetzt werden. Der Regierungsentwurf schätzt die Mehrausgaben der GKV auf rund 140 Millionen Euro jährlich, davon 98 Millionen Euro für den aufsuchenden Dienst und 42 Millionen Euro für die Akutleitstellen.

Abgabe von Notfallmedikamenten

Ärztinnen und Ärzte in INZ, KINZ und im aufsuchenden Dienst dürfen in eng begrenzten Fällen Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte für den akuten Bedarf abgeben, und zwar außerhalb der regulären Öffnungszeiten von Apotheken sowie vor Wochenenden und Feiertagen. Mitgegeben wird höchstens die kleinste Packungsgröße zur Überbrückung.

Rettungsdienst als Kassenleistung

Die medizinische Notfallrettung wird Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung und damit Teil der Krankenbehandlung im SGB V. Bisher wurde sie nur als Fahrtkosten erstattet. Ein neues Fachgremium soll bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen erarbeiten, Rettungsdienste werden an die Telematikinfrastruktur angebunden. Für die Digitalisierung stehen von 2027 bis 2031 laut Bundestag insgesamt 225 Millionen Euro aus dem Sondervermögen bereit. Die Beschlussempfehlung sieht zudem eine Zuzahlung von 15 Euro für notfallmedizinische Versorgung und Notfalltransport vor.

Zeitplan: Wann die Notfallreform wirkt

Ein festes Datum für alle Teile gibt es noch nicht, weil viele Fristen an die Verkündung im Bundesgesetzblatt geknüpft sind. Was sich heute sagen lässt:

  1. 20. November 2026: Der Bundesrat befasst sich nach Deutschem Ärzteblatt voraussichtlich mit dem Gesetz. Er kann den Vermittlungsausschuss anrufen, zustimmen muss er nicht.
  2. 1. Januar 2027: Teile des Gesetzes sollen laut kma-online in Kraft treten.
  3. Sechs Monate nach Inkrafttreten: Laut Regierungsentwurf legt der erweiterte Landesausschuss die INZ-Standorte erstmals fest. Gelingt das nicht, entscheidet die oberste Landesbehörde innerhalb von sechs Wochen.
  4. Neun Monate nach Standortfestlegung: KV und Krankenhausträger schließen ihre Kooperationsvereinbarung.
  5. Zwölf Monate nach Verkündung: Die Erreichbarkeitsvorgaben für die Akutleitstellen greifen; nach 24 Monaten folgen Pflichten zur softwarebasierten Notrufabfrage.

Realistisch ist damit, dass die meisten INZ frühestens ab Ende 2027 im Regelbetrieb arbeiten. Wie schnell es regional geht, hängt davon ab, ob sich Krankenhäuser und KVen einigen.

Kritik und offene Fragen

Die Koalition sieht in der Reform einen Durchbruch. Hans Theiss (CSU) sagte in der Schlussdebatte laut taz: „Damit sichern wir die Notfallversorgung immer und überall.“ Von den Verbänden wurde die Notfallreform im Grundsatz begrüßt und im Detail kritisiert:

Die größte offene Frage ist das Personal. Neue Strukturen schaffen keine zusätzlichen Ärztinnen und Ärzte. Kann eine KV die Notdienstpraxis eines INZ nicht besetzen, bleibt die Last nach Einschätzung von kma-online bei den Notaufnahmen. Hinzu kommt, dass parallel das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz Mittel im ambulanten Bereich begrenzt. Die KBV sieht darin einen Widerspruch zu neuen Leistungspflichten.

Was das für Ärztinnen und Ärzte bedeutet

Die Notfallreform verändert weniger das ärztliche Handwerk als die Organisation drumherum: wer welche Fälle sieht, zu welchen Zeiten und mit welcher Übergabe. Je nach Arbeitsort sind die Folgen unterschiedlich.

In der Klinik: Notaufnahme mit Filter

Für Fach- und Oberärztinnen und Oberärzte in Notaufnahmen und in der Inneren Medizin kann die Reform spürbar entlasten, wenn die Ersteinschätzung funktioniert. Fälle ohne stationären Bedarf sollen in die Notdienstpraxis oder zur Kooperationspraxis gehen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Abstimmung und Dokumentation: Fallübergaben laufen digital, Ersteinschätzung und Notaufnahme arbeiten Tür an Tür. Für Häuser ohne INZ ist die Lage offener. Sie dürfen ambulante Notfälle weiter versorgen, könnten aber weniger Patientinnen und Patienten sehen, wenn die Rettungsdienste gezielter steuern. Das betrifft kleinere Häuser, die ohnehin unter der Krankenhausreform und der Vergabe der Leistungsgruppen stehen.

Für die Karriereplanung heißt das: Wer eine Stelle mit Notfallschwerpunkt sucht, sollte fragen, ob das Haus INZ-Standort werden will und wie weit die Gespräche mit der KV sind. Die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin bleibt dabei eine solide Qualifikation, weil Rettungsdienst und Notaufnahmen stärker verzahnt werden.

In Praxis und MVZ: Kooperation statt Nebeneinander

Für niedergelassene und angestellte Ärztinnen und Ärzte in der Allgemeinmedizin und der hausärztlichen Inneren Medizin ist die Notfallreform eng mit dem geplanten Primärarztsystem verknüpft. Praxen und MVZ in der Nähe eines INZ können Kooperationspraxis werden. Das bringt planbare Akutfälle während der Sprechzeiten, setzt aber digitale Anbindung und freie Kapazität voraus. Für MVZ mit mehreren angestellten Fachärztinnen und Fachärzten kann das ein eigenes Leistungsprofil werden, für kleine Einzelpraxen eher eine Belastung.

Dazu kommt der vertragsärztliche Bereitschaftsdienst. Feste Öffnungszeiten der Notdienstpraxen und ein aufsuchender Dienst rund um die Uhr müssen besetzt werden. Wie sich das auf die Dienstfrequenz in einzelnen KV-Bezirken auswirkt, ist noch nicht absehbar und hängt von den Kooperationsvereinbarungen ab. Wer heute über einen Wechsel von der Klinik ins MVZ nachdenkt, sollte die Dienstverpflichtungen im Vertrag und die Pläne der regionalen KV genau ansehen.

Telemedizin und Psychiatrie: neue Rollen

Die Akutleitstellen brauchen Ärztinnen und Ärzte für telefonische und videogestützte Beratung rund um die Uhr. Hinzu kommt eine Vorgabe aus der Beschlussempfehlung: Hat ein INZ-Standort keine eigene Psychiatrie, werden bei psychischen Erkrankungen Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie telemedizinisch oder telefonisch hinzugezogen; dasselbe gilt für die Kinder- und Jugendmedizin. Für die Psychiatrie entsteht damit eine neue Form der Konsiltätigkeit, die sich mit einer Festanstellung in Klinik oder MVZ verbinden lässt. Wie diese Leistungen vergütet werden, regelt der Bewertungsausschuss noch.

Dienste und Arbeitszeit

Mehr Struktur heißt nicht automatisch weniger Dienste. Wer seine Arbeitsbelastung planen möchte, sollte die Unterschiede zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft kennen und bei einem Stellenwechsel konkret nachfragen: Wie oft wird die Notdienstpraxis aus dem eigenen Haus oder der eigenen Praxis besetzt? Gibt es eine Kooperationsvereinbarung mit der KV? Wer arbeitet in der Ersteinschätzung? Offene Stellen mit hausärztlichem Profil finden Sie im Stellenportal Allgemeinmedizin, psychiatrische Stellen unter Psychiatrie.

Häufige Fragen zur Notfallreform

Was ist die Notfallreform?

Die Notfallreform ist ein Gesetz, das der Bundestag am 15. Oktober 2026 beschlossen hat. Sie verbindet KV-Notdienst, Krankenhausnotaufnahmen und Rettungsdienst enger. Kern sind Integrierte Notfallzentren mit gemeinsamer Ersteinschätzung, eine vernetzte 116117 und 112 sowie der Rettungsdienst als eigene Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wann tritt die Notfallreform in Kraft?

Der Bundesrat befasst sich voraussichtlich am 20. November 2026. Teile sollen ab 1. Januar 2027 gelten. Viele Fristen laufen ab Verkündung oder Inkrafttreten, etwa sechs Monate für die Festlegung der INZ-Standorte und neun Monate für die Kooperationsverträge. Der Regelbetrieb der INZ dürfte daher schrittweise ab 2027 beginnen.

Wer arbeitet in einem Integrierten Notfallzentrum?

Im INZ arbeiten das ärztliche und pflegerische Team der Krankenhausnotaufnahme und die Ärztinnen und Ärzte der KV-Notdienstpraxis zusammen. Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte können über Kooperationsvereinbarungen in den Notdienst einbezogen werden. Wer die Ersteinschätzung übernimmt, regeln eine G-BA-Richtlinie und eine Rahmenvereinbarung.

Müssen Praxen nach der Notfallreform mehr Dienste leisten?

Das Gesetz verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen, nicht einzelne Praxen. Die KVen müssen feste Öffnungszeiten der Notdienstpraxen und einen aufsuchenden Dienst rund um die Uhr sicherstellen. Wie sie das organisieren und wie stark einzelne Ärztinnen und Ärzte betroffen sind, entscheidet sich regional.

Dürfen Ärztinnen und Ärzte im Notdienst künftig Medikamente abgeben?

Ja, in eng begrenzten Fällen. In INZ, KINZ und im aufsuchenden Dienst dürfen sie Arzneimittel für den akuten Bedarf abgeben, wenn Apotheken geschlossen sind oder ein Wochenende oder Feiertag bevorsteht. Erlaubt ist höchstens die kleinste Packungsgröße zur Überbrückung.

Fazit

Die Notfallreform ist der bisher konkreteste Versuch, Notaufnahme, Bereitschaftsdienst und Rettungsdienst als ein System zu organisieren. Für Ärztinnen und Ärzte bringt sie verbindlichere Wege, feste Zeiten und neue Aufgaben in Ersteinschätzung und Telemedizin. Ob die Entlastung in den Notaufnahmen ankommt, hängt an Dingen, die das Gesetz nur rahmt: an genügend Personal, an einer tragfähigen Finanzierung der INZ und an der Einigung zwischen Krankenhäusern und KVen vor Ort. Wer in den nächsten zwei Jahren die Stelle wechselt, sollte diese Fragen im Gespräch mit dem künftigen Arbeitgeber offen ansprechen.

Sie möchten über Ihren nächsten Schritt sprechen?

Sie überlegen, ob eine Klinik mit INZ, ein MVZ oder eine Praxis besser zu Ihnen passt, oder möchten wissen, welche Dienste mit einer Stelle verbunden sind? Wir begleiten Fachärztinnen und Fachärzte, Oberärztinnen und Oberärzte sowie Chefärztinnen und Chefärzte bei der Suche nach einer Festanstellung, vertraulich und unverbindlich. Schreiben Sie uns an info@sanovetis.de oder vereinbaren Sie direkt einen Gesprächstermin.

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