ÄrztejournalArbeitsmarkt
Arbeitszeiterfassung im Krankenhaus: Was Kliniken, MVZ und Praxen jetzt wissen müssen
Arbeitszeiterfassung im Krankenhaus ist seit 2022 Pflicht, wird aber oft lückenhaft umgesetzt. Was gilt, was die Reform des Arbeitszeitgesetzes plant und was Kliniken, MVZ und Praxen jetzt tun sollten.

In diesem Artikel
- 01Arbeitszeiterfassung im Krankenhaus: Die Kurzfassung
- 02Was heute gilt: Erfassungspflicht ohne neues Gesetz
- 03Die Praxis: Was Ärztinnen und Ärzte berichten
- 04Die geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes
- 05Warum saubere Erfassung auch ein Personalthema ist
- 06Was das für Kliniken, MVZ und Praxen bedeutet
- 07Fünf Schritte, die sich schon jetzt lohnen
- 08Häufige Fragen zur Arbeitszeiterfassung im Krankenhaus
- 09Fazit
- 10Sie suchen Verstärkung für Ihr ärztliches Team?
- 11Quellen
Die Arbeitszeiterfassung im Krankenhaus ist seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 keine Frage des Ob mehr, sondern eine Frage des Wie. Trotzdem zeigen Umfragen unter Ärztinnen und Ärzten, dass in vielen Kliniken Dienstplan und tatsächliche Arbeitszeit weiter auseinanderfallen. Gleichzeitig arbeitet das Bundesarbeitsministerium an einer Reform des Arbeitszeitgesetzes, die eine elektronische Erfassung am selben Tag vorschreiben soll. Dieser Beitrag ordnet ein, was heute gilt, was der Entwurf vorsieht und was Kliniken, MVZ und Praxen jetzt konkret tun sollten. Stand: 29. Oktober 2026.
Arbeitszeiterfassung im Krankenhaus: Die Kurzfassung
- Arbeitgeber in Deutschland sind schon heute verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Das folgt aus dem Arbeitsschutzgesetz in der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21). Das gilt für Kliniken ebenso wie für MVZ und Arztpraxen.
- Für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern verlangt der TV-Ärzte/VKA seit Juli 2019 eine vollständige Erfassung, an Unikliniken schreibt der TV-Ärzte der Länder seit 1. Januar 2025 ausdrücklich ein elektronisches Verfahren vor.
- In der Praxis wird das oft nicht umgesetzt: In einer Umfrage des Marburger Bundes unter Ärztinnen und Ärzten an Unikliniken gaben nur 17 Prozent an, mit einer elektronischen, manipulationsfreien Zeiterfassung zu arbeiten.
- Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom Juni 2026 sieht eine taggleiche elektronische Erfassung vor. Ein Kabinettsbeschluss stand zuletzt aus, Zeitpunkt und endgültige Form sind offen.
- Wer heute sauber erfasst, senkt Haftungsrisiken, kalkuliert Personalbedarf realistischer und hat im Wettbewerb um Fach- und Oberärzte ein greifbares Argument.
Was heute gilt: Erfassungspflicht ohne neues Gesetz
Ausgangspunkt ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache C-55/18. Danach müssen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Beschäftigten gemessen werden kann (Pressemitteilung des EuGH).
Der deutsche Gesetzgeber hat das Arbeitszeitgesetz daraufhin bislang nicht geändert. Das Bundesarbeitsgericht hat die Lücke aber geschlossen: Nach seinem Beschluss vom 13. September 2022 sind Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, „ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann“ (Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts). Eine bestimmte Form schreibt das Gericht nicht vor. Papier oder Tabellen sind damit nicht verboten, das System muss aber die gesamte Arbeitszeit verlässlich abbilden.
Daneben gilt weiterhin § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz: Arbeitszeit, die über acht Stunden am Werktag hinausgeht, ist aufzuzeichnen, und die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für Kliniken mit Bereitschaftsdiensten und langen Diensten ist diese Pflicht seit jeher relevant.
Tarifverträge gehen weiter als das Gesetz
Für angestellte Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus kommt die tarifliche Ebene hinzu. Im TV-Ärzte/VKA für kommunale Häuser haben Marburger Bund und Arbeitgeber schon 2019 vereinbart, dass die Arbeitszeit ab 1. Juli 2019 vollständig erfasst wird, und zwar durch elektronische oder andere ebenso genaue Verfahren. Als Arbeitszeit gilt die gesamte Anwesenheit, abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen (Deutsches Ärzteblatt).
Für die landeseigenen Unikliniken ist der TV-Ärzte mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder seit 1. Januar 2025 noch deutlicher. Die Arbeitszeit ist elektronisch so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. Die frühere Möglichkeit, „auf andere Art mit gleicher Genauigkeit“ zu erfassen, ist entfallen. Eine reine Negativerfassung, bei der nur Abweichungen vom Dienstplan notiert werden, gilt danach als vertragswidrig (Ärztestellen, Deutsches Ärzteblatt).
Für Häuser in kirchlicher oder privater Trägerschaft gelten eigene Arbeitsvertragsrichtlinien und Haustarife. Die gesetzliche Erfassungspflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz gilt aber für alle.
Die Praxis: Was Ärztinnen und Ärzte berichten
Zwischen Rechtslage und Stationsalltag liegt eine Lücke, die der Marburger Bund mit Umfragen belegt. In einer Befragung von rund 3.500 Ärztinnen und Ärzten an Unikliniken im Frühjahr 2025 gaben nur 17 Prozent an, mit einer elektronischen, manipulationsfreien Zeiterfassung zu arbeiten. 28 Prozent berichteten von der Erwartung, Überstunden gar nicht erst einzureichen, 44 Prozent davon, dass eingereichte Überstunden unberücksichtigt blieben. Elf Prozent gaben zehn oder mehr nicht oder nicht vollständig erfasste Stunden pro Woche an (Ärztestellen).
Der breiter angelegte MB-Monitor 2024, an dem sich 9.649 angestellte Ärztinnen und Ärzte beteiligten, beschreibt den Hintergrund: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit liegt bei 49 Stunden, 17 Prozent arbeiten 60 Stunden oder mehr, 45 Prozent leisten fünf bis neun Überstunden pro Woche. Für Verwaltungs- und Organisationsaufgaben gehen im Schnitt drei Stunden am Tag drauf (Ärztestellen).
Der Konflikt landet inzwischen vor Gericht. Im November 2025 hat der Marburger Bund eine Einwirkungsklage gegen die Tarifgemeinschaft deutscher Länder eingereicht, damit diese ihre Mitglieder zur Umsetzung der tariflichen Zeiterfassung anhält. Die Vorsitzende Susanne Johna sagte dazu: „Wir können es als Gewerkschaft nicht zulassen, dass offener Rechtsbruch zur Regel wird.“ (Deutsches Ärzteblatt). Gleichzeitig zeigt ein Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern, dass Gerichte nicht jede Forderung mittragen: Das Arbeitsgericht Stralsund wies im Juni 2026 eine Klage auf minutengenaue Erfassung nach dem Stechuhr-Prinzip an der Universitätsmedizin Greifswald ab, weil das dortige System den tariflichen Anforderungen entspreche (Heuking, Mitteilung vom 2. Juli 2026). Für Kliniken heißt das: Entscheidend ist nicht ein bestimmtes Gerät, sondern ein System, das die Anwesenheit vollständig und nachprüfbar abbildet.
Die geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes
Im Juni 2026 wurde ein Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt, den das Ministerium selbst als interne Arbeitsfassung bezeichnete (Deutsches Ärzteblatt, 18. Juni 2026). Die wichtigsten Punkte:
- Elektronische Erfassung am selben Tag: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sollen am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufgezeichnet werden. Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, Arbeitgeber müssen aber Verstöße gegen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten erkennen können.
- Übergangsfristen nach Betriebsgröße: Nach den Berichten über den Entwurf sollen Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten zwei Jahre und Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten fünf Jahre Zeit für die elektronische Erfassung bekommen. Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten sollen weiter aufzeichnen müssen, aber nicht elektronisch (Deutsches Handwerksblatt). Für alle übrigen Arbeitgeber, also auch für die meisten Krankenhäuser, ist eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten vorgesehen (Energie und Recht).
- Wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit, aber nur per Tarifvertrag: Tarifparteien sollen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbaren können, wenn der Gesundheitsschutz gesichert ist. Betriebe ohne Tarifbindung bleiben beim gesetzlichen Achtstundentag.
Der Entwurf ist politisch umstritten. Die Arbeitgeberseite lehnt die Bindung an Tarifverträge ab, der Marburger Bund lehnt die Abkehr von der täglichen Höchstarbeitszeit ab. Schon im November 2025 hatte dessen Vorsitzende Susanne Johna gefordert: „Die tägliche Höchstarbeitszeit muss bleiben.“ Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hatte damals zugesagt, die Ruhezeiten nicht anzutasten (Deutsches Ärzteblatt). Ein Kabinettsbeschluss stand nach den uns vorliegenden Berichten aus dem Sommer 2026 noch aus. Welche Fassung am Ende gilt und ab wann, ist offen.
Was die Reform für Kliniken besonders macht
Krankenhäuser unterscheiden sich in zwei Punkten von den meisten anderen Branchen. Erstens sind sie überwiegend tarifgebunden. Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit würde für Ärztinnen und Ärzte also nicht automatisch kommen, sondern erst über die Tarifverhandlungen mit dem Marburger Bund, der sie ablehnt. Zweitens nutzen Kliniken schon heute die Öffnungen des Arbeitszeitgesetzes für Bereitschaftsdienste. Nach § 7 Arbeitszeitgesetz können Tarifverträge längere Arbeitszeiten zulassen, wenn regelmäßig Bereitschaftsdienst anfällt. Eine Verlängerung ohne Ausgleich setzt zusätzlich die schriftliche Einwilligung der Ärztin oder des Arztes voraus (Opt-out), die mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden kann. Gerade solche Modelle lassen sich nur verantworten, wenn die tatsächlich geleisteten Stunden lückenlos erfasst werden.
Warum saubere Erfassung auch ein Personalthema ist
Die Diskussion wird oft als Bürokratie- oder Rechtsfrage geführt. Für Kliniken, MVZ und Praxen hat sie eine dritte Seite: die Gewinnung und Bindung von Ärztinnen und Ärzten.
- Glaubwürdigkeit im Bewerbungsgespräch: Fach- und Oberärzte fragen heute gezielt nach Diensten, Überstunden und deren Ausgleich. Ein Haus, das erfasste Zeiten offen zeigt und Überstunden zuverlässig ausgleicht, kann das belegen statt es nur zu versprechen.
- Realistische Stellenplanung: Wer nur den Dienstplan dokumentiert, unterschätzt den tatsächlichen Personalbedarf. Erst echte Arbeitszeitdaten zeigen, ob eine Abteilung eine weitere Stelle braucht oder Aufgaben umverteilt werden müssen.
- Belastung früh erkennen: Dauerhaft hohe Stundenzahlen sind ein Frühwarnzeichen für Erschöpfung und Kündigungen. Wie Führungskräfte darauf reagieren können, beschreibt unser Beitrag zu Burnout als Führungsaufgabe.
- Grundlage für flexible Modelle: Teilzeit, Arbeitszeitkonten oder geteilte Dienste funktionieren nur mit verlässlichen Zahlen. Wie Häuser solche Modelle aufsetzen, zeigt der Beitrag zu Teilzeitmodellen für Ärzte.
Was das für Kliniken, MVZ und Praxen bedeutet
Krankenhäuser
Für Krankenhäuser und Akutkliniken ist die Frage nicht, ob sie erfassen, sondern ob ihr System den tariflichen und gesetzlichen Anforderungen standhält. Sinnvolle Prüffragen:
- Wird die gesamte Anwesenheit erfasst oder nur die Abweichung vom Dienstplan?
- Werden Pausen nur abgezogen, wenn sie tatsächlich genommen wurden?
- Müssen Ärztinnen und Ärzte Mehrarbeit erst freigeben lassen, und werden erfasste Zeiten nachträglich geändert? Beides ist nach der Auslegung des Marburger Bundes zum TV-Ärzte problematisch.
- Können Ärztinnen und Ärzte ihre eigenen Daten jederzeit einsehen?
- Sind Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaft mit Einsätzen und Opt-out-Vereinbarungen sauber getrennt dokumentiert?
Für Häuser, die sich auf neue Strukturen wie die Integrierten Notfallzentren einstellen, kommt ein weiterer Punkt hinzu: Neue Dienstmodelle verändern Arbeitszeiten. Mehr dazu im Beitrag zur Notfallreform 2027.
MVZ
Auch ein MVZ unterliegt der Erfassungspflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz, unabhängig von Größe und Träger. Viele MVZ arbeiten mit festen Sprechstunden und wenigen Diensten, unterschätzen aber Zeiten für Dokumentation, Befundung und Abrechnung nach Sprechstundenende. Wer angestellte Fachärztinnen und Fachärzte halten will, sollte genau diese Zeiten sichtbar machen. Bei größeren MVZ-Gruppen mit mehr als 250 Beschäftigten würde nach dem Entwurf die kürzeste Übergangsfrist gelten.
Arztpraxen
Für Arztpraxen mit angestellten Ärztinnen und Ärzten gilt dieselbe Grundpflicht. Kleine Praxen mit bis zu zehn Beschäftigten dürften nach dem Entwurf auch künftig ohne elektronisches System aufzeichnen, müssen aber aufzeichnen. Eine einfache, tägliche Erfassung von Beginn, Ende und Pausen reicht dafür häufig aus, solange sie vollständig ist und nicht nachträglich angepasst wird.
Fünf Schritte, die sich schon jetzt lohnen
- Bestandsaufnahme: Welche Systeme sind im Einsatz, welche Berufsgruppen und Dienstarten erfassen sie, und wo wird nur der Dienstplan übernommen?
- Regeln klären: Welche Tarif- oder Arbeitsvertragsregeln gelten im Haus, und was verlangen sie konkret an Form und Genauigkeit?
- Mitbestimmung einbinden: Betriebs- oder Personalrat haben bei der Ausgestaltung des Systems mitzureden. Eine frühe Einbindung verkürzt die Einführung.
- Ausgleich regeln: Erfasste Überstunden müssen zu Freizeit oder Bezahlung führen. Ein System, das Zeiten erfasst, aber nicht ausgleicht, schafft Frust statt Vertrauen.
- Daten nutzen: Arbeitszeitdaten sind ein Steuerungsinstrument für Dienstplanung, Stellenplan und Personalgewinnung. Wer sie regelmäßig auswertet, erkennt Engpässe, bevor eine Stelle unbesetzt bleibt.
Wenn die Auswertung zeigt, dass eine Abteilung dauerhaft unterbesetzt ist, hilft auch die beste Erfassung nicht weiter. Dann geht es um die Besetzung offener Positionen, etwa auf Oberarztebene. Wie sich die Gehälter nach den jüngsten Tarifabschlüssen entwickelt haben, zeigt unser Beitrag zum Ärztegehalt 2026.
Häufige Fragen zur Arbeitszeiterfassung im Krankenhaus
Was ist Arbeitszeiterfassung im Krankenhaus?
Arbeitszeiterfassung im Krankenhaus ist die vollständige Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aller Beschäftigten, einschließlich Diensten, Überstunden und tatsächlich genommener Pausen. Sie ist nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von 2022 Pflicht. Für Ärztinnen und Ärzte regeln die Tarifverträge zusätzlich, wie genau erfasst werden muss.
Ist die Arbeitszeiterfassung für Ärztinnen und Ärzte schon heute Pflicht?
Ja. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 muss jeder Arbeitgeber ein System einführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Das gilt für Kliniken, MVZ und Praxen. Tarifverträge wie der TV-Ärzte/VKA und der TV-Ärzte der Länder verlangen darüber hinaus eine vollständige beziehungsweise elektronische Erfassung.
Muss die Arbeitszeit elektronisch erfasst werden?
Gesetzlich ist eine bestimmte Form derzeit nicht vorgeschrieben. Für Ärztinnen und Ärzte an landeseigenen Unikliniken verlangt der TV-Ärzte seit 1. Januar 2025 ein elektronisches Verfahren. Der Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes sieht eine taggleiche elektronische Erfassung für alle Arbeitgeber vor, mit Übergangsfristen und Ausnahmen für sehr kleine Betriebe.
Zählt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit?
Ja, Bereitschaftsdienst ist arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit und muss erfasst werden. Tarifverträge können nach § 7 Arbeitszeitgesetz längere Arbeitszeiten zulassen, wenn regelmäßig Bereitschaftsdienst anfällt. Eine Verlängerung ohne Ausgleich ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Ärztin oder des Arztes zulässig.
Wann tritt das neue Arbeitszeitgesetz in Kraft?
Das ist offen. Im Juni 2026 wurde ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums bekannt, ein Kabinettsbeschluss stand nach Berichten aus dem Sommer 2026 noch aus. Danach müssen Bundestag und Bundesrat beraten. Die Erfassungspflicht nach geltendem Recht gilt unabhängig davon schon heute.
Fazit
Die Arbeitszeiterfassung im Krankenhaus ist rechtlich geklärt, praktisch aber vielerorts unvollständig. Die geplante Reform wird die Anforderungen eher verschärfen als lockern, egal wie der Streit um die wöchentliche Höchstarbeitszeit ausgeht. Kliniken, MVZ und Praxen, die jetzt ein vollständiges, transparentes System einführen und Überstunden verlässlich ausgleichen, erfüllen nicht nur ihre Pflichten. Sie schaffen auch eine Grundlage, um Personalbedarf ehrlich zu planen und Ärztinnen und Ärzte zu gewinnen, die genau auf diese Punkte achten.
Sie suchen Verstärkung für Ihr ärztliches Team?
Sanovetis unterstützt Kliniken, MVZ und Praxen bei der Besetzung von Fach-, Ober- und Chefarztpositionen in Festanstellung. Schreiben Sie uns an info@sanovetis.de, melden Sie eine offene Stelle oder vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.
Quellen
- Gerichtshof der Europäischen Union: Pressemitteilung Nr. 61/19 zum Urteil C-55/18 vom 14. Mai 2019
- Bundesarbeitsgericht: Einführung elektronischer Zeiterfassung, Initiativrecht des Betriebsrats (Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21)
- Bundesministerium der Justiz: § 16 Arbeitszeitgesetz und § 7 Arbeitszeitgesetz, abgerufen am 29. Oktober 2026
- Deutsches Ärzteblatt: Tarifeinigung für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern, 22. Mai 2019
- Ärztestellen, Deutsches Ärzteblatt: MB-Monitor 2024: Arbeitsbelastung auf neuem Höchststand, 10. Februar 2025
- Ärztestellen, Deutsches Ärzteblatt: Elektronische Arbeitszeiterfassung bei Unikliniken: Rechtslage und Umsetzung, 30. Juni 2025
- Deutsches Ärzteblatt: Unikliniken: Klage auf Umsetzung der elektronischen Arbeitszeiterfassung, 5. November 2025
- Deutsches Ärzteblatt: Bas verspricht bei Arbeitszeitgesetz auf Gesundheitsschutz zu achten, 13. November 2025
- Deutsches Ärzteblatt: Entwurf: Arbeitsministerium will Höchstwochenarbeitszeit an Tarifverträge knüpfen, 18. Juni 2026
- Heuking: Arbeitsgericht Stralsund weist Klage des Marburger Bundes ab, 2. Juli 2026
- Deutsches Handwerksblatt: Neues Arbeitszeitgesetz: Das steht drin, 1. Juli 2026
- Energie und Recht: Reform des Arbeitszeitgesetzes 2026: Referentenentwurf liegt vor, Juli 2026
Das Sanovetis Ärztejournal ordnet Entwicklungen im ärztlichen Arbeitsmarkt, in der Versorgung und in der Weiterbildung ein. Die Beiträge stützen sich auf öffentlich zugängliche Primärquellen, die im Quellenverzeichnis aufgeführt sind. Einschätzungen der Redaktion sind als solche gekennzeichnet.
Sie besetzen gerade eine Position?
Wir ordnen die Marktsituation für Ihren Fachbereich ein und sagen offen, was bei der Besetzung realistisch ist.
Leserstimmen
Der Austausch richtet sich an Ärztinnen und Ärzte, medizinische Fach- und Führungskräfte sowie Entscheiderinnen und Entscheider in Kliniken, MVZ und Praxen. Individuelle medizinische Fragen können wir hier nicht beantworten.
Zu diesem Beitrag gibt es noch keine veröffentlichten Leserstimmen.
Weitere Beiträge aus dem Ärztejournal
Dieser Beitrag dient der fachlichen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.