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GKV-Spargesetz 2027: Was die Kürzungen für Ärztinnen und Ärzte in Praxis, MVZ und Klinik bedeuten

Ab Januar 2027 fallen viele extrabudgetäre Zuschläge weg. Was das GKV-Spargesetz für Praxen, MVZ und Kliniken ändert und worauf Fachärztinnen und Fachärzte jetzt achten sollten.

Klinikteam aus Ärztinnen, Ärzten und Pflegekräften vor der Notaufnahme
In diesem Artikel
  1. 01GKV-Spargesetz: Die Kurzfassung
  2. 02Was ist das GKV-Spargesetz und warum kommt es?
  3. 03Zeitplan: Was gilt seit Juli 2026, was ab 2027?
  4. 04Die wichtigsten Änderungen für Praxen und MVZ
  5. 05Die Nachbesserungen vom 15. Oktober 2026
  6. 06Wie stark sind die Fachrichtungen betroffen?
  7. 07Und die Kliniken?
  8. 08Was das GKV-Spargesetz für Ärztinnen und Ärzte bedeutet
  9. 09Häufige Fragen zum GKV-Spargesetz
  10. 10Fazit
  11. 11Kontakt
  12. 12Quellen

Das GKV-Spargesetz verändert ab dem 1. Januar 2027 die Finanzierung der ambulanten Versorgung spürbar: Viele Leistungen, die Praxen bisher außerhalb des Budgets abrechnen konnten, fallen wieder unter die Mengenbegrenzung, und die Vergütung darf langsamer wachsen als bisher. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, am 15. Oktober 2026 hat der Bundestag einige Punkte nachgebessert. Dieser Beitrag (Stand 3. November 2026) ordnet ein, was feststeht, was noch offen ist und was das für Fachärztinnen und Fachärzte, Oberärztinnen und Oberärzte sowie Chefärztinnen und Chefärzte in Praxis, MVZ und Klinik bedeutet.

GKV-Spargesetz: Die Kurzfassung

  • Was: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (kurz GKV-Spargesetz oder BStabG) soll die Beitragssätze stabil halten. Laut KBV-PraxisInfo spart es in der ambulanten Versorgung rund 3 Milliarden Euro im Jahr 2027 und ab 2030 rund 5 Milliarden Euro jährlich.
  • Ab wann: Teile gelten seit dem 30. Juli 2026, die meisten Vergütungsänderungen ab dem 1. Januar 2027, weitere ab Juli 2027 und 2028.
  • Kern für Praxen: Die extrabudgetäre Vergütung für Termine über die Terminservicestelle, für die offene Sprechstunde und für die ePA-Befüllung entfällt. Vergütungszuwächse werden an die Grundlohnrate gekoppelt und 2027 bis 2029 zusätzlich um einen Prozentpunkt gesenkt.
  • Nachbesserung: Ambulante Operationen und Teile der Psychotherapie bleiben extrabudgetär, Abschläge für Haus- und Kinderarztpraxen werden zurückgenommen. Neu kommt eine strengere Terminmeldepflicht.
  • Für Ärztinnen und Ärzte: Wer eine Stelle in Praxis oder MVZ prüft, sollte nach Vergütungsmodell, Fallzahlen und Sprechstundenplanung fragen. Kliniken stehen ebenfalls unter Kostendruck.

Was ist das GKV-Spargesetz und warum kommt es?

Der amtliche Name lautet „Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“. Im Alltag sprechen Praxen, Verbände und Medien meist vom GKV-Spargesetz. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) sagte bei der Verabschiedung im Bundestag laut Ärzte Zeitung offen: „Das ist ein Spargesetz.“ Die finanzielle Lage der GKV nannte sie „dramatisch“.

Der Bundestag stimmte am 10. Juli 2026 mit 319 zu 286 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu, berichtet die Ärzte Zeitung. Die Krankenkassen sollen danach im kommenden Jahr um bis zu 19 Milliarden Euro entlastet werden, bis 2030 um bis zu 40 Milliarden Euro. Am selben Tag verzichtete der Bundesrat darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen (Bundesrat, Drucksache 411/26 (Beschluss)). Die Kürzungen gehen auf Vorschläge der Finanzkommission Gesundheit zurück; nach Angaben der KV Hessen betreffen 19 der 66 Vorschläge den ambulanten Bereich.

Zeitplan: Was gilt seit Juli 2026, was ab 2027?

Das Gesetz trat nach der Übersicht der KBV großteils zum 30. Juli 2026 in Kraft. Für den Praxisalltag zählen vor allem die späteren Stichtage, die die KBV-PraxisInfo „Auswirkungen des Spargesetzes“ (Stand Oktober 2026) auflistet:

  • Seit 30. Juli 2026: Homöopathika, Anthroposophika und Cannabisblüten sind aus dem Leistungskatalog gestrichen. Neue Praxisbesonderheiten für Arzneimittel mit Zusatznutzen werden nicht mehr vereinbart. Der Konsiliarbericht vor einer Psychotherapie entfällt, wenn eine ärztliche Überweisung oder eine Empfehlung eines Krankenhauses vorliegt.
  • Ab 1. Januar 2027: Wegfall der extrabudgetären Vergütung für Fälle über die Terminservicestelle (116117), für TSVG-Zuschläge, den Hausarztvermittlungsfall und die offene Sprechstunde. Wegfall der ePA-Befüllungsvergütung, der Hygienezuschläge und der Vergütung für die Beratung zur Organspende.
  • Ab 1. April 2027: verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren, das vor allem Fachärztinnen und Fachärzte betrifft.
  • Ab 1. Juli 2027: Absenkung des technischen Leistungsanteils und Neubewertung der Katarakt-Operation. Die Höhe legt der Bewertungsausschuss bis 31. März 2027 fest.
  • Ab 2028: Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit; frühestens dann mögliche Änderungen beim Hautkrebs-Screening und bei der Gesundheitsuntersuchung nach einer Überprüfung durch den G-BA bis Ende 2027.

Die wichtigsten Änderungen für Praxen und MVZ

Vergütung wächst nur noch mit der Grundlohnrate

Vergütungszuwächse dürfen den Anstieg der Grundlohnrate nicht übersteigen. Für 2027 bis 2029 wird diese Obergrenze laut KBV-PraxisInfo pauschal um einen Prozentpunkt abgesenkt. Steigen Personal-, Miet- und Energiekosten schneller, öffnet sich eine Lücke, die die Praxis selbst tragen muss. Die KV Hessen spricht von einer „einnahmeorientierten Ausgabenpolitik“.

Ende vieler extrabudgetärer Leistungen

Seit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) von 2019 wurden zusätzliche Termine außerhalb des Budgets voll bezahlt. Diese Anreize entfallen ab 2027 weitgehend. Die KBV beziffert den Honorarverlust allein durch den Wegfall der TSVG-Vergütung auf 1,64 Milliarden Euro im Jahr. Im Durchschnitt verlieren Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte danach 2.403 Euro je Arzt und Jahr, Fachärztinnen und Fachärzte 29.937 Euro (KBV-PraxisInfo). Für die ePA-Befüllung rechnet die KBV mit durchschnittlich 7.465 Euro weniger je Ärztin, Arzt oder Psychotherapeut.

Fast alle bisher extrabudgetären Leistungen werden in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt. Ausgenommen sind nach der KBV-PraxisInfo unter anderem die nichtärztliche Dialyse, kinder- und jugendpsychiatrische Leistungen, die Substitutionsbehandlung und neue Leistungen für zwei Jahre.

Bemerkenswert: Mindestsprechstunden bleiben unverändert. Bei vollem Versorgungsauftrag gelten weiter 25 Stunden pro Woche, davon bei bestimmten Fachgruppen 5 Stunden offene Sprechstunde, wie die KV Hessen betont. Die Pflicht bleibt, die Zusatzvergütung fällt weg.

Was die KBV und die Verbände erwarten

Die KBV rechnet damit, dass im Jahr 2027 rund 46 Millionen Behandlungsfälle nicht mehr von den Krankenkassen finanziert werden. KBV-Chef Dr. Andreas Gassen sagte dazu laut KBV-Praxisnachrichten: „Weniger Mittel bedeuten weniger Termine. Das ist die logische Konsequenz.“ Der Vorsitzende des Spitzenverbands Fachärzte, Dr. Dirk Heinrich, erwartet laut Ärzte Zeitung: „Es wird weniger Termine, längere Wartezeiten und geschlossene Praxen geben.“

Solche Prognosen sind Einschätzungen der Ärzteschaft, keine amtlichen Berechnungen. Wie stark Praxen tatsächlich reagieren, hängt auch davon ab, wie jede Kassenärztliche Vereinigung ihren Honorarverteilungsmaßstab (HVM) anpasst. Die KV Hessen etwa plant eine fallzahlbasierte Vergütung mit sogenannten Garantiefallzahlen.

Die Nachbesserungen vom 15. Oktober 2026

Zusammen mit der Notfallreform hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 zwölf Änderungen am Spargesetz beschlossen (Deutsches Ärzteblatt). Der Bundesrat berät voraussichtlich am 20. November 2026. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig, die Länder könnten aber den Vermittlungsausschuss anrufen. Für Praxen sind laut KBV vier Punkte wichtig:

  • Ambulante Operationen und einige psychotherapeutische Leistungen bleiben extrabudgetär vergütet.
  • Haus- und Kinderarztpraxen erhalten keine Abschläge, wenn Fallzahlen oder Mengen steigen. Das gilt nach Rebmann Research auch für die hausarztzentrierte Versorgung.
  • Hybrid-DRG werden abgeschafft. Mehr dazu im Beitrag zu den Hybrid-DRG und Kurzzeitfallpauschalen.
  • Terminmeldepflicht: Praxen müssen der Terminservicestelle künftig Termine in einem Umfang melden, den KV und Krankenkassen gemeinsam festlegen. Die Begrenzung auf „freie“ Termine entfällt. Kommt bis 1. März 2027 keine Einigung zustande, entscheidet das Schiedsamt (Bundestag, Drucksache 21/8629).

Gassen kritisierte laut KBV: „Erst streicht die Politik die extrabudgetäre Vergütung für zusätzliche Termine, dann verschärft sie die Meldepflicht.“ Für die Psychotherapie soll der G-BA zudem regeln, wie die Dringlichkeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung in der Sprechstunde festgestellt wird (Drucksache 21/8629).

Wie stark sind die Fachrichtungen betroffen?

Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) hat den Kabinettsentwurf im April 2026 durchgerechnet. Es kam auf Kürzungen von 2,64 Milliarden Euro ab 2027 und im Schnitt etwa 24.000 Euro weniger Umsatz je Praxis (Zi, Grafik des Monats 04/2026). Die Zahlen beziehen sich auf den Entwurf vor den Nachbesserungen und sind deshalb als Größenordnung zu lesen.

Allgemeinmedizin

Für Hausärztinnen und Hausärzte erwartete das Zi einen Einkommensrückgang von im Schnitt etwa 5 Prozent (Zi). Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband nannte das Gesetz im Juli „ein katastrophal schlechtes Gesetz“ (HÄV, 10.07.2026). Die Rücknahme der Abschläge im Oktober mildert einen Teil der Kritik. Hinzu kommen die Wegfälle bei Hausarztvermittlungsfall, ePA und Organspendeberatung. Wie das Spargesetz mit der hausärztlichen Entbudgetierung zusammenspielt, beschreibt unser Beitrag zur Entbudgetierung der Hausärzte und Vorhaltepauschale.

Innere Medizin

Fachinternistinnen und Fachinternisten verlieren nach der Zi-Rechnung im Schnitt etwa 31.000 Euro je Ärztin oder Arzt im Jahr 2027 (Zi). Ins Gewicht fällt hier vor allem der Wegfall der TSVG-Vergütung, weil viele internistische Termine über Überweisungen und die Terminservicestelle laufen. Gleichzeitig bleiben ambulante Operationen einschließlich definierter Begleitleistungen extrabudgetär. Welche internistischen Eingriffe im Einzelnen darunter fallen, regelt die Selbstverwaltung.

Radiologie

Die Radiologie traf der Kabinettsentwurf nach Zi-Rechnung am stärksten: im Schnitt etwa 68.000 Euro weniger je Ärztin oder Arzt im Jahr 2027 (Zi). Ab Juli 2027 kommt die Absenkung des technischen Leistungsanteils hinzu. Jeder Prozentpunkt kostet nach KBV im Schnitt 4.263 Euro je Radiologin oder Radiologe und Jahr, in der Nuklearmedizin 3.216 Euro. Wie hoch die Absenkung ausfällt, entscheidet der Bewertungsausschuss bis Ende März 2027. Mehr zum Fach auf unserer Seite Radiologie und Nuklearmedizin.

Dermatologie

Für die Dermatologie ist das Hautkrebs-Screening die große Unbekannte. Der G-BA soll es bis Ende 2027 überprüfen, Änderungen greifen frühestens 2028. Würde das Screening vollständig entfallen, läge der Verlust nach KBV bei durchschnittlich 43.324 Euro je Dermatologin oder Dermatologe und Jahr. Beschlossen ist das nicht. Den Stand der Prüfung erklärt unser Beitrag Hautkrebs-Screening auf dem Prüfstand.

Psychiatrie und Psychotherapie

Ursprünglich sollten Zuschläge für Kurzzeittherapien entfallen und die Psychotherapie in die Gesamtvergütung wandern. Mit den Änderungen vom Oktober bleiben einige psychotherapeutische Leistungen extrabudgetär. Laut Deutschem Ärzteblatt betrifft das die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und die Akutbehandlung schwer psychisch kranker Menschen; bei begonnenen Behandlungen sollen keine Mengenbegrenzungen greifen. Kinder- und jugendpsychiatrische Leistungen waren von Anfang an ausgenommen.

Und die Kliniken?

Das Spargesetz trifft nicht nur Praxen. Für Krankenhäuser werden das Pflegebudget gedeckelt und die Vergütungsentwicklung begrenzt (Ärzte Zeitung). Zum Ausgleich sagte der Bund den Ländern 550 Millionen Euro zu. Der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Dr. Gerald Gaß, nannte das laut DKG-Zeitschrift „das Krankenhaus“ (8/2026) „ein paar Tropfen auf den heißen Stein“.

Nach den Änderungen vom Oktober erhalten nichtuniversitäre Häuser ab 2027 dauerhaft einen Zuschlag von 27,30 Euro je Fall, rund 450 Millionen Euro im Jahr, Hochschulkliniken 2027 zusätzlich 100 Millionen Euro (Rebmann Research). Zugleich laufen die Krankenhausreform mit den Leistungsgruppen und die Notfallreform an. Für Klinikärztinnen und Klinikärzte bedeutet das: Die Tarifgehälter nach TV-Ärzte gelten weiter, aber Häuser mit knappen Budgets prüfen Stellenpläne, Abteilungszuschnitte und Kooperationen genauer.

Was das GKV-Spargesetz für Ärztinnen und Ärzte bedeutet

Für angestellte Fachärztinnen und Fachärzte ändert das Gesetz nicht unmittelbar das Gehalt. Es verändert aber die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung, in der sie arbeiten, und damit Arbeitsbedingungen, Erfolgsbeteiligungen und Stellenpläne. Wer gerade einen Wechsel plant oder vor der Frage Niederlassung oder Anstellung steht, sollte die neuen Regeln in die Entscheidung einbeziehen.

Fünf Fragen an Praxis oder MVZ vor dem Vertrag

  1. Wie wird die Praxis nach dem neuen HVM vergütet? Gibt es Fallzahlobergrenzen oder Garantiefallzahlen, und wie viele Fälle sind pro Ärztin oder Arzt geplant?
  2. Wie hoch war der Anteil extrabudgetärer Leistungen bisher? Praxen mit vielen TSS-Fällen und offenen Sprechstunden verlieren mehr als solche mit stabilem Stammpatientenbestand.
  3. Wie setzt die Einrichtung die Terminmeldepflicht um? Das betrifft Ihren Sprechstundenplan direkt.
  4. Hängt ein Teil Ihrer Vergütung am Umsatz? Umsatzbeteiligungen und Boni, die an Fallzahlen geknüpft sind, sollten Sie neu durchrechnen. Unser Ratgeber zum Arbeitsvertrag für Ärztinnen und Ärzte hilft bei der Prüfung.
  5. Welche Leistungen bleiben extrabudgetär? Ambulante Operationen, Dialyse oder Substitution können eine Praxis wirtschaftlich stabilisieren.

Klinik oder ambulant: verschiebt sich der Markt?

Ob das Gesetz Ärztinnen und Ärzte zurück in die Klinik oder stärker in große MVZ-Strukturen lenkt, lässt sich heute nicht belegen. Plausibel ist, dass größere Einheiten Budgetgrenzen besser ausgleichen können als kleine Einzelpraxen. Wer den Schritt von der Klinik ins MVZ erwägt, sollte deshalb neben Dienstfreiheit und Arbeitszeit auch die wirtschaftliche Lage des Trägers erfragen. Einen Überblick über tarifliche Gehälter gibt unser Beitrag zum Ärztegehalt 2026.

Aktuelle Festanstellungen für Radiologinnen und Radiologen in Klinik, MVZ und Praxis finden Sie im Stellenportal Radiologie.

Häufige Fragen zum GKV-Spargesetz

Was ist das GKV-Spargesetz?

Das GKV-Spargesetz ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen haben. Es soll die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung stabil halten. Dafür begrenzt es Vergütungszuwächse, streicht viele extrabudgetäre Zuschläge für Praxen ab 2027, deckelt das Pflegebudget der Kliniken und kürzt einzelne Leistungen im Katalog.

Ab wann gilt das GKV-Spargesetz für Praxen?

Das Gesetz ist größtenteils seit dem 30. Juli 2026 in Kraft. Die wichtigsten Vergütungsänderungen für Praxen, etwa der Wegfall der TSVG-Zuschläge, der extrabudgetären offenen Sprechstunde und der ePA-Vergütung, greifen ab dem 1. Januar 2027. Weitere Stufen folgen im April und Juli 2027 sowie 2028.

Wird die offene Sprechstunde abgeschafft?

Nein. Die Pflicht zu 25 Wochenstunden Sprechzeit bei vollem Versorgungsauftrag, davon bei bestimmten Fachgruppen 5 Stunden offene Sprechstunde, bleibt bestehen. Ab 2027 entfällt aber die extrabudgetäre Vergütung dafür; die Leistungen werden innerhalb des Budgets bezahlt.

Welche Fachrichtungen trifft das GKV-Spargesetz besonders?

Nach Berechnungen des Zi zum Kabinettsentwurf traf es Radiologie, HNO, Fachinternisten und Neurologie besonders stark. Für die Dermatologie hängt viel von der Überprüfung des Hautkrebs-Screenings ab. Die Änderungen vom Oktober 2026 haben Haus- und Kinderärzte, ambulante Operationen und Teile der Psychotherapie entlastet.

Ändert das GKV-Spargesetz mein Gehalt als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt?

Nicht direkt. Tarifgehälter und vertraglich vereinbarte Festgehälter bleiben bestehen. Betroffen sein können umsatz- oder fallzahlabhängige Vergütungsanteile sowie künftige Gehaltsverhandlungen, weil die Einrichtungen weniger Spielraum haben.

Fazit

Das GKV-Spargesetz ist beschlossen, und seine wichtigsten Folgen für Praxen und MVZ beginnen am 1. Januar 2027. Die Korrekturen vom Oktober nehmen einige Härten zurück, ändern aber nichts an der Grundrichtung: Mehr Leistungen laufen wieder im Budget, das Wachstum der Vergütung wird gebremst. Offen sind noch der Bundesrat am 20. November, die Honorarverteilung der einzelnen KVen, die Höhe der Absenkung des technischen Leistungsanteils und die Entscheidung zum Hautkrebs-Screening. Für Ärztinnen und Ärzte lohnt es sich, bei jedem Stellenangebot genauer auf die Wirtschaftlichkeit des Arbeitgebers zu schauen.

Kontakt

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Quellen

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